Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2012-10-23, OVG 2 B 13.10

OVG 2 B 13.10Administrative Court / Division 2Oct 23, 2012

Regest

1. Der Umstand, dass jemand in der lateinischen Schriftsprache nicht alphabetisiert worden ist und es für ihn mit erheblichen Mühen verbunden sein dürfte, einfache Kenntnisse insbesondere der deutschen Schriftsprache nachzuweisen, genügt nicht für die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG.(Rn.25) 2. Es ist für einen Ausländer nicht zumutbar, seine Arbeitsstelle aufzugeben, um einen Sprachkursus zu absolvieren, der ohnehin nicht innerhalb einer Frist zum rechtmäßigen Aufenthalt von drei Monaten (innerhalb eines Sechs-Monate-Zeitraumes) absolviert werden kann. In einem solchen Fall ist ausnahmsweise von dem Erfordernis des Spracherwerbes der deutschen Sprache vor der Einreise abzusehen.(Rn.30) (Die Entscheidung wurde durch Beschluss des BVerwG vom 17. Juni 2013, Az: 10 B 1/13 aufgehoben und an das OVG zurückverwiesen.)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat — OVG 2 B 13.10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-23

Aktenzeichen: OVG 2 B 13.10

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1023.OVG2B13.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 28 Abs 1 S 5 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 30 Abs 1 S 3 Nr 2 AufenthG, § 13 Abs 1 S 3 Nr 3 IntV ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Umstand, dass jemand in der lateinischen Schriftsprache nicht alphabetisiert worden ist und es für ihn mit erheblichen Mühen verbunden sein dürfte, einfache Kenntnisse insbesondere der deutschen Schriftsprache nachzuweisen, genügt nicht für die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG.(Rn.25)

  2. Es ist für einen Ausländer nicht zumutbar, seine Arbeitsstelle aufzugeben, um einen Sprachkursus zu absolvieren, der ohnehin nicht innerhalb einer Frist zum rechtmäßigen Aufenthalt von drei Monaten (innerhalb eines Sechs-Monate-Zeitraumes) absolviert werden kann. In einem solchen Fall ist ausnahmsweise von dem Erfordernis des Spracherwerbes der deutschen Sprache vor der Einreise abzusehen.(Rn.30)

(Die Entscheidung wurde durch Beschluss des BVerwG vom 17. Juni 2013, Az: 10 B 1/13 aufgehoben und an das OVG zurückverwiesen.)

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