Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 162/08, 162 A/08

162/08, 162 A/08Constitutional CourtDec 16, 2008

Regest

Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH vom 16.12.2008, 162/08, der vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 11. Juli 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend LG Berlin, 26. August 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 2. April 2008, 203 C 219/07, Teilurteil

Full text

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 162/08, 162 A/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 162/08, 162 A/08

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH vom 16.12.2008, 162/08, der vollständig dokumentiert ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 11. Juli 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend LG Berlin, 26. August 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 2. April 2008, 203 C 219/07, Teilurteil

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ein sie zur Räumung ihrer Mietwohnung und Auskunftserstattung an den Vermieter verurteilendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (hier: Räumung) und Beschlüsse des Landgerichts Berlin, das die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beschwerdeführer und deren Anhörungsrüge gegen seine Entscheidung zurückwies.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. November 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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