LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, 2015-10-15, 17 Ta (Kost) 6083/15

17 Ta (Kost) 6083/15Labour Court / Chamber 17Oct 15, 2015

Regest

Bei der Bewertung einer Eingruppierungsstreitigkeit ist ein Wertabschlag im Hinblick auf eine begehrte Feststellung nicht vorzunehmen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 12. Juni 2015, 60 Ca 16317/14, Beschluss

Full text

LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer — 17 Ta (Kost) 6083/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-15

Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6083/15

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1015.17TA.KOST6083.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei der Bewertung einer Eingruppierungsstreitigkeit ist ein Wertabschlag im Hinblick auf eine begehrte Feststellung nicht vorzunehmen.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 12. Juni 2015, 60 Ca 16317/14, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.06.2015 – 60 Ca 16317/14 – teilweise geändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 7.362,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet.

2 Der Kläger hat mit seinem Klageantrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit näher genannten weiteren Tarifverträgen zu vergüten und ihn dabei in die Entgeltgruppe 13, individuelle Endstufe 5+ einzugruppieren hat. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit über eine Eingruppierung i.S.d. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG, deren Wert sich nach der streitigen dreijährigen Vergütungsdifferenz richtet. Dass die Parteien vor allem über die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge gestritten haben, ist dabei ohne Belang, weil der Kläger auch bei diesem Streit eine Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe begehrt (vgl. hierzu Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 12 Rn. 134). Dass der Eingruppierungsrechtsstreit im Wege einer Feststellungsklage geführt wurde, rechtfertigt dabei keinen Wertabschlag. Derartige Klagen stellen – auch außerhalb des öffentlichen Dienstes – letztlich Statusklagen dar, von denen neben den Vergütungsansprüchen weitere arbeitsrechtliche Folgen wie die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs oder bestimmte Zulagen abhängig sein können (vgl. hierzu Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O. § 12 Rn. 136 m.w.N.); dies steht einer Wertminderung entgegen. Ohne den vom Arbeitsgericht vorgenommenen Wertabschlag ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Wert des Streitgegenstandes.

3 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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