Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2017-01-05, OVG 4 S 40.16

OVG 4 S 40.16Administrative Court / Division 4Jan 5, 2017

Regest

1. Zum Anordnungsgrund in der Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten. (Rn.6) 2. Zur Konkurrenz mit einem ausgewählten Arbeitnehmer.(Rn.6)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 S 40.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-05

Aktenzeichen: OVG 4 S 40.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0105.OVG4S40.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 33 Abs 3 BLV, § 14 Abs 1 TV-L, § 123 VwGO

Leitsatz

  1. Zum Anordnungsgrund in der Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten. (Rn.6)

  2. Zur Konkurrenz mit einem ausgewählten Arbeitnehmer.(Rn.6)

Orientierungssatz

  1. Vorläufiger Rechtsschutz in Konkurrentenverfahren betreffend einen höherbewerteten Dienstposten kommt nicht (mehr) in Betracht kommt, weil ein Anordnungsgrund unter dem Aspekt des Bewährungsvorsprungs nicht gegeben ist.(Rn.6)

  2. Einem rechtswidrig übergangenen Bewerber, dem die Chance auf Bewährung auf einem höherbewerteten Dienstposten vorenthalten worden ist, dürfen bei einer erneuten Auswahlentscheidung die Leistungen eines Mitbewerbers, die dieser auf dem ihm rechtswidrig übertragenen Dienstposten erbracht hat, nicht entgegengehalten werden. (Rn.6)

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