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L 17 R 265/10•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat, 2010-08-27, L 17 R 265/10
L 17 R 265/10Social Insurance Court / Division 17Aug 27, 2010
1. Ein im vertragslosen Ausland lebender Altersrentner der gesetzlichen Rentenversicherung hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung, §§ 110 Abs 2, 111 Abs 2 SGB 6. (Rn.23) 2. Der Leistungsausschluss nach § 110 Abs 2, § 111 Abs 2 SGB 6 ist verfassungsgemäß, Anschluss an BSG vom 4.2.1988 - 5/5b RJ 12/87; vom 9.9.1982 - 5b RJ 40/81 = BSGE 54, 97 = SozR 6805 Art 1 Nr 1 zur Vorgängervorschrift des § 1321 Abs 3 RVO. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 10. November 2009, S 5 R 1813/09, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2010-08-27
Aktenzeichen: L 17 R 265/10
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2010:0827.L17R265.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 110 Abs 2 SGB 6, § 111 Abs 2 SGB 6, § 106 Abs 1 S 1 SGB 6, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, Art 3 Abs 1 GG
Ein im vertragslosen Ausland lebender Altersrentner der gesetzlichen Rentenversicherung hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung, §§ 110 Abs 2, 111 Abs 2 SGB 6. (Rn.23)
Der Leistungsausschluss nach § 110 Abs 2, § 111 Abs 2 SGB 6 ist verfassungsgemäß, Anschluss an BSG vom 4.2.1988 - 5/5b RJ 12/87; vom 9.9.1982 - 5b RJ 40/81 = BSGE 54, 97 = SozR 6805 Art 1 Nr 1 zur Vorgängervorschrift des § 1321 Abs 3 RVO. (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 10. November 2009, S 5 R 1813/09, Gerichtsbescheid
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zu gelassen.
1 Der in P lebende Kläger begehrt für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 zu seiner Altersrente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung.
2 Der 1946 geborene Kläger ist Staatsbürger und war zuletzt im Rahmen von Altersteilzeit
3 Am 31. Dezember 2006 gab er seinen Inlandswohnsitz in K auf und siedelte nach P aus (Abmeldebestätigung der Stadt K vom 30. Januar 2007). Von dort aus beantragte er am 06. März 2008 bei der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen Alters. Gleichzeitig beantragte er einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung. Zum Nachweis übersandte er den von der „...“, I, am 03. März 2008 abgestempelten Vordruck R821 der Beklagten (Bescheinigung seines privaten Krankenversicherungsunternehmens zur Krankenversicherung), wonach das Krankenversicherungsunternehmen der deutschen oder europäischen Aufsicht unterliege und der Kläger ohne Anspruch auf Krankengeld ab dem 01. Februar 2008 zu einem monatlichen Beitrag von € privat gegen Krankheit versichert sei.
4 Mit Rentenbescheid vom 13. Januar 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01. Januar 2009 mit einem monatlichen Zahlbetrag von Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass über den Antrag auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag der Kläger in Kürze eine weitere Mitteilung erhalte. Mit Bescheid vom 16. Januar 2009 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat habe, mit dem keine über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung auf dem Gebiet der Rentenversicherung bestehe. Der hiergegen vom Kläger am 04. Februar 2009 mit dem Hinweis eingelegte Widerspruch, dass auch seine ab dem 01. Februar 2009 neu abgeschlossene private Krankenversicherung („...“, K - monatlicher Beitrag: €) als europäisches Unternehmen der Versicherungsaufsicht in Europa unterliege, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. März 2009).
5 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 08. April 2009 vor dem Sozialgericht
6 Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
7 den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zu gewähren.
8 Die Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt ihres angefochtenen Bescheids bezogen.
11 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Zuschuss zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung könne nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
12 Gegen diese, ihm nach eigenen Angaben bereits am 26. November 2009, zugegangene Entscheidung hat der Kläger mit unterschriebener Faxmitteilung vom 10. Dezember 2009 am 11. Dezember 2009 (Eingang bei Gericht) unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Berufung erhoben. Ergänzend hat er nochmals darauf hingewiesen, dass der Leistungsausschluss für Auslandsrentner wie ihn „eindeutig eine Bevormundung“ bedeute, zumal auch seine neue Krankenversicherung „...“ den Richtlinien der EU entspreche.
13 Mit einem weiteren Bescheid vom 24. Juni 2010 hat die Beklagte erneut dem Kläger die Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, diesmal für die Zeit ab dem 01. August 2010, abgelehnt.
14 Der Kläger beantragt sinngemäß,
15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009 zu verurteilen, ihm zu seiner mit Bescheid vom 13. Januar 2010 bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01. Januar 2009 einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu zahlen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2009 zurückzuweisen.
18 Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
19 Wegen den weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage sowie das Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Rentenakte der Beklagten, Versicherungsnummer, Bezug genommen, die ihren Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen sind.
20 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
21 Die statthafte, form und fristgerechte eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Streitig ist dabei im Berufungsverfahren nur ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen des Klägers für seine private Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2009. Dies war ausschließlich Gegenstand des Bescheides vom 16. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009. Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung ist die erneute Ablehnung vom 24. Juni 2010 nicht gemäß §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dabei kann der Senat es offenlassen, ob es sich dabei lediglich um eine Wiederholung der Verfügung des Ursprungsbescheides ohne eigene Verwaltungsaktsqualität (dazu: von Wulfen/Engelmann, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
22 Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 10. November 2009 zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009 abgewiesen.
23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung. Zwar erhalten Rentner, die privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, nach § 106 Abs 1 Satz 1 SGB VI auf Antrag zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung. Dabei handelt es sich nach § 23 Abs 1 Nr 1 Buchstabe e Erstes Buch Sozialgesetzbuch
24 Als Rentner mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im sog vertragslosen Ausland erhält der Kläger nach diesen Grundsätzen zu seiner Rente keinen Zuschuss für die Aufwendungen für seine Krankenversicherung. Mit der Aufgabe seines Wohnsitzes in Deutschland und seiner Aussiedlung nach P im Dezember 2006 hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und P besteht auch kein Sozialversicherungsabkommen (vgl dazu Aufstellung in Kassler Kommentar
25 Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 1321 Abs 3 Reichsversicherungsordnung
26 Der geltend gemachte Beitragszuschuss zu der privaten Krankenversicherung kann auch nicht auf einen sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden. Unabhängig davon, ob der von der Rechtsprechung entwickelte Herstellungsanspruch von seiner Rechtsfolge her gesehen hier überhaupt einschlägig sein kann (dazu: BSG, Urteil vom 04. Februar 1988 – am angegeben Ort
27 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183 und 193 SGG.
28 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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