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211/04•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 211/04
211/04Constitutional CourtDec 16, 2008
1a. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. (Rn.3) 1b. Eine Verfassungsbeschwerde kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung auf der gerügten Grundrechtsverletzung beruht. Davon wird, wenn ein Beweisantrag übergangen worden ist, in der Regel auszugehen sein. Drängt sich hingegen die Möglichkeit auf, dass die Entscheidung aus anderen Gründen zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, muss dieser mit der Verfassungsbeschwerde dartun, warum nicht auszuschließen ist, dass das Fachgericht ohne den behaupteten Grundrechtsverstoß zu einem ihm günstigeren Ergebnis gekommen wäre. (Rn.4) 2. Hier: Eine solche Darlegung war auch hier erforderlich. Es drängt sich nämlich auf, dass der als übergangen gerügte Vortrag nebst Beweisantritt aus prozessualen Gründen ohnehin nicht zu berücksichtigen war (§ 531 Abs 2 ZPO). (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. September 2004, 63 S 295/03, Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 211/04
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 15 Abs 1 Verf BE, § 531 Abs 2 ZPO
Rechtskraft: ja
1a. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. (Rn.3)
1b. Eine Verfassungsbeschwerde kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung auf der gerügten Grundrechtsverletzung beruht. Davon wird, wenn ein Beweisantrag übergangen worden ist, in der Regel auszugehen sein. Drängt sich hingegen die Möglichkeit auf, dass die Entscheidung aus anderen Gründen zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, muss dieser mit der Verfassungsbeschwerde dartun, warum nicht auszuschließen ist, dass das Fachgericht ohne den behaupteten Grundrechtsverstoß zu einem ihm günstigeren Ergebnis gekommen wäre. (Rn.4)
Eine solche Darlegung war auch hier erforderlich. Es drängt sich nämlich auf, dass der als übergangen gerügte Vortrag nebst Beweisantritt aus prozessualen Gründen ohnehin nicht zu berücksichtigen war (§ 531 Abs 2 ZPO). (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 3. September 2004, 63 S 295/03, Urteil
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg in einer Mietsache zurückgewiesen wurde.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. September 2007 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen.
3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe die Vernehmung des Zeugen B. nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen, hat er zwar die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan. Denn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantritts für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, nicht jedoch deshalb, weil Einzelheiten des Geschehens, die für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind, nicht vorgetragen worden sind (vgl. BGH, WM 2008, 2068, Rn. 5 und 7 f.m.w.N.)
4 Eine Verfassungsbeschwerde kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung auf der gerügten Grundrechtsverletzung beruht. Davon wird, wenn ein Beweisantrag übergangen worden ist, in der Regel auszugehen sein. Drängt sich hingegen die Möglichkeit auf, dass die Entscheidung aus anderen Gründen zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, muss dieser mit der Verfassungsbeschwerdedartun, warum nicht auszuschließen ist, dass das Fachgericht ohne den behaupteten Grundrechtsverstoß zu einem ihm günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Eine solche Darlegung war auch hier erforderlich. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag zu der Abtretung im Jahr 1999 und die Benennung des zeigen B. erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten, obwohl dem Beschwerdeführer schon von dem Amtsgericht aufgegeben worden war, eine etwaige Abtretung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit den Beklagten nachzuweisen, drängt es sich nämlich auf, dass der als übergangen gerügte Vortrag nebst Beweisantritt aus prozessualen Gründen ohnehin nicht zu berücksichtigen war (§531 Abs. 2 ZPO). Dass eine der Ausnahmen in § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO ernsthaft in Betracht gekommen wäre, obwohl die Frage der Abtretung schon erstinstanzlich im Vordergrundstand und der Beschwerdeführer dort ausreichend Gelegenheit hatte, umfassend vorzutragen, ist weder mit der Verfassungsbeschwerde aufgezeigt worden noch erkennbar.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
6 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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