Constitutional complaint inadmissible for failure to show a constitutional-rights violation

9/92Constitutional CourtJun 30, 1992Constitutional lawInadmissible

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Omnilex summary

The complainant challenged the Berlin Court of Appeal's refusal to grant legal aid and appoint counsel for an application for judicial review of a prosecutor's decision. That prosecutorial decision had rejected a complaint against the discontinuance of an investigation into alleged official obstruction of justice. The Constitutional Court held the constitutional complaint inadmissible because the complainant's submissions did not sufficiently establish the possibility of a violation of a subjective right under the Berlin Constitution. It emphasized that it is not an additional appellate instance for ordinary-law issues. Legal aid and counsel were refused for lack of prospects of success; the proceedings were free of court fees, and expenses were not reimbursed.

Omnilex headnote

§ 49(1) VerfGHG BE; requirements for admissibility of a constitutional complaint. A complainant must set out facts that sufficiently indicate the possibility that a subjective right guaranteed by the Constitution of Berlin has been violated. The Constitutional Court is not an additional judicial instance: its review of decisions by ordinary courts is confined to identifying constitutional violations. Procedural design, fact-finding and assessment, interpretation of ordinary law, and its application to the individual case are matters for the courts generally competent to decide them and are not subject to constitutional review as such. Under § 52 VerfGHG BE and § 114(1), first sentence, ZPO, legal aid may be refused where the proposed proceedings lack prospects of success.

Full text

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 9/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-06-30

Aktenzeichen: 9/92

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1992:0630.9.92.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 1 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE, § 52 VerfGHG BE, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der VerfGH ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den VerfGH entzogen. (Rn.4)

  2. Hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit der Verletzung eines in der Verfassung von Berlin (RIS: Verf BE) enthaltenen subjektiven Rechts ergibt, wie es § 49 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraussetzt. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 2. März 1992, Zs 19/92, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Kammergerichts, mit dem sein Antrag auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht vom 10. Januar 1992 als unzulässig verworfen worden ist. Er begehrt ferner die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in dem vorliegenden Verfahren.

2 Mit dem Bescheid dar Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht war die | Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin vom 27. November 1991 zurückgewiesen worden. Mit diesem Bescheid hatte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht dem Antragsteller mitgeteilt, daß sie ein Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete der Justiz wegen Strafvereitelung im Amt eingestellt habe, das aufgrund einer Strafanzeige des Antragstellers eingeleitet worden war. Der Antragsteller hatte hierin verschiedene Vorwürfe gegen Bedienstete der Verwaltungsgerichtsbarkeit erhoben.

3 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer bezeichnet zwar Rechte, die durch die angegriffene Gerichtsentscheidung verletzt sein sollen (vgl. § 50 VerfGHG), doch ergibt sich aus seinem Sachvortrag auch unter Berücksichtigung der Akte des bezeichneten Verfahrens nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit der Verletzung eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechts - hier: durch die Entscheidung des Kammergerichts -, wie es § 49 Abs. 1 VerfGHG für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraussetzt.

4 Der Verfassungsgerichtshof ist auch keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen.

5 Der Anregung auf Aufklärung bezüglich einer ergänzenden Darlegung durch den Beschwerdeführer war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dem Verfassungsgerichtshof die vollständigen Akten der Ermittlungssache vorgelegen haben. Ein weiterer Aufklärungsbedarf ist nicht ersichtlich.

6 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 52 VerfGHG kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Rechtsverfolgung, wie dargelegt, keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. IS. 1 ZPO).

7 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Keywords

constitutional complaintadmissibilityconstitutional reviewlegal aidprospects of success

The complaint did not sufficiently show a possible violation of a subjective constitutional right.

The Constitutional Court is not an additional appellate instance and does not review ordinary procedure, fact-finding, or application of non-constitutional law absent a constitutional violation.

Legal aid and appointment of counsel were refused because the proceedings had no prospect of success.

The complaint was inadmissible; therefore, the prospects-of-success requirement under § 114(1), first sentence, ZPO was not met.

The proceedings were free of court fees, and expenses were not reimbursed.

The cost decision followed §§ 33 and 34 VerfGHG.

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