Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 13/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-03-17
Aktenzeichen: 13/94
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1994:0317.13.94.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 Abs 1 Verf BE, Art 11 Verf BE, § 97 BRAGebO, § 99 Abs 1 BRAGebO, § 100 Abs 1 BRAGebO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
- Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das KG bei der Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung die vor Eröffnung des Hauptverfahrens erbrachte Tätigkeit als Wahlverteidiger im Rahmen der Bemessung der Pauschvergütung nach BRAGebO § 99 berücksichtigt.
2a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1), wenn die Entscheidung nicht mehr verständlich ist und offenbar auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb willkürlich ist (vgl VerfGH Berlin, 1993-02-23, 43/92, LVerfGE 1, 68ff).
2b. Hier: Die Beschränkung der dem Beschwerdeführer gewährten Vergütung auf die höchstmögliche gesetzliche Vergütung eines Wahlverteidigers ist willkürfrei, da auch andere OLGe seit jeher der Regelung des BRAGebO § 100 Abs 1 entnehmen, daß die Staatskasse bei der Vergütung eines Pflichtverteidigers nach BRAGebO §§ 97, 99 die Erstattung echter Auslagen des Angeklagten übernimmt und daher die Höchstgebühren des Wahlverteidigers grundsätzlich auch die Höchstgrenze bei der Bemessung der Pauschgebühr aus der Staatskasse darstellen.
- Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Verf BE Art 11 ist nicht verletzt, da der Beschwerdeführer hierzu substantiiert nichts vorgetragen hat. Insbesondere reicht sein Vortrag, er habe viele Mandate ausschlagen müssen, nicht aus, die Annahme einer Verletzung der Berufsfreiheit anzunehmen.
Gründe
I.
1 Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der ihm aus seiner anwaltlichen Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten E... M..., des früheren ... der ehemaligen DDR, in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Schwurgerichtskammer) zustehende Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse sei vom Kammergericht unter Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung von Berlin erheblich zu niedrig bemessen worden.
2 Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, wo sich der Beschwerdeführer bereits unter dem 9. April 1992 als Wahlverteidiger für E... M... gemeldet hatte, reichte unter dem 12. Mai 1992 eine umfangreiche, auch weitere Angeschuldigte betreffende Anklageschrift beim Landgericht Berlin ein. Der Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag vom 22. Mai 1992 durch Verfügung des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 2. Juni 1992 als Pflichtverteidiger für E... M... beigeordnet, und zwar neben dem weiteren Pflichtverteidiger Rechtsanwalt G.... Zur Frage der Verhandlungsfähigkeit wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, und die Verteidigung überreichte in dem Zwischenverfahren eine Schutzschrift. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluß der 27. Strafkammer vom 19. Oktober 1992 begann die Hauptverhandlung am 12. November 1992. Der Angeklagte E... M... nahm lediglich an zwei relativ kurzen Sitzungstagen teil. Danach wurde das gegen ihn gerichtete Verfahren abgetrennt und vorläufig eingestellt, da er mit Rücksicht auf eine in einem gegen ihn gerichteten weiteren Strafverfahren laufende Hauptverhandlung als für diese Sache verhandlungsunfähig angesehen wurde.
3 Auf den ohne Bezifferung gestellten Antrag des Beschwerdeführers, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in dieser besonders umfangreichen und schwierigen Strafsache eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO zu bewilligen, setzte der 4. Strafsenat des Kammergerichts mit Beschluß vom 29. November 1993 den Vergütungsanspruch auf 4.120,- DM fest und wies in der Begründung darauf hin, daß die Pauschvergütung keinesfalls höher ausfallen dürfe als diese Höchstgebühr eines Wahlverteidigers.
4 Gegen diesen am 3. Dezember 1993 zugegangenen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 3. Februar 1994 eingegangenen Verfassungsbeschwerde.
5 Er führt zur Begründung im wesentlichen aus:
6 Das Kammergericht habe den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 6 Abs. 1 VvB verletzt, indem es in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte die Vergütung nur nach der Tätigkeit in dem Verfahrensabschnitt nach der Beiordnung als Pflichtverteidiger bemessen habe, ohne die schon vor Anklageerhebung erbrachte Tätigkeit als Wahlverteidiger miteinzubeziehen. Soweit das Kammergericht eine die Höchstgebühr für den Wahlverteidiger übersteigende Vergütung für "keinesfalls" angemessen halte, sei ebenfalls der Gleichheitsgrundsatz verletzt, ferner auch das durch Art. 11 VvB garantierte Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung. Er - der Beschwerdeführer - habe wegen seiner Tätigkeit insbesondere im Vor- und Zwischenverfahren in der Sache gegen E... M... viele Mandate ausschlagen müssen, und die Begrenzung der Vergütung auf den bisher bewilligten Betrag würde für ihn zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Berufsausübung führen.
II.
7 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8 1. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das Kammergericht bei der Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung die vor Eröffnung des Hauptverfahrens erbrachte Tätigkeit als Wahlverteidiger im Rahmen der Bemessung der Pauschvergütung nach § 99 BRAGO berücksichtigt. Auf der vom Kammergericht gewählten Grundlage der Vergütung eines Wahlverteidigers setzt sich der festgesetzte Betrag von 4.120,- DM - die Gebühren eines Pflichtverteidigers würden demgegenüber 1.355,- DM betragen - aus folgenden Bestandteilen zusammen:
9 | |
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| Für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gem. § 84 Abs. 1 |
| BRAGO die Hälfte des Höchstsatzes nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 1 |
| 030,-- DM |
10 Für die Hauptverhandlung der in § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO genannte
11 Höchstbetrag von 2.060,-- DM
12 sowie gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO für den zweiten
13 Verhandlungstag weitere 1.030,-- DM 4.120,-- DM
14 Da somit die Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorbereitenden
15 Verfahren vom Kammergericht berücksichtigt worden ist, liegt der
16 von dem Beschwerdeführer insoweit gerügte Verstoß gegen den
17 Gleichheitssatz schon aus tatsächlichen Gründen nicht vor.
18 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschränkung
19 der ihm gewährten Vergütung auf die höchstmögliche gesetzliche
20 Vergütung eines Wahlverteidigers verletze den
21 Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 VvB und das
22 Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 11 VvB, ist die
23 Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht begründet. Zwar sind die
24 als verletzt gerügten Grundrechte inhaltsgleich mit den in Art. 3
25 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen bundesrechtlichen
26 Verbürgungen und sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des
27 Verfassungsgerichtshofs durch die öffentliche Gewalt des Landes
28 Berlin zu beachten sowie in Verfassungsbeschwerdeverfahren beim
29 Verfassungsgerichtshof rügefähig, auch wenn die angegriffene
30 Maßnahme - wie im vorliegenden Fall - in Anwendung von
31 Bundesrecht ergangen ist (vgl. die Entscheidungen VerfGH, NJW
32 1993, 513 und 1994, 436). Eine Verletzung dieser Grundrechte bei
33 der Bemessung der dem Beschwerdeführer vom Kammergericht
34 bewilligten Pauschvergütung ist jedoch nicht ersichtlich. Eine
35 Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann schon im Ansatz nicht
36 darin liegen, daß ein Gericht bei der Auslegung eines Gesetzes
37 der Auffassung anderer Gerichte nicht folgt, es sei denn, seine
38 Entscheidung ist nicht mehr verständlich und beruht offenbar auf
39 sachfremden Erwägungen (Beschluß vom 23.2.1993 - VerfGH 43/92-),
40 ist also willkürlich. Einen Fehler dieser Art läßt die
41 beanstandete Festsetzung der Pauschvergütung nicht erkennen.
42 Jedenfalls im Grundsatz entnehmen auch andere Oberlandesgerichte
43 seit jeher der Regelung in § 100 Abs. 1 BRAGO, daß die
44 Staatskasse bei der Vergütung eines Pflichtverteidigers nach §§
45 97, 99 BRAGO die Erstattung echter Auslagen des Angeklagten
46 übernimmt und daher die Höchstgebühren des Wahlverteidigers
47 grundsätzlich auch die Höchstgrenze bei der Bemessung der
48 Pauschgebühr aus der Staatskasse darstellen (vgl. BayObLG,
49 JurBÜRO 1977, 690). Hiermit stimmt überein, daß nach dem
50 Kostenverzeichnis (GKG Anlage 1) unter Nr. 1906 die an
51 Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge in voller Höhe dem zur
52 Kostentragung verpflichteten Verurteilten zur Last fallen. Ob
53 entgegen der Auffassung des Kammergerichts für bestimmte Fälle
54 außergewöhnlich umfangreicher und schwieriger Strafsachen eine
55 Überschreitung dieser Höchstgrenze in Auslegung des einfachen
56 Rechts möglich oder einfachgesetzlich gar geboten ist, hat der
57 Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann die
58 Auslegung des Kammergerichts, wonach eine absolute Grenze
59 zwingend vorgegeben ist, nicht als willkürlich und damit nicht
60 als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 VvB angesehen werden.
61 Auch eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 11
62 VvB) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat hierzu
63 substantiiert nichts vorgetragen. Sein Vortrag, eine
64 Nichtberücksichtigung des Verteidigeraufwands im Vor- und
65 Zwischenverfahren - der, wie dargelegt, in Wirklichkeit vergütet
66 wurde - führe angesichts der Tatsache, daß er in dieser Zeit sein
67 Büro weiter habe finanzieren und viele Mandate ausschlagen
68 müssen, zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner
69 Berufsausübung, reicht für die Annahme einer Verletzung des
70 Grundrechts der Berufsfreiheit nicht aus. Das
71 Bundesverfassungsgericht hat in der von dem Beschwerdeführer zur
72 Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung BVerfGE
73 54, 251, die die Vergütung eines mit einer Vormundschaft
74 betrauten Rechtsanwalts betraf, eine Verletzung des Grundrechts
75 der Berufsfreiheit nur angenommen, weil dem dortigen
76 Beschwerdeführer zugemutet wurde, in großem Umfang
77 Vormundschaften ohne jegliches Entgelt und nur gegen Erstattung
78 einer geringfügigen Unkostenpauschale zu führen. Der vorliegende
79 Fall ist damit nicht vergleichbar.
80 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
81 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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