VG Berlin 4. Kammer, 2018-09-12, 4 L 323.18

4 L 323.18Administrative Court / Chamber 4Sep 12, 2018

Regest

1. Gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG bestehen grundsätzlich bei verfassungskonformer Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.21) 2. Das Merkmal des öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG bedarf einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung.(Rn.22) 3. Das gebotene Mindestniveau für einen Schutz der Sonntagsruhe wird durch die Verfassung vorgegeben und steht selbst dann nicht zur freien Disposition des Landesgesetzgebers, wenn die Anzahl der freigabefähigen Sonntage eine Ausnahme bleibt.(Rn.36) 4. Das einfache Recht zur Gewährleistung des Schutzauftrages der Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ist einschränkend derart auszulegen, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können, so dass der Besucherstrom nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden darf.(Rn.37) 5. Ist ein Sachgrund für die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen betroffen, kann der Landesgesetzgeber dieses verfassungsrechtliche Gebot nicht durch einfaches Gesetz einschränken.(Rn.38) 6. Die Berlin Art Week erfüllt die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung nicht.(Rn.41)

Full text

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 323.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-12

Aktenzeichen: 4 L 323.18

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0912.VG4L323.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 1 LÖG BE, § 6 Abs 2 LÖG BE, § 14 Abs 1 LadSchlG BE, § 31 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 LÖG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG bestehen grundsätzlich bei verfassungskonformer Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.21)

  2. Das Merkmal des öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG bedarf einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung.(Rn.22)

  3. Das gebotene Mindestniveau für einen Schutz der Sonntagsruhe wird durch die Verfassung vorgegeben und steht selbst dann nicht zur freien Disposition des Landesgesetzgebers, wenn die Anzahl der freigabefähigen Sonntage eine Ausnahme bleibt.(Rn.36)

  4. Das einfache Recht zur Gewährleistung des Schutzauftrages der Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ist einschränkend derart auszulegen, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können, so dass der Besucherstrom nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden darf.(Rn.37)

  5. Ist ein Sachgrund für die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen betroffen, kann der Landesgesetzgeber dieses verfassungsrechtliche Gebot nicht durch einfaches Gesetz einschränken.(Rn.38)

  6. Die Berlin Art Week erfüllt die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung nicht.(Rn.41)

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