VG Berlin 36. Kammer, 2018-08-28, 36 L 321.18 A

36 L 321.18 AAdministrative Court / Chamber 36Aug 28, 2018

Regest

1. Einem Asylsuchenden aus der Türkei droht grundsätzlich im Fall seiner Rückkehr weder wegen seiner Hinwendung zur PKK noch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder einer unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung die Gefahr der politischen Verfolgung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Ausländer vor seiner Ausreise noch mehrere Wochen in der Türkei aufgehalten hat. Auch die Gefahr einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei wegen seiner in Deutschland bereits abgeurteilten Taten in Syrien stellt grundsätzlich keine politische Verfolgung dar.(Rn.19) 2. Subsidiärer Schutz ist einem Asylsuchenden nicht zu gewähren, wenn dieser wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde.(Rn.21) 3. Einem türkischen Staatsangehörigen droht im Fall seiner Rückkehr grundsätzlich nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, da diese abgeschafft wurde.(Rn.23) (Rn.23) Ihm droht regelmäßig auch nicht wegen der zu seiner Ausweisung und Abschiebung führenden Gründe Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Personen aus dem islamistisch-extremistischen Spektrum im Falle ihrer Inhaftierung mit einem beachtlichen Risiko der Folter oder Misshandlung in der Türkei ausgesetzt sind.(Rn.24)

Full text

VG Berlin 36. Kammer — 36 L 321.18 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-28

Aktenzeichen: 36 L 321.18 A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 16a GG, § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 30 Abs 3 Nr 6 AsylVfG 1992, § 36 AsylVfG 1992 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Einem Asylsuchenden aus der Türkei droht grundsätzlich im Fall seiner Rückkehr weder wegen seiner Hinwendung zur PKK noch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder einer unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung die Gefahr der politischen Verfolgung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Ausländer vor seiner Ausreise noch mehrere Wochen in der Türkei aufgehalten hat. Auch die Gefahr einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei wegen seiner in Deutschland bereits abgeurteilten Taten in Syrien stellt grundsätzlich keine politische Verfolgung dar.(Rn.19)

  2. Subsidiärer Schutz ist einem Asylsuchenden nicht zu gewähren, wenn dieser wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde.(Rn.21)

  3. Einem türkischen Staatsangehörigen droht im Fall seiner Rückkehr grundsätzlich nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, da diese abgeschafft wurde.(Rn.23) (Rn.23) Ihm droht regelmäßig auch nicht wegen der zu seiner Ausweisung und Abschiebung führenden Gründe Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Personen aus dem islamistisch-extremistischen Spektrum im Falle ihrer Inhaftierung mit einem beachtlichen Risiko der Folter oder Misshandlung in der Türkei ausgesetzt sind.(Rn.24)

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