OLG Bamberg 4. Zivilsenat, 2025-05-05, 4 U 120/24 e

4 U 120/24 eSupreme Court / Civil Chamber IVMay 5, 2025

Regest

Die �bermittlung von Positivdaten an die Schufa durch ein Telekommunikationsunternehmen ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO rechtm��ig, weil sie zur Betrugspr�vention notwendig ist und keine milderen, ebenso effektiven Mittel verf�gbar sind. (Rn. 4 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

OLG Bamberg 4. Zivilsenat — 2025-05-05 — 4 U 120/24 e — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-05

Aktenzeichen: 4 U 120/24 e

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Kl�gers gegen das Urteil des Landgerichts W�rzburg vom 05.08.2024, Az. 92 O 2018/23, wird zur�ckgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts W�rzburg sind ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kl�ger begehrt Schadensersatz f�r immaterielle Sch�den, Unterlassung und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f�r k�nftige materielle und immaterielle Sch�den, weil die Beklagte nach Abschluss eines sogenannten Postpaid-Mobiltelefonvertrags mit dem Kl�ger personenbezogene Positivdaten aus dem Vertrag an die Auskunftei Schufa Holding AG (k�nftig: Schufa) weitergeleitet hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; mit seiner Berufung verfolgt der Kl�ger seine erstinstanzlichen Anspr�che weiter.

2 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem�� �� 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da weder die Revision gegen das Urteil zul�ssig ist, noch dagegen gem�� � 544 Abs. 2 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden kann.

II.

3 Die zul�ssige Berufung des Kl�gers hat keinen Erfolg.

4 1. Der Kl�ger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da die (unstreitig) von der Beklagten vorgenommenen �bermittlung von sogenannten Positivdaten aus dem Mobilfunkvertrag an die Schufa gerechtfertigt war und damit kein Versto� gegen Regelungen der DSGVO vorliegt.

5 In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die von der Beklagten behaupteten Interessen an der Daten�bermittlung, namentlich Betrugspr�vention, �berschuldungspr�vention und Erm�glichung von Ausfallrisikoprognosen das Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung �berwiegen und damit der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorliegt (daf�r u.a.: LG Gie�en, GRUR-RS 2024, 7986; LG Koblenz, GRUR-RS 2024, 14360; LG Berlin II, GRUR-RS 2024, 16755; LG Siegen, GRUR-RS 2024, 31639; LG Kiel, GRUR-RS 2025, 3301; LG K�ln, GRUR-RS 2025, 1120; LG Verden, GRUR-RS 2025, 1117; OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2024, 32757; Paal, NJW 2024, 1689; dagegen: LG M�nchen I, GRUR-RS 2023, 10317; LG K�ln, GRUR-RS 2023, 9811).

6 Der Senat schlie�t sich der mehrheitlich vertretenen Auffassung an, wonach die mit der Weitergabe der Daten erfolgte Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt war.

7 a) Nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 04.07.2023, Az. C-252/21, NJW 2023, 2997, Rn. 105 ff.) sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach Art. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtm��ig: Erstens muss von dem f�r die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens d�rfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen. Hierbei gilt, dass es nach Art. 13 Abs. lit. d) DSGVO dem Verantwortlichen obliegt, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO beruht. Weiter darf das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden k�nnen, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 EUGRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Ferner d�rfen Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen; dies erfordert eine Abw�gung der jeweiligen einander gegen�berstehenden Rechte und Interessen, deren Ergebnis grunds�tzlich von den konkreten Umst�nden des Einzelfalls abh�ngt.

8 b) Diese Voraussetzungen f�r eine rechtm��ige Daten�bermittlung liegen hier vor.

9 aa) Ein ber�cksichtigungsf�higes Interesse im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO liegt hier jedenfalls mit dem Ziel der Betrugspr�vention vor.

10 aaa) Was als berechtigtes Interesse zu gelten hat, bestimmt die Vorschrift nicht ausdr�cklich n�her. Anhalt bietet jedoch der Erw�gungsgrund Nr. 47 zur DSGVO. Der Begriff ist im Ausgangspunkt weit zu verstehen und umfasst jedes von der Rechtsordnung anerkannte Interesse. Damit werden nur solche Interessen ausgenommen, die von der Rechtsordnung abgelehnt werden. Zu den anerkannten Interessen z�hlen nicht nur rechtliche, sondern auch tats�chliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Blo�e Allgemeininteressen reichen demgegen�ber nicht aus. Insbesondere die Betrugspr�vention wird in Erw�gungsgrund Nr. 47 ausdr�cklich genannt. Berechtigte Interessen k�nnen sich auch aus den Rechten der Gewinnerzielung (Art. 16 EUGRCh) einschlie�lich der Vorbereitung von Gesch�ften (etwa Bonit�tsabfragen) ergeben sowie der Verteidigung des eigenen Verm�gens (Art. 17 EUGRCh). Berechtigtes Interesse kann nicht nur dasjenige des Verantwortlichen selbst sein, sondern auch ein solches eines Dritten (Art. 4 Nr. 10 DSGVO), das der Verantwortliche f�rdern will, nicht aber ein Interesse der betroffenen Person (LG Siegen Urt. v. 21.10.2024 – 8 O 43/24, GRUR-RS 2024, 31639 Rn. 46).

11 bbb) Danach ist die Betrugspr�vention ohne Weiteres als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Auch der Kl�ger hat den Vortrag der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, wonach in den F�llen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerkl�rlich viele Mobilfunkvertr�ge abschlie�en, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden kann, an die teure Hardware zu gelangen, und dass die Auskunfteien dazu n�here Bewertungsmethoden entwickelt haben (OLG D�sseldorf Urt. v. 31.10.2024 – I-20 U 51/24, GRUR-RS 2024, 32757 Rn. 44).

12 bb) Unstreitig erfolgte zum Vertragsbeginn durch die Beklagte auch die Mitteilung an den Kl�ger, dass Positivdaten an die Schufa zum Zwecke des Profilings �bermittelt werden (Anlage B2).

13 cc) Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. So ist die �bermittlung von sog. Positivdaten �ber den Abschluss von Vertr�gen im Vergleich zu stigmatisierenden Negativdaten regelm��ig als deutlich geringf�giger einzustufen. Dies gilt auch deshalb, weil das Fehlen von Positivdaten als den Score-Wert beg�nstigende Faktoren zu einem „negative bias“ f�hren kann (LG Kiel Urt. v. 21.2.2025 – 4 O 100/24, GRUR-RS 2025, 3301 Rn. 21-24; Paal, a.a.O., Rn. 19). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine Betrugspr�vention auch durch mildere Ma�nahmen erreicht werden k�nne, etwa durch eine personalintensivere Akquise mit h�heren Kontrollschwellen oder durch ge�nderte Leistungskonzepte (LG M�nchen I, Urteil vom 25.4.2023 – 33 O 5976/22, ZD 2024, 46), werden diese dem hochautomatisierten Massengesch�ft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht und sind in Folge dessen m�glicherweise ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Interesses (LG Gie�en Urt. v. 3.4.2024 – 9 O 523/23, GRUR-RS 2024, 7986 Rn. 17).

14 dd) Im Ergebnis �berwiegen auch die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte des Kl�gers gegen�ber den oben dargestellten berechtigten Interessen von Dritten nicht. Insoweit war zu ber�cksichtigten, dass die �bermittelten Positivdaten keine sensiblen Daten darstellen, sondern solche, die auf einen nicht unerheblichen Teil der Bev�lkerung zutreffen und die im Ergebnis lediglich die Information vermitteln, dass die Person XY einen Postpaid-Mobiltelefonvertrag abgeschlossen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die �bermittelten Daten in irgendeiner Form eine negative Auswirkung auf den Kl�ger haben k�nnen; insbesondere ist kein negativer Einfluss auf dessen Kreditw�rdigkeit zu bef�rchten. Vielmehr kann, wie oben dargestellt, das Vorhandensein von Positivdaten einen positiven Einfluss auf den die Kreditw�rdigkeit darstellenden Score haben. Soweit der Kl�ger vortr�gt, dass die nachfolgende L�schung von Positivdaten einen negativen Einfluss auf den Score haben k�nne, trifft dies zwar zu. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen der Score des Kl�gers dadurch im Ergebnis schlechter stehen sollte, als dieser ohne die zuvor erfolgte �bermittlung gestanden h�tte. Dar�ber hinaus werden, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, den Vertragspartnern der Schufa bei entsprechenden Anfragen auch nicht die hier streitgegenst�ndlichen Positivdaten des Kl�gers mitgeteilt, sondern lediglich der hieraus errechnete Score. Weiter war zu ber�cksichtigen, dass die Betrugspr�vention dem Kl�ger zwar zun�chst nicht unmittelbar pers�nlich zugute kommt. Allerdings ist die Frage der Bonit�t f�r alle Marktteilnehmer f�r die eigene Preisfindung von besonderer Bedeutung, da eine h�here Unsicherheit durch h�here Preise umverteilt werden muss. Insofern l�sst sich jedenfalls ein mittelbarer Nutzen der Meldung auch f�r den Kl�ger feststellen (LG Kiel, a.a.O., Rn. 24).

15 Insgesamt ist damit von der Rechtm��igkeit der Datenverarbeitung auszugehen.

16 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Unterlassungsantrag des Kl�gers bereits unzul�ssig, weil er nicht dem Bestimmtheitsgebot des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen�gt.

17 In dem Antrag wird nicht ausreichend konkret beschrieben, welche Daten des Kl�gers die Beklagte unterlassen soll zu �bermitteln. Denn die vermeintlich eindeutige Definition der „Positivdaten des Kl�gers“ als „personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags“ enth�lt weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. auslegungsbed�rftige Formulierungen (Zahlungserfahrungen; nicht vertragsgem��es Verhalten; Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags), deren Auslegung dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe, was nicht zul�ssig ist. Bereits aus diesem Grund fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, so dass dieser unzul�ssig ist. (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 5.2.2025 – 5 U 1033/24, GRUR-RS 2025, 1765 Rn. 25, 26).

18 3. Der Kl�ger hat auch keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.

19 Dabei kann dahingestellt bleiben kann, ob der Kl�ger das nach � 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse schl�ssig behauptet hat. Denn dieses ist nur f�r ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Wenn die Klage hingegen – wie hier – unbegr�ndet ist, kann sie unabh�ngig von einem bestehenden Feststellungsinteresse aus sachlichen Gr�nden abgewiesen werden (BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 456/16, NJW 2018, 227 Rn. 16; Z�ller-Greger, ZPO, 34. Aufl., � 256 Rn. 13).

III.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den �� 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

21 Die Durchf�hrung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zur Kl�rung einer der gepr�ften und festgestellten Gesichtspunkte ist nicht geboten. Jedenfalls soweit dies entscheidungserheblich ist, ist die Auslegung der ma�geblichen unionsrechtlichen Begriffe durch die Rechtsprechung des EuGH gekl�rt.

22 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Der Senat hat sich auch an der Rechtsprechung des EuGH orientiert, ohne von dieser abzuweichen. Der Rechtsstreit hat auch keine grunds�tzliche Bedeutung.

Leitsatz

Die �bermittlung von Positivdaten an die Schufa durch ein Telekommunikationsunternehmen ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO rechtm��ig, weil sie zur Betrugspr�vention notwendig ist und keine milderen, ebenso effektiven Mittel verf�gbar sind. (Rn. 4 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Antrag, mit dem die Unterlassung der �bermittlung von "Positivdaten" geltend gemacht wird, ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Daten nicht hinreichend benannt werden.� (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)

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Rechtsm��igkeit der �bermittlung von Positivdaten an eine Auskunftei

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