Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, 2018-08-29, OVG 70 A 1.16

OVG 70 A 1.16Administrative Court / Division 70Aug 29, 2018

Regest

Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.23)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat — OVG 70 A 1.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-29

Aktenzeichen: OVG 70 A 1.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0829.70A1.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 FlurbG, § 10 FlurbG, § 16 FlurbG, § 19 FlurbG, § 25 FlurbG ... mehr

Leitsatz

Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.23)

Orientierungssatz

  1. Zu den wesentlichen Gründen einer Beitrags- bzw. Vorschusserhebung können gehören, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, wie der Beitragsmaßstab, der für die Umlegung auf die Teilnehmer vorgesehene Teil der Gesamtausführungskosten, die Zahl der beitragspflichtigen Werteinheiten aller Beteiligten und die Wert- bzw. sonstigen Berechnungseinheiten der Grundstücke des in Anspruch genommenen Teilnehmers.(Rn.25)

  2. Gegen einen Bescheid zur Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge kann nicht (mehr) die Rechtswidrigkeit des das eigene Grundstück in das Verfahrensgebiet einbeziehenden rechtskräftigen Anordnungsbeschlusses bzw. etwaiger späterer rechtskräftiger Änderungsbeschlüsse eingewandt werden.(Rn.32)

  3. Ausführungskosten im Sinne des § 105 FlurbG sind alle Zweckausgaben, und zwar unabhängig davon, ob sie auf gesetzlicher Vorschrift, auf Verwaltungsakt oder auf Vereinbarung (z. B. Vertrag mit einem Unternehmer) beruhen. Zu den im Sinne dieser Regelung erforderlichen Aufwendungen zählen regelmäßig u.a. die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, für die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz einschließlich wichtiger Landschaftselemente zur Schaffung eines Biotopverbundsystems erforderlichen Maßnahmen, für Geldabfindungen und –entschädigungen, für Zinsen für von der Teilnehmergemeinschaft aufgenommene Kapitalmarktdarlehen, für die der Teilnehmergemeinschaft bei Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Kosten sowie den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand, die Kosten für die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer und Vermessungsnebenkosten.(Rn.37)

  4. Die Erhöhung der ermittelten Kosten um einen Sicherheitszuschlag von ca. 4 % ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.40)

  5. Nicht den gemeinsamen Interessen der Teilnehmer dienen grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die fehlgeschlagen sind (z.B. erfolglose Arbeiten im Rebgelände wg. aufgetretener Hangrutschung) oder die – wie Denkmalschutz- oder Naturschutzvorhaben – nicht den primär privatnützigen Zwecken des Verfahrens dienen, sondern im öffentlichen Interesse liegen.(Rn.43)

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