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3 L 541.12•VG Berlin 3. Kammer, 2012-12-20, 3 L 541.12
3 L 541.12Administrative Court / Chamber 3Dec 20, 2012
1. Unter dem Vorbehalt vorhandener Aufnahmekapazität und der Erfüllung von Eignungsvoraussetzungen besteht der Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.(Rn.7) Eignungsvoraussetzungen dürfen nur gefordert werden, wenn sie sich die aus dem Schulgesetz oder aus einer aufgrund des Schulgesetzes ergangenen Regelung ergeben und zudem eine zulässige Beschränkung darstellen.(Rn.10) 2. Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - gibt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze, wobei die den Zugang regelnden rechtlichen Bestimmungen den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Art. 10 Abs. 1 VvB entsprechen müssen.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2012-12-20
Aktenzeichen: 3 L 541.12
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:1220.3L541.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 3 S 2 SchulG BE, § 25 Abs 1 SekIV BE, § 1 BesPädSchulAufnV BE, § 2 BesPädSchulAufnV BE, § 4 BesPädSchulAufnV BE ... mehr
Unter dem Vorbehalt vorhandener Aufnahmekapazität und der Erfüllung von Eignungsvoraussetzungen besteht der Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.(Rn.7) Eignungsvoraussetzungen dürfen nur gefordert werden, wenn sie sich die aus dem Schulgesetz oder aus einer aufgrund des Schulgesetzes ergangenen Regelung ergeben und zudem eine zulässige Beschränkung darstellen.(Rn.10)
Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - gibt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze, wobei die den Zugang regelnden rechtlichen Bestimmungen den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Art. 10 Abs. 1 VvB entsprechen müssen.(Rn.9)
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