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35 L 370.11•VG Berlin 35. Kammer, 2012-05-07, 35 L 370.11
35 L 370.11Administrative Court / Chamber 35May 7, 2012
1. Die Sperrwirkung der Ausweisung greift unabhängig davon, ob die Ausweisung bereits bestandskräftig oder zumindest sofort vollziehbar ist, vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 B 128/05 und 1 B 119/05.(Rn.12) 2. Allerdings erfordert die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG prüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen, vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 B 128/05 und 41 B 119/05.(Rn.12) 3. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 GG setzt sich gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen nicht ausnahmslos durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes keine „Zäsur“ in der Lebensführung des Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der öffentlichen Interessen vor - auch gewichtigen - familiären Belangen in Betracht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05, sowie BVefG, Beschluss vom 01. März 2004 - 2 BvR 1570/03.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2012-05-07
Aktenzeichen: 35 L 370.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0507.35L370.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 1 AufenthG, § 11 Abs 1 S 2 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 54 Nr 1 AufenthG ... mehr
Die Sperrwirkung der Ausweisung greift unabhängig davon, ob die Ausweisung bereits bestandskräftig oder zumindest sofort vollziehbar ist, vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 B 128/05 und 1 B 119/05.(Rn.12)
Allerdings erfordert die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG prüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen, vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 B 128/05 und 41 B 119/05.(Rn.12)
Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 GG setzt sich gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen nicht ausnahmslos durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes keine „Zäsur“ in der Lebensführung des Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der öffentlichen Interessen vor - auch gewichtigen - familiären Belangen in Betracht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05, sowie BVefG, Beschluss vom 01. März 2004 - 2 BvR 1570/03.(Rn.32)
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