Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-09-16, 67/08

67/08Constitutional CourtSep 16, 2008

Regest

1. Nachdem die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. (Rn.1) 2. Gegenstandswertfestsetzung auf 90 000 Euro.

Full text

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 67/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-16

Aktenzeichen: 67/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0916.67.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 2 VGHG BE, § 49ff VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Nachdem die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. (Rn.1)

  2. Gegenstandswertfestsetzung auf 90 000 Euro.

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern zu 1, 2, 4 und 5 die notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.

  4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 90.000 EUR (10.000 EUR für jeden Beschwerdeführer) festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. September 2008 ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung und die Gegenstandswertfestsetzung beruhen auf den §§ 33, 34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes. Nur die Auslagen der Beschwerdeführer zu 1, 2, 4 und 5 waren, weil ihre Verfassungsbeschwerden ohne die Erledigung Erfolg gehabt hätten, für erstattungsfähig zu erklären.

3 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof abgeschlossen.

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