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OVG 10 B 1.14•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2015-10-06, OVG 10 B 1.14
OVG 10 B 1.14Administrative Court / Division 10Oct 6, 2015
1. Zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Form von Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet des übergeleiteten Baunutzungsplans für Berlin 1958/60.(Rn.28) 2. In allgemeinen Wohngebieten des Baunutzungsplans sind kerngebietstypische Wettbüros gemäß § 7 Nr. 8 Buchst. b BauO BE 1958 unzulässig, da sie generell störende gewerbliche Betriebe sind, die Nachteile oder Belästigungen für die Wohnnutzung der näheren Umgebung verursachen können. Bei nicht kerngebietstypischen Wettbüros kommt es auf die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls an. (Rn.33) 3. Im Rahmen des in § 7 Nr. 5 BauO BE 1958 enthaltenen landesrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann bei der gebotenen Einzelfallbeurteilung in allgemeinen Wohngebieten des Baunutzungsplans die Regelung des § 4 BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner moderner städtebaulicher Grundsätze für die Frage der Zumutbarkeit einer Vergnügungsstätte (hier: Wettbüro) für die Wohnnutzung in der näheren Umgebung als Bewertungshilfe berücksichtigt werden.(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2015-10-06
Aktenzeichen: OVG 10 B 1.14
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1006.OVG10B1.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 BauNVO, § 15 Abs 1 BauNVO, § 7 Nr 5 BauO BE 1958, § 7 Nr 8 BauO BE 1958
Zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Form von Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet des übergeleiteten Baunutzungsplans für Berlin 1958/60.(Rn.28)
In allgemeinen Wohngebieten des Baunutzungsplans sind kerngebietstypische Wettbüros gemäß § 7 Nr. 8 Buchst. b BauO BE 1958 unzulässig, da sie generell störende gewerbliche Betriebe sind, die Nachteile oder Belästigungen für die Wohnnutzung der näheren Umgebung verursachen können. Bei nicht kerngebietstypischen Wettbüros kommt es auf die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls an. (Rn.33)
Im Rahmen des in § 7 Nr. 5 BauO BE 1958 enthaltenen landesrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann bei der gebotenen Einzelfallbeurteilung in allgemeinen Wohngebieten des Baunutzungsplans die Regelung des § 4 BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner moderner städtebaulicher Grundsätze für die Frage der Zumutbarkeit einer Vergnügungsstätte (hier: Wettbüro) für die Wohnnutzung in der näheren Umgebung als Bewertungshilfe berücksichtigt werden.(Rn.38)
Die Festsetzungen des Baunutzungsplans von Berlin zur Zulässigkeit von gewerblichen Kleinbetrieben in allgemeinen Wohngebieten können durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. (Fortführung von OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 31.)(Rn.37)
Vergleiche zum Leitsatz 3: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93, NVwZ 1995, 698, juris Rn. 18; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 32; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.93 -, NVwZ-RR 1993, 458, juris Rn. 28.(Rn.38)
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