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60/05, 60 A/05•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2005-07-06, 60/05, 60 A/05
60/05, 60 A/05Constitutional CourtJul 6, 2005
Entscheidungsdatum: 2005-07-06
Aktenzeichen: 60/05, 60 A/05
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2005:0706.60.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 Verf BE, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG, § 28 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 152a VwGO
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 I. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer, der im Juli 2001 in seiner Heimat eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, betrieb in der Folgezeit mehrfach Sichtvermerksverfahren. Nachdem diese erfolglos geblieben waren, reiste er im Jahr 2004 ohne Visum in das Bundesgebiet ein und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis, um nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau in Deutschland zusammenleben zu können. Diesen Antrag lehnte die Beteiligte zu 3. mit Bescheid vom 18. Januar 2005 ab, da der Beschwerdeführer ohne Visum eingereist sei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von dem Visumserfordernis abgesehen werden könne, beim Beschwerdeführer nicht gegeben seien. Er sei in Kenntnis der Ablehnung seiner Visumsanträge eingereist. Die Visa seien abgelehnt worden, weil ein Anspruch auf Erteilung nicht erkennbar gewesen sei. Auch jetzt lägen keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigten, von der Durchführung eines Visumsverfahrens Abstand zu nehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 25. Februar 2005 forderte die Beteiligte zu 3. den Beschwerdeführer unter Androhung der Abschiebung auf, unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Gegen die Bescheide vom 18. Januar und 25. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Berlin Klage, über die noch nicht entschieden ist, und stellte ferner einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2005 zurückwies. Der Bescheid vom 25. Februar 2005 erweise sich nicht deshalb als rechtwidrig, weil die Beteiligte zu 3. dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt habe. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer ohne Visum eingereist sei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar lägen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor, so dass nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der unerlaubten Einreise abgesehen werden könne, doch habe die Beteiligte zu 3. das ihr eingeräumte Ermessen beanstandungsfrei deshalb zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeübt, weil dieser nach einem erfolglosen Visumsverfahren bewusst unerlaubt eingereist sei. Es liege kein Ermessensfehler darin, dass die Beteiligte zu 3. in der Begründung des Bescheides auf den besonderen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK nicht eingehe, denn dies sei bereits der Grund, weshalb § 28 AufenthG überhaupt Ansprüche einräume und damit über § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Raum für eine Ermessensentscheidung biete. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen diese Regelung teile die Kammer nicht. Gründe für eine besondere Härte, die eine andere Entscheidung gebieten könnte, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 6. Mai 2005 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass bei einer Einreise ohne das erforderliche Visum auch bei Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen der Beteiligten zu 3. Ermessen zukomme, ob sie auf die Durchführung eines Visumsverfahrens verzichte. Dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls der in Art. 6 GG normierte Schutz von Ehe und Familie regelmäßig eine Ermessensreduktion zugunsten des Ausländers erfordere, sei nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen. Gerade im Fall des Beschwerdeführers, der in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und hartnäckig gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, sei für eine Ermessensreduktion nichts zu erkennen. Die Frage stelle sich allerdings mittlerweile deswegen nicht mehr, weil aufgrund der Ermittlungsergebnisse bei einer Durchsuchung der Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers der Verdacht der Scheinehe bestätigt worden sei. Nach den vorliegenden Vereinbarungen sei die Ehe offensichtlich ausschließlich deswegen geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer ein ihm nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu sichern. Die Beteiligte zu 3. habe mit Rücksicht darauf auch bereits das Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
3 Eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügte, da er der Beteiligten zu 3. gegenüber mit Schreiben vom 26. April 2005 zur Frage der Scheinehe Stellung genommen habe, sah das Oberverwaltungsgericht als Anhörungsrüge im Sinne des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO an und wies sie mit Beschluss vom 10. Mai 2005 zurück. Auch wenn dem Senat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. April 2005 bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen habe, könne die Rüge keinen Erfolg haben. Denn der Senat habe auch für den Fall, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft bestehe, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG im konkreten Fall für eine Ermessensreduktion hinsichtlich der Frage, ob ein Sichtvermerksverfahren durchzuführen sei, angesichts der Nichtbeachtung der ausländerrechtlichen Vorschriften in der Vergangenheit nichts erkennbar wäre. Damit beruhe die angegriffene Entscheidung nicht auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß. Der Senat halte im Übrigen an der Rechtsauffassung fest, dass vorliegend auch bei Bestehen einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft das Verlangen nach Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht ermessensfehlerhaft sei.
4 Mit seiner gegen die Beschlüsse vom 14. April, 6. Mai und 10. Mai 2005 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB. Ferner begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
5 Er habe aufgrund seiner – schützenswerten – Ehe mit einer Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, ohne dass der Ausländerbehörde insoweit ein Ermessen zustehe. In dem – hier vorliegenden – Fall der 1. Alternative des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die auf die Erfüllung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abstelle, führe die Wirkung des besonderen Schutzes des Art. 12 Abs. 1 VvB zu einer Ermessensreduzierung auf Null, ohne dass „irgendwelche Umstände des Einzelfalls“ von Bedeutung wären; andernfalls würde es zu einer Aushöhlung des Kernbereichs dieser Verfassungsnorm kommen, die noch dazu von Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Relevanz und der Gewichtung von einzelnen, etwa zu berücksichtigenden bzw. vorausgesetzten Sachumständen geprägt wäre.
6 Den Beteiligten zu 1. bis 3. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
7 II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
8 1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2005 wendet, unzulässig. Denn der Beschwerdeführer legt keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre. Gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO tritt das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht in den Grenzen des Rechtsmittels an die Stelle der ersten Instanz; die Beschwerde kann auf neue Tatsachen gestützt und es können neue Beweismittel benannt werden. An der Korrigierbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ändert es nichts, dass gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen hat und sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss.
9 2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2005 wendet, denn diesbezüglich fehlt es an der Darlegung einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers. Gegenstand des angegriffenen Beschlusses war die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, die das Oberverwaltungsgericht zugleich als Anhörungsrüge im Sinne des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO gewertet und als unbegründet zurückgewiesen hat. Einen Verstoß gegen das in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geregelte Grundrecht auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde jedoch nicht geltend gemacht; auch für etwaige andere Grundrechtsverstöße durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2005 fehlt es an jeglichem Vortrag.
10 3. a. Die Zulässigkeit der gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2005 gerichteten Verfassungsbeschwerde erscheint zweifelhaft, da der Beschwerdeführer lediglich einen Teil der den Beschluss tragenden Erwägungen, nämlich die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts angreift, wonach bei einer Einreise ohne erforderliches Visum auch bei Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen der Ausländerbehörde ein Ermessen zukomme, ob auf die Durchführung des Visumsverfahren verzichtet werde. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht demgegenüber jedoch auch auf der selbständig tragenden und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert angegriffenen Annahme, dass sich die genannte rechtliche Frage deswegen nicht mehr stelle, weil aufgrund der Ermittlungsergebnisse bei einer Durchsuchung der Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers der Verdacht einer Scheinehe bestätigt worden sei. Es erscheint daher fraglich, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht.
11 b. Die Zulässigkeit insoweit und ein eheliches Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau unterstellt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensentscheidung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 GG: BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (zum Bundesrecht vgl. BVerwG, InfAuslR 1998, 272 <273 f.>).
12 Aus dem besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, im Bereich des Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar seien, vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer “Vertretbarkeit" (vgl. etwa BVerfGE 76, 1 <51 f. >).
13 Die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2005 zugrunde liegende Rechtsauffassung, der Beschwerdeführer habe nach dem Erkenntnisstand im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, vielmehr komme der Ausländerbehörde nach dem Gesetz Ermessen zu, ob auf die Durchführung des Visumsverfahren verzichtet werde, ist in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden. Da die Würdigung des Sachverhalts als solche der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen ist, könnte diese Auffassung verfassungsrechtlich nur dann beanstandet werden, wenn der dabei zugrunde gelegte Maßstab der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB, das inhaltsgleich zu Art. 6 Abs. 1 GG ist, nicht entspräche. Dies ist jedoch nicht der Fall. Unter Bezugnahme auf die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets eine Ermessensreduktion zugunsten eines Aufenthaltsrechts des Ausländers gebietet. Grundsätzlich stellt auch die Berufung auf Art. 12 Abs. 1 VvB bzw. Art. 6 Abs. 1 GG den Ausländer nicht davon frei, die einfachgesetzlich vorgeschriebenen Vorschriften zur Verwirklichung des Einreisewunsches – wozu auch das Sichtvermerksverfahren zählt – zu beachten (vgl. BVerfG, NVwZ 1985, 260; BVerwG, InfAuslR 1996, 137; BVerwGE 70, 54 <56>). Dass es im Einzelfall Umstände geben kann, die die Verweisung des Ausländers auf die Einhaltung des Sichtvermerksverfahren und damit die zunächst notwendige Ausreise als unangemessen oder gar als unzumutbar erscheinen lassen, widerspricht dem nicht; derartige Umstände können einfachrechtlich im Rahmen der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG notwendigen Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Daraus, dass auch der Gesetzgeber derartige Ausnahmen von der Einhaltung des Visumsverfahren lediglich allgemein im Rahmen einer Ermessensnorm geregelt und auch im Fall des hier einschlägigen Familiennachzugs zu Deutschen gemäß § 28 AufenthG keinen generellen Anspruch auf Befreiung von der Visumspflicht vorgesehen hat, folgt, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf die im Rahmen des Ermessens zu prüfenden Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Norm des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht entspricht damit dem in Art. 12 Abs. 1 VvB gewährleisteten Schutzbereich.
14 Kein Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, weil vom Beschwerdeführer nicht angegriffen, ist dagegen die konkrete Würdigung der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Ausländerbehörde getroffenen Ermessensentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht, also die Frage danach, ob dieses auch bei Überprüfung der zur Versagung einer Ausnahme von der Visumspflicht behördlich angeführten Gründe die grundlegende Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 VvB beachtet hat.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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