Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2018-03-21, OVG 6 A 14.16

OVG 6 A 14.16Administrative Court / Division 6Mar 21, 2018

Regest

1. Nach der von der Vorhabenträgerin des Flughafens Berlin Brandenburg gewählten Vorgehensweise bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms zählen die Kosten für eine Lüftungsplanung als solche nicht zu den nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses erstattungsfähigen Schallschutzkosten. Der betroffene Grundstückeigentümer ist weder mit der Beauftragung noch mit den Kosten der schalltechnischen Objektbeurteilung, die eine Lüftungsplanung umfassen sollte, belastet.(Rn.28) 2. Der von der Vorhabenträgerin verwendete Schalldämmlüfter erfüllt die Funktion eines gekippten Fensters, da die Zu- und Abluftführung nach Inbetriebnahme des Gerätes in der Schlafenszeit nutzerunabhängig reguliert und die Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung sichergestellt wird. Einer gesonderten Prüfung, ob nach schalltechnischer Ertüchtigung eines Gebäudes und einem damit in Regel einhergehenden höheren Luftdichtigkeitswert eine ausreichende Abluftführung vorhanden ist, bedarf es daher im Regelfall nicht.(Rn.31)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 A 14.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-21

Aktenzeichen: OVG 6 A 14.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0321.OVG6A14.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 VwGO, § 74 Abs 2 S 3 VwVfG

Leitsatz

  1. Nach der von der Vorhabenträgerin des Flughafens Berlin Brandenburg gewählten Vorgehensweise bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms zählen die Kosten für eine Lüftungsplanung als solche nicht zu den nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses erstattungsfähigen Schallschutzkosten. Der betroffene Grundstückeigentümer ist weder mit der Beauftragung noch mit den Kosten der schalltechnischen Objektbeurteilung, die eine Lüftungsplanung umfassen sollte, belastet.(Rn.28)

  2. Der von der Vorhabenträgerin verwendete Schalldämmlüfter erfüllt die Funktion eines gekippten Fensters, da die Zu- und Abluftführung nach Inbetriebnahme des Gerätes in der Schlafenszeit nutzerunabhängig reguliert und die Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung sichergestellt wird. Einer gesonderten Prüfung, ob nach schalltechnischer Ertüchtigung eines Gebäudes und einem damit in Regel einhergehenden höheren Luftdichtigkeitswert eine ausreichende Abluftführung vorhanden ist, bedarf es daher im Regelfall nicht.(Rn.31)

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