Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2014-08-21, OVG 12 N 62.14

OVG 12 N 62.14Administrative Court / Division 12Aug 21, 2014

Regest

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann mit der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts dargelegt werden; für die Erläuterung gilt derselbe Maßstab, wie bei der Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO.(Rn.4) 2. Einem Bundesministerium steht die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 IFG über die in seinen Akten geführten, in Wahrnehmung eigener Aufgaben federführend erstellten Protokolle über Bund-Länder-Besprechungen (hier: Referentenbesprechungen zum Ausländerrecht) auch dann zu, wenn deren endgültige Fassung mit den beteiligten Landesministerien abgestimmt wird.(Rn.7)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 N 62.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-21

Aktenzeichen: OVG 12 N 62.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0821.OVG12N62.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 3 Nr 3b InfFrG BE, § 7 Abs 1 S 1 InfFrG BE

Leitsatz

  1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann mit der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts dargelegt werden; für die Erläuterung gilt derselbe Maßstab, wie bei der Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO.(Rn.4)

  2. Einem Bundesministerium steht die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 IFG über die in seinen Akten geführten, in Wahrnehmung eigener Aufgaben federführend erstellten Protokolle über Bund-Länder-Besprechungen (hier: Referentenbesprechungen zum Ausländerrecht) auch dann zu, wenn deren endgültige Fassung mit den beteiligten Landesministerien abgestimmt wird.(Rn.7)

Orientierungssatz

Eine (Mit-)Urheberschaft von Landesbehörden ist für die Verpflichtung einer beteiligten Bundesbehörde zum Informationszugang zu Ergebnis- oder Verlaufsprotokollen von Bund-/Länderbesprechungen nach § 1 Abs 1 IFG ohne Bedeutung.(Rn.7)

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