Berlin Constitution Does Not Guarantee Bodily Integrity as an Independent Right

79/94Constitutional CourtOct 12, 1994Constitutional lawInadmissible

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Omnilex summary

The complainant alleged that an investigation into threats, bodily injury and insult had not in fact been discontinued, and that this caused depression and serious sleep problems. She sought a constitutional finding of violation of bodily integrity under Article 2(2), first sentence, of the Basic Law and an order requiring the prosecutor’s office to terminate the investigation, including interim relief. The Constitutional Court of Berlin held the complaint inadmissible because the Berlin Constitution contains no corresponding express or unwritten right, and Article 1(3) does not make every Basic Law right a state constitutional guarantee. A human-dignity violation could potentially provide protection in an appropriate case, but none was alleged here. The interim request was moot.

Omnilex headnote

Article 1(3) of the Constitution of Berlin; scope of state constitutional rights and protection of bodily integrity. The provision making the Basic Law binding in Berlin does not convert all federally guaranteed fundamental rights into additional rights under state constitutional law or make them standards of review for the Berlin Constitutional Court. The Berlin Constitution contains no express fundamental right to bodily integrity or health; an unwritten guarantee cannot be derived without concrete normative indications in its text. The absence of an autonomous state-law guarantee does not exclude protection under another state fundamental right: conduct within the federal right to bodily integrity may, in an appropriate case, also violate human dignity. A constitutional complaint must allege violation of a right granted by the Constitution of Berlin (§ 49(1) VerfGHG).

Full text

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 79/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-10-12

Aktenzeichen: 79/94

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1994:1012.79.94.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 3 Verf BE

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. In der Verfassung von Berlin ist ein Grundrechtsschutz körperlicher Unversehrtheit - oder Gesundheit - nicht ausdrücklich enthalten. Auch für die Annahme entsprechenden ungeschriebenen Grundrechtschutzes ist kein Raum.

Orientierungssatz

  1. Zu Ls: Aus Verf BE Art 1 Abs 3, wonach das GG auch für Berlin bindend ist, ergibt sich nicht, daß die im GG enthaltenen Grundrechte sämtlich auch zusätzlich landesrechtlich verbürgt und damit dem Schutz des VerfGH anvertraut sind (vgl VerfGH Berlin, 1993-09-13, 73/93, AnwBl BE 1994, 343).

  2. Bei einem Verhalten staatlicher Stellen, das bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit iSv GG Art 2 Abs 2 S 1 liegt, kommt landesrechtlich ein Verstoß gegen die Würde des Menschen in Betracht.

Gründe

I.

1 Gegen die Beschwerdeführerin ist von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin wegen "Bedrohung pp., Körperverletzung und Beleidigung" ermittelt worden (...) Ausweislich der Akten, die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen haben, ist das Verfahren mit Verfügung vom 24. November 1993 eingestellt worden. Hierüber war die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft schriftlich unterrichtet worden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 31. August 1994, die sie mit Schreiben vom 9. September 1994 ergänzt hat, trägt sie vor, das Ermittlungsverfahren sei in Wahrheit nicht eingestellt worden. Daraus habe sich eine erhebliche Beschädigung ihrer Gesundheit (Depressionen, schwere Schlafstörungen) ergeben. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei hierdurch unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt worden, und beantragt, die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zu verpflichten, das erwähnte Ermittlungsverfahren "unverzüglich Einzustellen". Sie begehrt ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprechenden Inhalts.

II.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

3 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin voraus, daß ein Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten Rechts geltend macht (vgl. den Beschluß vom 3. September 1992 - VerfGH 34/92 -). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber allein auf ein im Grundgesetz enthaltenes Grundrecht, nämlich auf das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG enthaltene Recht auf körperliche Unversehrtheit. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß die Rüge eines im Grundgesetz verbürgten Grundrechts - das für sich genommen nicht Maßstab des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sein kann - aufgrund der Gesamtwürdigung einer Beschwerdeschrift in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zugleich als Rüge einer etwaigen inhaltsgleichen Grundrechtsverbürgung nach der Verfassung von Berlin verstanden werden kann. Das scheidet hier jedoch von vornherein aus, denn die Verfassung von Berlin beinhaltet keinen Grundrechtsschutz der körperlichen Unversehrtheit. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht bereits aus Art. 1 Abs. 3 VvB, wonach das Grundgesetz auch für Berlin bindend ist. Diese Vorschrift bedeutet nicht, daß die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte sämtlich auch zusätzlich landesrechtlich verbürgt und damit dem Schutz durch den Verfassungsgerichtshof anvertraut sind (Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 -).

4 In der Verfassung von Berlin ist ein Grundrechtsschutz körperlicher Unversehrtheit - oder Gesundheit - nicht ausdrücklich enthalten. Auch für die Annahme entsprechenden ungeschriebenen Grundrechtsschutzes ist kein Raum. Denn es fehlt jedenfalls an den - für eine derartige Ableitung erforderlichen - konkreten normativen Anhaltspunkten im Text der Verfassung (vgl. dazu den Beschluß vom 16. Juni 1993 - VerfGH 19/93 - JR 1994, 126). Die Entscheidung der Berliner Verfassung, nur einen Teil der im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte auch landesverfassungsrechtlich zu verbürgen und dadurch den verfassungsrechtlichen Rechtsschutz auch auf der Ebene des Landesrechts zu eröffnen, ist für den Verfassungsgerichtshof bindend.

5 Aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit im Verfassungsrecht des Landes Berlin könnte allerdings nicht der Schluß gezogen werden, daß ein Verhalten staatlicher Stellen, das bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG liegt, nach der Verfassung von Berlin keinerlei grundrechtlichen Schutz durch andere Grundrechte genösse. So kommt etwa in Betracht, daß ein staatlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sich zugleich als Verstoß gegen die Würde eines Menschen darstellt. Dafür gibt es vorliegend nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Anhaltspunkt.

6 Es kann danach dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde sich überdies im Blick auf weitere Anforderungen als unzulässig darstellt, welche die §§ 49, 50 VerfGHG an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde stellen.

7 Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

8 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG.

9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Keywords

constitutional complaintstate constitutional rightsbodily integrityunwritten fundamental rightshuman dignity

The Berlin Constitution does not expressly or implicitly guarantee an independent fundamental right to bodily integrity or health; Article 1(3) does not incorporate all Basic Law rights as state constitutional rights.

An unwritten right requires concrete normative support in the state constitution, which is absent. A qualifying state action might nevertheless violate human dignity, but the complainant alleged no supporting facts.

The interim-relief request was rendered moot by the inadmissibility of the constitutional complaint.

Once the constitutional complaint was held inadmissible, the corresponding request for interim relief was moot.

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