VG Berlin 4. Kammer, 2018-10-10, 4 L 516.17

4 L 516.17Administrative Court / Chamber 4Oct 10, 2018

Regest

1. An den erforderlichen Inhalt einer Begründung des besonderen Interesses an dem Sofortvollzug der Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Diese muss lediglich einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Insoweit reicht es regelmäßig aus, wenn der Sofortvollzug mit der Suchtprävention durch Herstellung einer zügigen Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz begründet wird.(Rn.15) Die Verwendung einzelner Textbausteine ist dabei unschädlich.(Rn.16) 2. Der Betreiber einer Spielhalle benötigt eine entsprechende glücksspielrechtliche Erlaubnis, wobei sich die Erteilung einer solchen bei Bestandsunternehmen nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz richtet. Danach muss die Spielhalle mindestens 200 m Abstand zur nächstgelegenen, in öffentlicher und freier Trägerschaft geführten Schule einhalten.(Rn.18) Eine unzulässige Nähe ist regelmäßig gegeben, wenn der Abstand 200 m und weniger beträgt.(Rn.20) Jedoch kann von dem Regelabstand in atypischen Fällen in beide Richtungen abgewichen werden. Danach ist eine unzulässige Nähe regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn der ansonsten unschädliche Abstand bei 201 m und mehr liegt, die Spielhalle jedoch auf einer direkten Wegstrecke zwischen zwei Schulstandorten liegt, über die die Schüler pendeln müssen.(Rn.22) 3. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Spielhallenbetreiber wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen.(Rn.24) Insoweit steht das Interesse an der zumindest zeitweisen Aufrechterhaltung des Betriebes grundsätzlich hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurück.(Rn.25)

Full text

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 516.17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-10

Aktenzeichen: 4 L 516.17

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1010.VG4L516.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 2 Abs 3 MindAbstUmsG BE, § 5 Abs 1 S 1 MindAbstUmsG BE, § 5 Abs 2 MindAbstUmsG BE, § 6 Abs 2 S 2 MindAbstUmsG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. An den erforderlichen Inhalt einer Begründung des besonderen Interesses an dem Sofortvollzug der Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Diese muss lediglich einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Insoweit reicht es regelmäßig aus, wenn der Sofortvollzug mit der Suchtprävention durch Herstellung einer zügigen Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz begründet wird.(Rn.15) Die Verwendung einzelner Textbausteine ist dabei unschädlich.(Rn.16)

  2. Der Betreiber einer Spielhalle benötigt eine entsprechende glücksspielrechtliche Erlaubnis, wobei sich die Erteilung einer solchen bei Bestandsunternehmen nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz richtet. Danach muss die Spielhalle mindestens 200 m Abstand zur nächstgelegenen, in öffentlicher und freier Trägerschaft geführten Schule einhalten.(Rn.18) Eine unzulässige Nähe ist regelmäßig gegeben, wenn der Abstand 200 m und weniger beträgt.(Rn.20) Jedoch kann von dem Regelabstand in atypischen Fällen in beide Richtungen abgewichen werden. Danach ist eine unzulässige Nähe regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn der ansonsten unschädliche Abstand bei 201 m und mehr liegt, die Spielhalle jedoch auf einer direkten Wegstrecke zwischen zwei Schulstandorten liegt, über die die Schüler pendeln müssen.(Rn.22)

  3. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Spielhallenbetreiber wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen.(Rn.24) Insoweit steht das Interesse an der zumindest zeitweisen Aufrechterhaltung des Betriebes grundsätzlich hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurück.(Rn.25)

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