Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2013-09-24, OVG 7 B 33.13

OVG 7 B 33.13Administrative Court / Division 7Sep 24, 2013

Regest

Wird in einem außergerichtlichen Vergleich die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vereinbart, ohne dass eine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO.(Rn.2)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — OVG 7 B 33.13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-24

Aktenzeichen: OVG 7 B 33.13

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0924.OVG7B33.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 155 Abs 2 VwGO, § 160 VwGO

Leitsatz

Wird in einem außergerichtlichen Vergleich die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vereinbart, ohne dass eine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO.(Rn.2)

Orientierungssatz

Eine abweichende Kostenentscheidung setzt jedenfalls voraus, dass die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich für den Fall der Klagerücknahme eine von § 155 Abs. 2 VwGO abweichende Kostenfolge vereinbart haben. Auf den Rechtsgedanken von § 160 VwGO kann für die Kostenentscheidung zurückgegriffen werden, wenn die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich die Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung vorsehen und keine Bestimmung über die Kosten treffen.(Rn.2)

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