VG Berlin 35. Kammer, 2011-04-15, 35 L 177.11

35 L 177.11Administrative Court / Chamber 35Apr 15, 2011

Regest

1. Das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin stellt unverändert eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und der grundrechtlichen Berufsfreiheit der privaten Sportwett-Vermittler dar (Bestätigung und Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] - und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] - und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09-, - 8 C 14.09-, - 8 C 15.09 - ) entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. November 2010 - OVG 1 S 204.10 - und vom 25. Januar 2011 - OVG 1 RS 5.10 -, juris). (Rn.13) 2. Unionsbürger können sich mit Erfolg gegen die Untersagungsverfügung auf die Verletzung ihrer Grundrechte wie auch auf die ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit berufen. (Rn.70) 3. Die Interessenabwägung fällt auch im Hinblick auf die Übergangszeit bis zur Einrichtung eines Konzessionsmodells zugunsten der privaten Sportwett-Vermittler aus. (Rn.73)

Full text

VG Berlin 35. Kammer — 35 L 177.11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-15

Aktenzeichen: 35 L 177.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0415.35L177.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 1 S 1 GlSpielWStVtr, Art 56 AEUV, Art 49 AEUV ... mehr

Leitsatz

  1. Das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin stellt unverändert eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und der grundrechtlichen Berufsfreiheit der privaten Sportwett-Vermittler dar (Bestätigung und Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] - und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] - und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09-, - 8 C 14.09-, - 8 C 15.09 - ) entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. November 2010 - OVG 1 S 204.10 - und vom 25. Januar 2011 - OVG 1 RS 5.10 -, juris). (Rn.13)

  2. Unionsbürger können sich mit Erfolg gegen die Untersagungsverfügung auf die Verletzung ihrer Grundrechte wie auch auf die ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit berufen. (Rn.70)

  3. Die Interessenabwägung fällt auch im Hinblick auf die Übergangszeit bis zur Einrichtung eines Konzessionsmodells zugunsten der privaten Sportwett-Vermittler aus. (Rn.73)

Orientierungssatz

  1. Das Vermittlungsverbot für Sportwetten kann nicht auf formelle Illegalität gestützt werden, weil eine erforderliche Erlaubnis für die streitgegenständliche Tätigkeit nicht vorliege. (Rn.59)

  2. Das Verbot von sog. Live-Wetten nach § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV ist keine vollumfängliche Untersagungsverfügung. (Rn.65)

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