VG Berlin 4. Kammer, 2015-01-20, 4 L 386.14

4 L 386.14Administrative Court / Chamber 4Jan 20, 2015

Regest

1. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist grundsätzlich nicht hinreichend dargelegt, wenn die Lizenz wegen der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers nicht erteilt wurde. Insoweit ist es dem Unternehmen grundsätzlich möglich, einen anderen Geschäftsführer zu bestimmen, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.(Rn.13) 2. Die Begehung einer privaten Steuerstraftat des Geschäftsführers, deretwegen er mittels Strafbefehl rechtskräftig zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt wurde, begründet Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens, die dem Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig entgegensteht.(Rn.17)

Full text

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 386.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-20

Aktenzeichen: 4 L 386.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0120.4L386.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 1 EGV 1071/2009, § 2 Abs 1 GBZugV, § 2 Abs 3 Nr 2 GBZugV, § 123 Abs 1 VwGO, § 370 AO

Orientierungssatz

  1. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist grundsätzlich nicht hinreichend dargelegt, wenn die Lizenz wegen der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers nicht erteilt wurde. Insoweit ist es dem Unternehmen grundsätzlich möglich, einen anderen Geschäftsführer zu bestimmen, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.(Rn.13)

  2. Die Begehung einer privaten Steuerstraftat des Geschäftsführers, deretwegen er mittels Strafbefehl rechtskräftig zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt wurde, begründet Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens, die dem Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig entgegensteht.(Rn.17)

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