Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2004-03-05, 172/03

172/03Constitutional CourtMar 5, 2004

Full text

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 172/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-05

Aktenzeichen: 172/03

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2004:0305.172.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 I. Die Beschwerdeführerin mietete am 23. Mai 2001 von der Beklagten des Ausgangsprozesses (Vermieterin) zwei Räume mit insgesamt ca. 50 qm Fläche zur Nutzung als Büro. Im Vertrag wurde ein einheitlicher Mietzins - „einschließlich Nebenkosten“ - vereinbart; einzelne Nebenkosten und insbesondere Stromkosten wurden im Vertragstext nicht erwähnt. Ein Stromzähler befand sich in den gemieteten Räumlichkeiten nicht. Stattdessen gab es einen Stromzähler pro Etage, der den Verbrauch mehrerer Büroeinheiten gemeinsam erfasste.

2 Rund dreieinhalb Monate nach Abschluss des Mietvertrages verlangte die Vermieterin von der Beschwerdeführerin, sich entweder mit einer Vorauszahlung von 80 DM (= 40,90 €) im Monat an den allgemeinen Stromkosten im Haus zu beteiligen, oder aber einen eigenen Stromabnahmevertrag zu schließen. Die Beschwerdeführerin zahlte nicht, da sie der Auffassung war, auch die Stromkosten seien mit der vereinbarten Miete abgegolten. Es entstand Streit um die Auslegung des Mietvertrages und darum, ob die Beteiligten bei dessen Abschluss von vornherein davon ausgegangen waren, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Stromabnahme noch zu erfolgen habe. Schließlich nahm die Vermieterin im September 2002 das ihr zur Sicherheit überlassene Bausparguthaben des damaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Höhe von 613,50 € in Anspruch. Dieses entspricht 15 Monatsraten zu 40,90 €. Die Beschwerdeführerin verklagte die Vermieterin auf Rückzahlung.

3 Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage mit Urteil vom 10. April 2003 ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Vertrag keine ausdrückliche Stromkostenregelung enthalte und deshalb zur Auslegung auf die übliche Handhabung abzustellen sei. Demnach sei davon auszugehen, dass der Mieter auch im Fall der Miete einzelner Räume die Kosten des Stromverbrauchs zu tragen habe.

4 Gegen das Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung beim Landgericht Berlin ein, die mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 begründet wurde. Mit richterlichem Schriftsatz vom 30. Mai 2003 erfolgte der Hinweis an die Beschwerdeführerin, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO n. F. zurückzuweisen. Die erstinstanzliche Entscheidung habe zu Recht für die Auslegung des Vertrages entsprechend § 157 BGB auf die Verkehrssitte hingewiesen, wonach Stromkosten im Rahmen eines Gewerbemietvertrages gewöhnlich nicht vom Vermieter zu tragen sind. Vertiefend wurde auf die Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung hingewiesen, nach der ebenfalls der individuelle Stromverbrauch nicht in die Betriebskosten einbezogen wird.

5 Dieser gerichtliche Hinweis überschnitt sich zeitlich mit einem weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2003. Darin wurde die Vernehmung anderer Mieter des Hauses als Beweis dafür angeboten, dass diese ebenfalls keine gesonderte Stromrechnung bezahlen und dass deshalb vorliegend von einer anderen „üblichen Handhabung“ auszugehen sei, als das Amtsgericht angenommen habe. Die Auslegung anhand der Verkehrssitte habe nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen.

6 Diese Rechtsauffassung wurde in einem weiteren Schriftsatz als Reaktion auf den richterlichen Hinweis vom 30. Mai 2003 vertieft, der vom 10. Juni 2003 datiert.

7 Mit Beschluss vom 17. Juli 2003 wies das Landgericht die Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des richterlichen Hinweises vom 30. Mai 2003 zurück. Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 6. und 10. Juni 2003 hätten nicht überzeugt.

8 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB sowie des Art. 10 Abs. 1 VvB und führt aus, das Berufungsgericht habe aufgrund der widerstreitenden Vorträge zu der Frage, inwieweit andere Mieter Stromkosten bezahlen, hierzu Beweis erheben müssen. Der Beweisantrag habe nicht ohne jegliche Begründung übergangen werden dürfen. Ferner sei der richterliche Hinweis vom 30. Mai 2003 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ergangen, ohne dass das Gericht vom Schriftsatz vom 6. Juni 2003, in dem erstmalig der Beweis angeboten wurde, Kenntnis nehmen konnte. Die Nichtbeachtung des Vortrags führe ferner zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Mietern im Objekt.

9 II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

10 Soweit eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 VvB gerügt wird, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Es fehlt an einer nach § 49 Abs. 1 VerfGHG i. V. m. § 50 VerfGHG erforderlichen Benennung einer Grundrechtsverletzung durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, wie sie gerade durch den Beschluss des Landgerichts in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt sein könnte. Das Landgericht hatte lediglich über das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Vermieterin zu entscheiden. Die Vertragsbeziehungen der Vermieterin zu den anderen Mietern in dem Objekt waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Selbst wenn es so sein sollte, dass lediglich die Beschwerdeführerin Stromkosten zu zahlen hatte und nicht die anderen Mieter, so würde diese Ungleichheit auf einer unterschiedlichen Handhabung durch die Vertragsparteien beruhen. Es war nicht Aufgabe des Landgerichts, die Vermieterin zur Gleichbehandlung ihrer Mieter zu zwingen, sondern über einen individuellen Zahlungsanspruch zu entscheiden.

11 Der Beschluss kann deshalb nicht in dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Sinne das Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzen.

12 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher Beweisanträge, die nach der jeweils geltenden Verfahrensordnung als erheblich anzusehen sind (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 7 49 <56>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lässt (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - a.a.O. und vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <56>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Um einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB feststellen zu können, reichen deshalb Mutmaßungen nicht aus. Vielmehr muss sich dieser Verstoß aus den Umständen des jeweiligen Falles eindeutig ergeben (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 <82>; st. Rspr.). Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr lässt die Begründung des Beschlusses das Gegenteil erkennen.

13 Der Beschluss des Landgerichts bezieht sich in seiner Begründung auf die richterlichen Hinweise vom 30. Mai 2003. Diese Hinweise wurden ohne Kenntnis der Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 6. und 10. Juni 2003 verfasst. Gleichzeitig heißt es jedoch in der Begründung des nach Eingang dieser Schriftsätze beim Landgericht erlassenen Beschlusses: „Die Ausführungen der Klägerin aus den Schriftsätzen vom 6. Juni 2003 und vom 10. Juni 2003 überzeugen demgegenüber nicht.“ Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass das Gericht die beiden Schriftsätze zur Kenntnis genommen und einer Würdigung unterzogen hat. Dabei schadet es nicht, dass das Gericht seine rechtlichen Erwägungen bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und ohne Kenntnis des weiteren Beweisantritts der Beschwerdeführerin verfasst hat. Das Gericht ist nicht gehindert, sich vor Ablauf von Fristen mit der Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinander zu setzen, solange es sich, wie hier, die endgültige Entscheidung vorbehält. Den Parteien ist nach Zustellung der richterlichen Hinweise Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden, wovon die Beschwerdeführerin auch mit dem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 Gebrauch gemacht hat.

14 Der Verfassungsgerichtshof kann in diesem Zusammenhang die Anwendung einfachen Rechts durch das Landgericht nur insoweit überprüfen, als diese für die Beschwerdeführerin grundrechtsrelevant ist. Soweit aus der Erwägungspflicht des Art. 15 Abs. 1 VvB grundsätzlich auch die Pflicht herrührt, gerichtliche Entscheidungen zu begründen, hält der Beschluss des Landgerichts auch diesem Kriterium stand. Zwar wurde in der Entscheidung nicht ausdrücklich erklärt, warum von dem Beweisangebot der Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 kein Gebrauch gemacht wurde. Das Landgericht war aber auch nicht gehalten, auf jeden einzelnen Punkt, der von den Beteiligten vorgebracht worden ist, einzugehen. Es kann generell im Zivilprozess nicht verlangt werden, dass die Begründung einer Entscheidung für jeden einzelnen Beweisantritt erklärt, warum im Einzelfall von einer Beweiserhebung abgesehen wurde. Gerade bei letztinstanzlichen Entscheidungen und soweit es nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um rechtliche Ausführungen geht, sind weniger strenge Maßstäbe an den Umfang der Begründungspflicht zu legen. Aus dem Beschluss ergibt sich im Zusammenhang mit den Hinweisen vom 30. Mai 2003 mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Gericht sich eine zwar am Einzelfall orientierte aber dennoch objektivierte Vertragsauslegung zu eigen gemacht hat und es deshalb nach der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht darauf ankam, wie die Vermieterin konkret gegenüber anderen Mietern die umstrittene Frage handhabt, sondern wie dies im Gewerbemietbereich üblicherweise gehandhabt wird. Ob dieser einfachrechtliche Zugang richtig oder falsch ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung war der angebotene Beweis nicht entscheidungserheblich und es ist verfassungsrechtlich deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht ihn nicht erhob.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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