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30/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-07-02, 30/08
30/08Constitutional CourtJul 2, 2008
1. Der Beschwerdeführer ist auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. (Rn.2) 2. Die Verfassungsbeschwerde ist gem § 23 S 1 VerfGHG BE zu verwerfen. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 11. Dezember 2007, S 77 AL 1974/01, Beschluss vorgehend SG Berlin, 15. Januar 2007, S 77 AL 1974/01, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-02
Aktenzeichen: 30/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.30.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Der Beschwerdeführer ist auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. (Rn.2)
Die Verfassungsbeschwerde ist gem § 23 S 1 VerfGHG BE zu verwerfen. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 11. Dezember 2007, S 77 AL 1974/01, Beschluss vorgehend SG Berlin, 15. Januar 2007, S 77 AL 1974/01, Beschluss
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin und den diesen bestätigenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit denen ihm die beantragte Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren versagt wurde.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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