Federal interim-relief application bars a parallel Berlin constitutional complaint

29/94Constitutional CourtMar 17, 1994Constitutional lawInadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The complainant challenged decisions arising from the forced sale of jointly owned property. After the Wedding District Court, Berlin Regional Court, and Berlin Court of Appeal rejected or dismissed her challenges, she filed a constitutional complaint in Berlin. She had also applied to the Federal Constitutional Court for interim relief, later withdrawing that application. The Berlin Constitutional Court held that seeking federal interim relief is a first step in constitutional complaint proceedings and consumes the choice of forum under the applicable Berlin provisions. Withdrawal did not restore that choice. The complaint was therefore inadmissible, and the court did not separately decide the request for interim relief.

Omnilex headnote

Art. 72(2) no. 4 Verf BE; §§ 14 no. 6 and 49(1) VerfGHG — choice of constitutional forum and admissibility of parallel proceedings: Invoking the Federal Constitutional Court in the same matter creates an absolute bar to a subsequent constitutional complaint before the Berlin Constitutional Court. This applies not only to a constitutional complaint on the merits but also to an application for interim relief, which is substantively a first step toward a constitutional complaint and seeks provisional regulation pending a complaint decision (§ 31(1) VerfGHG). The forum choice is exhausted upon its exercise; withdrawing the federal interim-relief application does not revive the possibility of proceeding before the Berlin Constitutional Court. The court is consequently precluded from examining the complaint on its merits.

Full text

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 29/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-03-17

Aktenzeichen: 29/94

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1994:0317.29.94.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 72 Abs 2 Nr 4 Verf BE, § 90 BVerfGG, § 14 Nr 6 VGHG BE, § 49 Abs 1 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Auch ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht führt nach § 49 Abs 1 VerfGHG zur Unzulässigkeit einer anschließenden Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, weil das durch Art 72 Abs 2 Nr 4 VvB und § 49 VerfGHG begründete Wahlrecht mit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts verbraucht ist (im Anschluß an den Beschluß vom 13. Oktober 1993 (VerfGH 90/93).

Orientierungssatz

  1. Zu Ls: Die Vorschriften des Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 iVm VGHG BE §§ 14 Nr 6, 49 Abs 1 begründen ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem VerfGH, wenn der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben hat (vgl VerfGH Berlin, 1993-10-13, 90/93, JR 1994 212).

Der Sache nach ist der Antrag auf eA ein erster Schritt im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Es kommt danach auch nicht darauf an, daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlaß einer eA zum BVerfG zurückgenommen hat.

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, 15. November 1993, XX, Beschluss vorgehend LG Berlin, 20. Dezember 1993, XX, Beschluss vorgehend KG Berlin, 30. Dezember 1993, XX, Beschluss

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin und der Beteiligte sind im Grundbuch eingetragene Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks ... Pfad 13 in B.. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde das Grundstück durch das Amtsgericht Wedding zum Zwecke der Auseinandersetzung zwangsversteigert und im Versteigerungstermin vom 28. Oktober 1993 bei einem festgesetzten Verkehrswert von 733.200 DM zu einem Gebot von 367.200 DM dem Beteiligten zugeschlagen.

2 Der hiergegen gerichteten Erinnerung wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 15. November 1993 nicht abgeholfen. Sie wurde dem Landgericht Berlin als Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt, das sie mit Beschluß vom 20. Dezember 1993 zurückwies. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluß des Kammergerichts v. 30. Dezember 1993 als unzulässig verworfen.

3 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 2. März 1994 macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer ausreichenden Eröffnung eines Rechtsweges geltend. Die Beschwerdeführerin hat gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der sie die Eintragung des Beteiligten als alleinigen Eigentümer im Grundbuch verhindern will. Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen VerfGH 28/94 geführt.

4 Auf Verfügung des Verfassungsgerichtshofs hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht erhoben worden sei. Ein gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei zurückgenommen worden.

5 Der Verfassungsgerichtshof hat dem Beteiligten gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

6 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin in derselben Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB, §§ 49 Abs. 1 a.E., 14 Nr. 6 VerfGHG). Diese Vorschriften begründen ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, soweit ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (oder noch erhebt). Das gilt nach dem eindeutigen Sinn der Vorschriften auch für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung soll bis zu einer Entscheidung über eine eingelegte oder noch einzulegende Verfassungsbeschwerde die vorläufige Regelung eines "Zustandes" herbeiführen (§ 31 Abs. 1 VerfGHG). Der Sache nach ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ein erster Schritt im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Es kommt danach auch nicht darauf an, daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zum Bundesverfassungsgericht zurückgenommen hat. Denn auch dadurch wird eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nicht wieder zulässig. Art 72 Abs. 2 Nr 4 VvB und § 49 Abs. 1 VerfGHG begründen ein Wahlrecht, das mit seiner Ausübung verbraucht ist (vgl. Beschluß v. 13. Oktober 1993 - VerfGH 90/93 - Umdruck S. 4).

7 Dem Verfassungsgerichtshof ist danach eine Entscheidung in der Sache über die Verfassungsbeschwerde versagt.

8 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VerfGH 28/94).

9 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.

10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Keywords

constitutional complaintinterim reliefadmissibilitychoice of forumparallel proceedings

An interim-relief application to the Federal Constitutional Court exhausts the choice of forum and makes a parallel Berlin constitutional complaint inadmissible; withdrawal does not restore that choice.

An interim-relief application is substantively a first step in constitutional complaint proceedings. Under the applicable provisions, invoking the Federal Constitutional Court consumes the forum choice, and the resulting admissibility bar is absolute.

No separate decision was required because the constitutional complaint was inadmissible.

Once the court was barred from deciding the constitutional complaint on the merits, the interim-relief request became moot for purposes of the proceedings.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.