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116/08, 116 A/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 116/08, 116 A/08
116/08, 116 A/08Constitutional CourtDec 16, 2008
Ist das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren - wie hier - durch inzwischen ergangene Entscheidung erledigt, ist die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig geworden, weil insoweit keine Beschwer mehr vorliegt. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 30. Juli 2008, 143 F 15035/06, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 116/08, 116 A/08
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Ist das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren - wie hier - durch inzwischen ergangene Entscheidung erledigt, ist die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig geworden, weil insoweit keine Beschwer mehr vorliegt. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 30. Juli 2008, 143 F 15035/06, Beschluss
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 seine Verfassungsbeschwerde und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit und einen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg durch den u.a. Anträge zum Umgangsrecht mit seinem Sohn zurückgewiesen wurden.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. November 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Soweit sich der Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 gegen die Untätigkeit des Familiengerichts gewandt hat, ist das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren durch den Beschluss vom 30. Juli 2008 erledigt und die Verfassungsbeschwerde unzulässig geworden, weil insoweit keine Beschwer mehr vorliegt. Soweit er Einwendungen gegen diesen Beschluss erhebt, ist dagegen inzwischen eine Beschwerde beim Kammergericht anhängig, so dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerFGHG) zu verwerfen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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