Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2010-10-19, OVG 2 A 15.09

OVG 2 A 15.09Administrative Court / Division 2Oct 19, 2010

Regest

1. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil der Plangeber ihnen durch die Festsetzung eines Gehrechts zu Gunsten der Allgemeinheit in Verbindung mit Grünfestsetzungen dauerhaft die Funktion einer öffentlich zugänglichen Grünfläche zuweist, dürfen - auch ohne eine förmliche Festsetzung als öffentliche Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden.(Rn.53) 2. Der Grundsatz, dass die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nur dann im Sinne der § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauNVO durch städtebauliche Gründe erfordert wird, wenn eine städtebauliche Ausnahmesituation vorliegt, gilt auch in Fällen der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) und unter Berücksichtigung des Ziels der Nachverdichtung (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB).(Rn.60) 3. Ob zur Wiederherstellung des traditionellen Ortsbildes oder aus einem anderen städtebaulichen Grund eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erforderlich ist, bedarf auch in Bezug auf Flächen innerhalb des Berliner S-Bahnrings einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse.(Rn.62)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat — OVG 2 A 15.09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-19

Aktenzeichen: OVG 2 A 15.09

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1019.OVG2A15.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 5 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 7 BauGB ... mehr

Leitsatz

  1. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil der Plangeber ihnen durch die Festsetzung eines Gehrechts zu Gunsten der Allgemeinheit in Verbindung mit Grünfestsetzungen dauerhaft die Funktion einer öffentlich zugänglichen Grünfläche zuweist, dürfen - auch ohne eine förmliche Festsetzung als öffentliche Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden.(Rn.53)

  2. Der Grundsatz, dass die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nur dann im Sinne der § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauNVO durch städtebauliche Gründe erfordert wird, wenn eine städtebauliche Ausnahmesituation vorliegt, gilt auch in Fällen der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) und unter Berücksichtigung des Ziels der Nachverdichtung (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB).(Rn.60)

  3. Ob zur Wiederherstellung des traditionellen Ortsbildes oder aus einem anderen städtebaulichen Grund eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erforderlich ist, bedarf auch in Bezug auf Flächen innerhalb des Berliner S-Bahnrings einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse.(Rn.62)

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