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25/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-07-01, 25/08
25/08Constitutional CourtJul 1, 2008
A-Limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde nach Hinweis auf Zulässigkeitsmängel. Die Beschwerdeführerin hat erst nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist (§ 51 Abs 1 S 1 VGHG BE) erstmals die Artikel der Verf BE bezeichnet, die nach ihrer Auffassung verletzt sein sollen. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 17. Januar 2008, S 32 R 463/06
Entscheidungsdatum: 2008-07-01
Aktenzeichen: 25/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0701.25.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 50 VGHG BE, § 51 Abs 1 S 1 VGHG BE
Rechtskraft: ja
A-Limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde nach Hinweis auf Zulässigkeitsmängel. Die Beschwerdeführerin hat erst nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist (§ 51 Abs 1 S 1 VGHG BE) erstmals die Artikel der Verf BE bezeichnet, die nach ihrer Auffassung verletzt sein sollen. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 17. Januar 2008, S 32 R 463/06
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin, mit dem ihre Klage auf Rentenzahlung abgewiesen wurde.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 9. April 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit darin erstmals die Artikel der Verfassung von Berlin bezeichnet werden, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt sein sollen, ist dieser für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 50 VerfGHG erforderliche Vortrag verspätet, da die Zwei-Monats-Frist des § 51 VerfGHG abgelaufen ist. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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