Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2014-03-11, OVG 10 S 13.12

OVG 10 S 13.12Administrative Court / Division 10Mar 11, 2014

Regest

1. War ein planungsrechtlicher Vorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann dieser die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtstellung des Dritten ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14/85 - NVwZ 1989, 863, juris Rn. 15).(Rn.9) 2. Dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, ist nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nach Lage der Dinge ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme in Hinblick auf die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals zuzumuten.(Rn.13)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 13.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-11

Aktenzeichen: OVG 10 S 13.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0311.OVG10S13.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 10 Abs 1 DSchG BE 1995, § 11 Abs 2 DSchG BE 1995, § 74 Abs 1 BauO BE 2005

Leitsatz

  1. War ein planungsrechtlicher Vorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann dieser die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtstellung des Dritten ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14/85 - NVwZ 1989, 863, juris Rn. 15).(Rn.9)

  2. Dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, ist nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nach Lage der Dinge ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme in Hinblick auf die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals zuzumuten.(Rn.13)

Orientierungssatz

  1. Ein Dritter, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Rechtsbehelf allerdings nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.(Rn.11)

  2. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit kann es darauf ankommen, ob sich in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwürdige bauliche Anlagen befinden. Dies ist bei Baudenkmalen jedenfalls dann der Fall, wenn durch das Vorhaben die unmittelbare Umgebung des Denkmals verändert wird. (Rn.13)

  3. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 –, juris).(Rn.13)

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