VG Berlin 19. Kammer, 2016-06-09, 19 K 284.12

19 K 284.12Administrative Court / Chamber 19Jun 9, 2016

Regest

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid (§ 74 Abs. 1 BauO Bln) entfällt nicht deshalb, weil für das streitbefangene Vorhaben zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt wurde.(Rn.49) Im Gegenteil, muss der Nachbar den Vorbescheid weiterhin neben der Baugenehmigung anfechten, wenn im Vorbescheid nachbarrechtsrelevante Regelungen getroffen werden, die die Baugenehmigung nicht nach Art eines Zweitbescheides aufnimmt, sondern lediglich nach Art des "Baukastenprinzips" inkorporiert.(Rn.49) 2. Es spricht einiges dafür, dass im unmittelbaren Anwendungsbereich von Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Differenz der Beurteilungspegel entsprechend der Rundungsregel aus dem letzten Absatz der Anlage 1 zur 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) auf ganze dB(A) aufzurunden ist, sodass bereits bei einer berechneten Differenz von 2,1 dB(A) von einer rechnerischen Erhöhung um 3 dB(A) auszugehen ist.(Rn.97) 3. Der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm kommt für die Beurteilung, ob sich die mit einem Vorhaben verbundene Erhöhung des Verkehrslärms gegenüber den betroffenen Nachbarn im Sinne des Rücksichtnahmegebots als unzumutbar erweist, lediglich eine - wenn auch gewichtige - Indizwirkung (Orientierungsfunktion) zu. Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, bestimmt sich letztlich aufgrund einer anschließenden Gesamtwürdigung der Umstände des Falls.(Rn.99)

Full text

VG Berlin 19. Kammer — 19 K 284.12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-09

Aktenzeichen: 19 K 284.12

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0609.19K284.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 1 Alt 1 VwGO, § 74 Abs 1 BauO BE, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, Nr 2.4 TA Lärm, Nr 6.5 TA Lärm ... mehr

Orientierungssatz

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid (§ 74 Abs. 1 BauO Bln) entfällt nicht deshalb, weil für das streitbefangene Vorhaben zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt wurde.(Rn.49) Im Gegenteil, muss der Nachbar den Vorbescheid weiterhin neben der Baugenehmigung anfechten, wenn im Vorbescheid nachbarrechtsrelevante Regelungen getroffen werden, die die Baugenehmigung nicht nach Art eines Zweitbescheides aufnimmt, sondern lediglich nach Art des "Baukastenprinzips" inkorporiert.(Rn.49)

  2. Es spricht einiges dafür, dass im unmittelbaren Anwendungsbereich von Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Differenz der Beurteilungspegel entsprechend der Rundungsregel aus dem letzten Absatz der Anlage 1 zur 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) auf ganze dB(A) aufzurunden ist, sodass bereits bei einer berechneten Differenz von 2,1 dB(A) von einer rechnerischen Erhöhung um 3 dB(A) auszugehen ist.(Rn.97)

  3. Der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm kommt für die Beurteilung, ob sich die mit einem Vorhaben verbundene Erhöhung des Verkehrslärms gegenüber den betroffenen Nachbarn im Sinne des Rücksichtnahmegebots als unzumutbar erweist, lediglich eine - wenn auch gewichtige - Indizwirkung (Orientierungsfunktion) zu. Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, bestimmt sich letztlich aufgrund einer anschließenden Gesamtwürdigung der Umstände des Falls.(Rn.99)

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