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175/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-03-04, 175/08
175/08Constitutional CourtMar 4, 2009
Die Verfassungsbeschwerde wird nach Hinweis gem § 23 Abs 1 VGHG BE ohne weitere Begründung abgewiesen.
Entscheidungsdatum: 2009-03-04
Aktenzeichen: 175/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.175.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 51 Abs 1 S 1 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Die Verfassungsbeschwerde wird nach Hinweis gem § 23 Abs 1 VGHG BE ohne weitere Begründung abgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen eine ihr Ablehnungsgesuch gegen drei Richter zurückweisende Entscheidung dieses Gerichts erfolglos bleibt.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den ihr mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Eine die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beseitigende ergänzende Begründung ist im Hinblick auf die bereits am 25. November 2008 abgelaufene Begründungsfrist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ohnehin nicht möglich. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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