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8 K 62.16•VG Berlin 8. Kammer, 2018-03-21, 8 K 62.16
8 K 62.16Administrative Court / Chamber 8Mar 21, 2018
1. Der in § 25 Abs. 1 S. 2 WoBindG verwandte Begriff „Wohnwert“ wird durch die Wohnungsgröße sowie die Ausstattung und Bauzeit der betreffenden Wohnung hinreichend definiert.(Rn.28) 2. Die „Schwere des Verstoßes“ wird maßgeblich beeinflusst durch Dauer und Intensität, in der die Wohnung dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen wird.(Rn.28) 3. Der Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen für die Fehlbelegung einer Wohnung unterliegt den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2018-03-21
Aktenzeichen: 8 K 62.16
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0321.VG8K62.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 1 WoBauG 2, § 195 BGB, § 199 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 278 BGB ... mehr
Der in § 25 Abs. 1 S. 2 WoBindG verwandte Begriff „Wohnwert“ wird durch die Wohnungsgröße sowie die Ausstattung und Bauzeit der betreffenden Wohnung hinreichend definiert.(Rn.28)
Die „Schwere des Verstoßes“ wird maßgeblich beeinflusst durch Dauer und Intensität, in der die Wohnung dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen wird.(Rn.28)
Der Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen für die Fehlbelegung einer Wohnung unterliegt den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.(Rn.32)
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