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4 K 368.17•VG Berlin 4. Kammer, 2018-11-14, 4 K 368.17
4 K 368.17Administrative Court / Chamber 4Nov 14, 2018
1. Die Geltungsdauer der Fahrererlaubnis u.a. der Klassen C und CE wird verlängert, wenn u.a. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. (Rn.14) 2. Ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss erlauben, dass die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, hat die Behörde bei der gebundenen Entscheidung über den Verlängerungsantrag im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. (Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2018-11-14
Aktenzeichen: 4 K 368.17
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1114.VG4K368.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 Abs 1 FeV, § 15 Abs 1 FeV, § 2 Abs 2 StVG, § 154 Abs 1 VwGO
Die Geltungsdauer der Fahrererlaubnis u.a. der Klassen C und CE wird verlängert, wenn u.a. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. (Rn.14)
Ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss erlauben, dass die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, hat die Behörde bei der gebundenen Entscheidung über den Verlängerungsantrag im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. (Rn.15)
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