KG Berlin 6. Zivilsenat, 2016-08-04, 6 U 176/14

6 U 176/14Supreme Court / Civil Chamber 6Aug 4, 2016

Regest

1. Für den medizinischen Befund nach § 15 Buchst. b MB/KT 1994, auf dessen Grundlage die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit „auf nicht absehbare Zeit“ erfolgt, können keine strengeren Anforderungen gelten als für den medizinischen Befund i.S.v. § 1 Abs. 3 MB/KT 1994, da sich die Prognose „vorübergehend“ und die Prognose „auf nicht absehbare Zeit“ spiegelbildlich zueinander verhalten (Anschluss BGH, 30. Juni 2010, IV ZR 163/09, NJW 2010, 3657).(Rn.17) 2. Die Prognose der Berufsunfähigkeit i.S.v. § 15 Buchst. b MB/KT 1994 kann auch rückschauend für den Zeitpunkt gestellt werden, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet, allerdings muss dies aus der Sicht ex ante geschehen, d.h. ohne Berücksichtigung des weiteren Verlaufs nach diesem Zeitpunkt. Grundlage der Beurteilung ist der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Für die sachverständige Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit sind die „medizinischen Befunde“ – d.h. alle ärztlichen Berichte und sonstigen Untersuchungsergebnisse – heranzuziehen und auszuwerten, die der darlegungs- und beweisbelastete Versicherer für die maßgeblichen Zeitpunkte vorlegen kann (Weiterführung BGH, 18. November 2015, IV ZR 124/15, VersR 2016, 185).(Rn.18) 3. Bestand im für die Beurteilung des Vorliegens der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Trigeminusneuralgie des Versicherungsnehmers durch einen operativen Eingriff mit guter Erfolgsaussicht zu beseitigen, ist ihm dieser Eingriff jedoch wegen des Risikos einer dadurch eintretenden Gesichtslähmung nicht angeraten worden, waren die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Somit war in diesem Zeitpunkt noch kein Zustand erreicht, der eine Besserung bis zum Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50% nicht mehr erwarten ließ. Es kommt hinzu, dass eine Neuralgie häufig spontan abklingt und nicht dauernd anhält oder sogar fortschreitet.(Rn.20)

Full text

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 176/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-04

Aktenzeichen: 6 U 176/14

ECLI: ECLI:DE:KG:2016:0804.6U176.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 3 MB/KT 1994, § 15 Buchst b MB/KT 1994

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Für den medizinischen Befund nach § 15 Buchst. b MB/KT 1994, auf dessen Grundlage die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit „auf nicht absehbare Zeit“ erfolgt, können keine strengeren Anforderungen gelten als für den medizinischen Befund i.S.v. § 1 Abs. 3 MB/KT 1994, da sich die Prognose „vorübergehend“ und die Prognose „auf nicht absehbare Zeit“ spiegelbildlich zueinander verhalten (Anschluss BGH, 30. Juni 2010, IV ZR 163/09, NJW 2010, 3657).(Rn.17)

  2. Die Prognose der Berufsunfähigkeit i.S.v. § 15 Buchst. b MB/KT 1994 kann auch rückschauend für den Zeitpunkt gestellt werden, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet, allerdings muss dies aus der Sicht ex ante geschehen, d.h. ohne Berücksichtigung des weiteren Verlaufs nach diesem Zeitpunkt. Grundlage der Beurteilung ist der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Für die sachverständige Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit sind die „medizinischen Befunde“ – d.h. alle ärztlichen Berichte und sonstigen Untersuchungsergebnisse – heranzuziehen und auszuwerten, die der darlegungs- und beweisbelastete Versicherer für die maßgeblichen Zeitpunkte vorlegen kann (Weiterführung BGH, 18. November 2015, IV ZR 124/15, VersR 2016, 185).(Rn.18)

  3. Bestand im für die Beurteilung des Vorliegens der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Trigeminusneuralgie des Versicherungsnehmers durch einen operativen Eingriff mit guter Erfolgsaussicht zu beseitigen, ist ihm dieser Eingriff jedoch wegen des Risikos einer dadurch eintretenden Gesichtslähmung nicht angeraten worden, waren die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Somit war in diesem Zeitpunkt noch kein Zustand erreicht, der eine Besserung bis zum Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50% nicht mehr erwarten ließ. Es kommt hinzu, dass eine Neuralgie häufig spontan abklingt und nicht dauernd anhält oder sogar fortschreitet.(Rn.20)

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