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OVG 5 N 15.08•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2011-08-09, OVG 5 N 15.08
OVG 5 N 15.08Administrative Court / Division 5Aug 9, 2011
Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister vermag ihr Ziel nicht zu erreichen, wenn die Person, vor der Schutz gesucht wird, bereits Kenntnis von der aktuellen Adresse hat (hier: eine vormalige Vermieterin).(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2011-08-09
Aktenzeichen: OVG 5 N 15.08
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0809.OVG5N15.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister vermag ihr Ziel nicht zu erreichen, wenn die Person, vor der Schutz gesucht wird, bereits Kenntnis von der aktuellen Adresse hat (hier: eine vormalige Vermieterin).(Rn.5)
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