VG Berlin 35. Kammer, 2012-07-25, 35 K 421.11 V

35 K 421.11 VAdministrative Court / Chamber 35Jul 25, 2012

Regest

1. Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.(Rn.25) 2. Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitsgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse.(Rn.27) 3. Kein öffentliches Interesse an Beschäftigung als Kfz-Lackierer(Rn.28)

Full text

VG Berlin 35. Kammer — 35 K 421.11 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-25

Aktenzeichen: 35 K 421.11 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0725.35K421.11V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 18 Abs 3 AufenthG, § 18 Abs 4 AufenthG, § 28 BeschV

Orientierungssatz

  1. Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.(Rn.25)

  2. Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitsgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse.(Rn.27)

  3. Kein öffentliches Interesse an Beschäftigung als Kfz-Lackierer(Rn.28)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.