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OVG 1 S 27.17•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2017-06-28, OVG 1 S 27.17
OVG 1 S 27.17Administrative Court / Division 1Jun 28, 2017
1. Für einen gelegentlichen Cannabiskonsum spricht, wenn in einem seitens des Führerscheininhabers im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Gutachten, das sich - aufforderungsgemäß - u.a. mit dessen Konsumverhalten befasst und diesbezüglich zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein „mindestens gelegentlicher Cannabiskonsum“ bei ihm gegeben sei.(Rn.4) 2. Es ist zu erwarten, dass sie ein Fahrerlaubnisinhaber grundsätzlich sogleich auf einen erstmaligen Probierkonsum beruft, wenn es ein solcher war.(Rn.5) 3. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des VGH München,2017-04-25, 11 BV 17.33, DAR 2017, 417, nach der der Fahrerlaubnisinhaber nicht bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann, sondern so wie in vergleichbaren Fällen von Alkoholmissbrauch zunächst ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2017-06-28
Aktenzeichen: OVG 1 S 27.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0628.OVG1S27.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 1 S 2 FeV, Anl 4 Nr 9.2.2 FeV, § 80 Abs 5 VwGO
Für einen gelegentlichen Cannabiskonsum spricht, wenn in einem seitens des Führerscheininhabers im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Gutachten, das sich - aufforderungsgemäß - u.a. mit dessen Konsumverhalten befasst und diesbezüglich zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein „mindestens gelegentlicher Cannabiskonsum“ bei ihm gegeben sei.(Rn.4)
Es ist zu erwarten, dass sie ein Fahrerlaubnisinhaber grundsätzlich sogleich auf einen erstmaligen Probierkonsum beruft, wenn es ein solcher war.(Rn.5)
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des VGH München,2017-04-25, 11 BV 17.33, DAR 2017, 417, nach der der Fahrerlaubnisinhaber nicht bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann, sondern so wie in vergleichbaren Fällen von Alkoholmissbrauch zunächst ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.(Rn.10)
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