VG Berlin 29. Kammer, 2013-05-16, 29 K 328.11

29 K 328.11Administrative Court / Chamber 29May 16, 2013

Regest

1. Eine Benennung des Grundstückes, auf den sich ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG richten soll, ist innerhalb der Anmeldefrist nicht erforderlich.(Rn.32) 2. Die Veräußerung von Aktien stellt einen verfolgungsbedingten Verlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar.(Rn.36) 3. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Verfügungsberechtigten Ansprüchen nach dem VermG auszusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.62)

Full text

VG Berlin 29. Kammer — 29 K 328.11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-16

Aktenzeichen: 29 K 328.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0516.29K328.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 6 VermG, § 3 Abs 1 S 4 VermG

Orientierungssatz

  1. Eine Benennung des Grundstückes, auf den sich ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG richten soll, ist innerhalb der Anmeldefrist nicht erforderlich.(Rn.32)

  2. Die Veräußerung von Aktien stellt einen verfolgungsbedingten Verlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar.(Rn.36)

  3. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Verfügungsberechtigten Ansprüchen nach dem VermG auszusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.62)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.