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166/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-21, 166/08
166/08Constitutional CourtApr 21, 2009
1. Da der Beschwerdeführer bereits durch den VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen wurde, bedurfte es gem § 23 S 2 VerfGHG BE keiner weiteren verfassungsgerichtlichen Begründung. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2008, 537 Qs 175/08, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-21
Aktenzeichen: 166/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.166.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VerfGHG BE, § 23 S 2 VerfGHG BE
Rechtskraft: ja
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2008, 537 Qs 175/08, Beschluss
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten verworfen wurde. Darin hatte das Amtsgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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