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12 K 945.13•VG Berlin 12. Kammer, 2014-10-30, 12 K 945.13
12 K 945.13Administrative Court / Chamber 12Oct 30, 2014
1. Das prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren verlangt von dem Prüfer eine erneute eigenständige und unabhängige Urteilsbildung zum Ausschluss von Fehlern. Haben sich die Prüfer einer Masterarbeit mit den Einwendungen des Prüflings auseinandergesetzt und sind jeweils bei ihrer Bewertung geblieben, so ist dem Erfordernis des Überdenkens genüge getan.(Rn.28) 2. Ob gegen einen Prüfer die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist objektiv aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Dabei ist die Zugehörigkeit eines Prüfers zu einer bestimmten Fakultät kein Umstand, der als solcher geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfungstätigkeit zu rechtfertigen. Auch belegt ein fachlicher Streit allein nicht, dass ein Prüfer nicht mehr offen ist, eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Wertung vorzunehmen.(Rn.29) 3. Streiten Prüfer und Prüfling über fachspezifische Bewertungen, sind diese uneingeschränkt überprüfbar. In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen.(Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2014-10-30
Aktenzeichen: 12 K 945.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:1030.12K945.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Das prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren verlangt von dem Prüfer eine erneute eigenständige und unabhängige Urteilsbildung zum Ausschluss von Fehlern. Haben sich die Prüfer einer Masterarbeit mit den Einwendungen des Prüflings auseinandergesetzt und sind jeweils bei ihrer Bewertung geblieben, so ist dem Erfordernis des Überdenkens genüge getan.(Rn.28)
Ob gegen einen Prüfer die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist objektiv aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Dabei ist die Zugehörigkeit eines Prüfers zu einer bestimmten Fakultät kein Umstand, der als solcher geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfungstätigkeit zu rechtfertigen. Auch belegt ein fachlicher Streit allein nicht, dass ein Prüfer nicht mehr offen ist, eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Wertung vorzunehmen.(Rn.29)
Streiten Prüfer und Prüfling über fachspezifische Bewertungen, sind diese uneingeschränkt überprüfbar. In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen.(Rn.33)
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