Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2016-10-07, OVG 6 B 58.15

OVG 6 B 58.15Administrative Court / Division 6Oct 7, 2016

Regest

1. Referenzfilmförderung für im Kalenderjahr 2008 erstaufgeführte Filme wird unter den Voraussetzungen des FFG 2009 gewährt.(Rn.24) 2. Die im FFG 2009 vorgesehene, im Verhältnis zur bisherigen Regelung kürzere Antragsfrist für Referenzfilmförderung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.31) 3. Streitigkeiten über eine Sperrfristverletzung des Referenzfilms haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der gesetzlichen Antragsfrist für Referenzfilmförderung.(Rn.38)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 B 58.15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-07

Aktenzeichen: OVG 6 B 58.15

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1007.OVG6B58.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 73 Abs 1 S 1 FFG vom 22.12.2008, § 73 Abs 4 FFG vom 22.12.2008, § 75 Abs 2 S 1 FFG vom 24.08.2004, § 25 VwVfG

Leitsatz

  1. Referenzfilmförderung für im Kalenderjahr 2008 erstaufgeführte Filme wird unter den Voraussetzungen des FFG 2009 gewährt.(Rn.24)

  2. Die im FFG 2009 vorgesehene, im Verhältnis zur bisherigen Regelung kürzere Antragsfrist für Referenzfilmförderung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.31)

  3. Streitigkeiten über eine Sperrfristverletzung des Referenzfilms haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der gesetzlichen Antragsfrist für Referenzfilmförderung.(Rn.38)

Orientierungssatz

  1. Eine Behörde darf sich nicht auf eine Fristversäumnis berufen, wenn sie es pflichtwidrig unterlassen hat, den Betroffenen zur rechtzeitigen Stellung des Antrags zu veranlassen. Dies gilt jedoch nur für behördliche Fristen, bei denen diese im Hinblick auf die Rechtsfolgen Gesichtspunkte der Billigkeit zu beachten hat (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1995 - 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, S. 575 ff., Rn. 25 bei juris).(Rn.45)

  2. Der Fristlauf wird nicht durch das Verfahren über die weitere Auszahlung und Rückforderung von den zuvor für den Referenzfilm „Unsere Erde“ gewährten Fördermitteln gehemmt, vgl. Urteil des BVerwG vom 26. November 2014 - 6 C 12.13 -, BVerwGE 150, 346 ff..(Rn.38)

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