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35 K 420.09•VG Berlin 35. Kammer, 2011-02-22, 35 K 420.09
35 K 420.09Administrative Court / Chamber 35Feb 22, 2011
1. Die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Entscheidung über die Dauer der Befristung einer Ausweisung ist danach zu bemessen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird.(Rn.54) 2. Die nach Ziffer 11.1.4.6.1. VwV-AufenthG/Ziffer 11.1.3.8. VAB nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) typisierte Bemessung von "Regelfristen" ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zulässig, soweit den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere den Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen werden kann.(Rn.55) 3. Die an den Verwaltungsvorschriften orientierte Ermessenspraxis, eine "anfängliche Verkürzung" der Sperrfrist schematisch nur bis zu drei Jahre zuzulassen und eine "weitergehende Verkürzung" frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um drei Jahre verkürzten Frist "zu prüfen", ist mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht vereinbar.(Rn.65)
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: 35 K 420.09
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0222.35K420.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 11 AufenthG, Art 11 EGRL 115/2008, § 1685 BGB
Die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Entscheidung über die Dauer der Befristung einer Ausweisung ist danach zu bemessen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird.(Rn.54)
Die nach Ziffer 11.1.4.6.1. VwV-AufenthG/Ziffer 11.1.3.8. VAB nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) typisierte Bemessung von "Regelfristen" ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zulässig, soweit den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere den Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen werden kann.(Rn.55)
Die an den Verwaltungsvorschriften orientierte Ermessenspraxis, eine "anfängliche Verkürzung" der Sperrfrist schematisch nur bis zu drei Jahre zuzulassen und eine "weitergehende Verkürzung" frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um drei Jahre verkürzten Frist "zu prüfen", ist mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht vereinbar.(Rn.65)
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