LG Memmingen 1. Kammer f�r Handelssachen, 2025-03-12, 1 HK O 1107/24

1 HK O 1107/24Cantonal CourtMar 12, 2025

Full text

LG Memmingen 1. Kammer f�r Handelssachen — 2025-03-12 — 1 HK O 1107/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-12

Aktenzeichen: 1 HK O 1107/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin.

III. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kl�ger, ein als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach � 4 UKIaG eingetragener Verbraucherschutzverein, nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung, Auskunft und Beseitigung wegen der Andienung von Rentenversicherungsvertr�gen mit Abschlusskosten und Verwaltungskosten f�r die Vertragsschl�sse zur Vorbereitung der Auszahlungsphase von Altersvorsorgevertr�gen (Riester-Vertr�gen) in Anspruch.

2 Die Beklagte ist eine Sparkasse, zu deren Leistungsportfolio unter anderem der Abschluss von Altersvorsorgevertr�gen (Riester-Vertr�ge) geh�rt. Dem Kl�ger liegen Beschwerden zahlreicher Verbraucher �ber die Beklagte und anderen Sparkassen, die sich entsprechend wie die Beklagte verhalten, vor, unter anderem die Verbraucherbeschwerde des … schloss mit der Beklagten den Altersvorsorgevertrag „VorsorgePlus“, der das Datum 14.11.2008 tr�gt (Anlage K 1 = Anlage B 1, nachfolgend: Riester-Vertrag). Der Riester-Vertrag teilt sich auf in eine Ansparphase sowie in eine Auszahlungsphase. Dem Riester-Vertrag lagen „Informationen zum Altersvorsorgevertrag“ bei (Anlage K 1 Seite 2 und 3 = Anlage B 3). Diese Informationen enthielten unter „2. Kosten“ Folgendes:

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente in der Auszahlungsphase wird der Sparer ggfs. mit angemessenen Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

3 Ferner lagen dem Riester-Vertrag „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag“ bei (Anlage K 1 Seiten 4 und 5 = Anlage B 2). Sie enthalten Folgendes:

„4.2 Angebote �ber die Gestaltung der Auszahlungsphase Die Sparkasse wird den Sparer bis sp�testens sechs Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres auffordern, ihr mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er in die Auszahlungsphase eintreten m�chte. Zu diesem Zweck wird die Sparkasse dem Sparer je ein Angebot

•f�r eine lebenslange gleich bleibende oder steigende monatliche Leibrente, die die Sparkasse ggfs. zugunsten des Sparers mit einem Versicherungsunternehmen abschlie�t, sowie

•f�r einen Auszahlungsplan mit unmittelbar anschlie�ender lebenslanger Teilkapitalverrentung

unterbreiten. … Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.

4 Wegen der Einzelheiten wird auf den Riester-Vertrag nebst Anlagen (Anlage K 1 = Anlagen B 1 bis B 4) Bezug genommen. Diese Riester-Vertr�ge sind von der BaFin nach den Vorschriften des AltZertG zertifizierte Sparvertr�ge, die im Rahmen des � 10 a EStG steuerlich f�rderungsf�hig sind. F�r diese Altersvorsorgevertr�ge charakteristisch ist die Ansparung eines Guthabens durch regelm��ige Einzahlungen im Rahmen eines Banksparplans und staatliche F�rderbetr�ge (Ansparphase), das den Kunden dann mit Beginn einer gesetzlichen Altersversorgung zugute kommt (Auszahlungsphase). In der Ansparphase akkumuliert der Kunde Sparverm�gen indem er Sparbeitr�ge auf ein Sparkonto einzahlt. Diese Sparbeitr�ge werden von der Beklagten w�hrend der Ansparphase mit einer variablen Grundverzinsung und einem zus�tzlichen, von der Vertragsdauer abh�ngigen Bonuszins verzinst. Die vom Sparkunden eingezahlten Sparbeitr�ge werden staatlich gef�rdert durch Gew�hrung eines zus�tzlichen Abzugs von Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gem�� � 10 a EStG, bzw. durch die Inanspruchnahme der Altersvorsorgezulage nach �� 83 ff. EStG. Nimmt der Kunde die Angebote der Beklagten �ber die Gestaltung der Auszahlungsphase gem�� Ziffer 4.2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag (Anlage K 1, Seite 4 = Anlage B 2) nicht an, erhalt er mit zeitlichem Abstand aktualisierte Angebote zur Gestaltung der Auszahlungsphase. Dadurch kann der Kunde Einfluss auf den Beginn der Auszahlungsphase nehmen. Au�erdem besteht die M�glichkeit eines Anbieterwechsels.

5 Mit Schreiben vom 25.09.2017 �bersandte die Beklagte an … zwei Vorschl�ge zur Gestaltung der Auszahlungsphase. Der eine Vorschlag sah die Verwendung eines Betrages in H�he des Sparguthabens f�r den Abschluss einer lebenslangen Leibrente (Sofortrente) vor, nach dem anderen Vorschlag sollte die Auszahlung teilweise in Form eines Auszahlungsplans erfolgen, teilweise f�r den Abschluss einer daran anschlie�enden aufgeschobenen Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2017 (Anlage B 5) Bezug genommen. Zu Sofortrente und aufgeschobener Rentenversicherung war dem Schreiben jeweils ein Angebot der Bayern-Versicherung L.�AG (nachfolgend: Bayern-Versicherung) beigef�gt. Darin waren die Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen und von dieser dem Einmalbetrag entnommen werden, mit insgesamt 1.316,13 € angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Sofortrente der Bayern-Versicherung vom 25.09.2017 (Anlage B 6) Bezug genommen. Das Angebot der Bayern-Versicherung f�r einen Auszahlungsplan mit aufgeschobener Rentenversicherung enthielt Abschluss- und Verwaltungskosten in H�he von insgesamt 429,22 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung der Bayern-Versicherung vom 25.09.2017 (Anlage B 8) Bezug genommen. Die Beklagte berechnete weder nach dem Angebot Sofortrente noch dem Angebot einer aufgeschobenen Rentenversicherung irgendwelche Kosten.

6 Mit Schreiben vom 26.01.2023 unterbreitete die Beklagte … zwei weitere Angebote der Bayern-Versicherung zur Gestaltung der Auszahlungsphase. Das Angebot der Bayern-Versicherung f�r eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung zum 01.07.2023 (also kurz nach dem 65. Geburtstag von …) gab Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen und von dieser dem Einmalbetrag entnommen werden, mit insgesamt 1.969,66 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 10 = Teil der Anlage K 2) Bezug genommen. Als Alternative �bermittelte die Beklagte ein Angebot der Bayern-Versicherung zum Abschluss einer ebenfalls zum 01.07.2023 beginnenden Sofortrente gegen einen Einmalbetrag in H�he von 22.942,07 € und monatlichen Leistungen in H�he von 81,66 €. In diesem Vorschlag waren Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen und von dieser dem Einmalbetrag zur Rentenversicherung entnommen werden, mit insgesamt 1.379,13 € angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Sofortrente der Bayern-Versicherung (Anlage B 11 = Teil der Anlage K 2) Bezug genommen. Bei keinem der Angebote war die Berechnung von Kosten durch die Beklagte vorgesehen.

7 Mit E-Mail der Beklagten vom 08.03.2024 wurden … erneut zwei Vorschl�ge zum Abschluss einer Leibrente unterbreitet, einmal unter Ber�cksichtigung einer Entnahme eines Teils des Sparguthabens, einmal ohne eine solche Entnahme. Wegen der E-Mail der Beklagten vom 08.03.2024 im Einzelnen wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Das beigef�gte Angebot der Bayern-Versicherung f�r den Abschluss einer zum 01.05.2024 beginnenden Sofortrente gegen einen Einmalbetrag in H�he des angesparten Guthabens von 33.361,91 € gab Abschluss- und Vermittlungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen mit insgesamt 2.004,26 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Sofortrente der Bayern-Versicherung vom 08.03.2024 (Anlage B 12) Bezug genommen. Als Alternative erhielt … ein Angebot der Bayern-Versicherung zum Abschluss einer ebenfalls zum 01.05.2024 beginnenden Sofortrente gegen einen Einmalbetrag in H�he von 23.353,34 € und monatlichen Leistungen (inklusive �berschussbeteiligung) in Hohe von 84,62 €, das Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei der Bayern-Versicherung anfallen und von dieser dem Einmalbetrag zur Rentenversicherung entnommen werden, mit insgesamt 1.379,13 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot Sofortrente der Bayern-Versicherung vom 08.03.2024 (Anlage B 13) Bezug genommen. Auch bei keinem dieser Angebote berechnete die Beklagte Kosten.

8 Entscheidet sich ein Kunde der Beklagten f�r die Vorschl�ge der Beklagten zum Abschluss einer Leibrente bei einem Versicherungsunternehmen, wird eine gesonderte Vereinbarung �ber die Gestaltung der Auszahlungsphase erstellt, mit der vom Kunden der Auftrag erteilt wird zum Abschluss der Leibrente beim Versicherungsunternehmen und der Verwendung seines Sparguthabens f�r den Einmalbeitrag zu der Rentenversicherung, aus dem das Versicherungsunternehmen Abschluss- und Verwaltungskosten entnimmt. Die Beklagte berechnet keine Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 14 Bezug genommen.

9 Die von der Bayern-Versicherung in Ansatz gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten sind markt�blich. Leibrenten ohne Ansatz dieser Kosten bietet die Bayern-Versicherung nicht an. Der Beklagten ist auch sonst kein Versicherungsunternehmen bekannt, das bei Abschluss einer Leibrente keine derartigen Abschluss- und Verwaltungskosten berechnet. Andere Anbieter von Leibrenten zur Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages als Versicherungsunternehmen gibt es nicht.

10 … stimmte keinem der von der Beklagten unterbreiteten Angebote zu. Auch von der M�glichkeit eines forderunschadlichen Anbieterwechsel machte … keinen Gebrauch, obwohl die Beklagte mit der �bersendung von Angeboten zur Gestaltung der Auszahlungsphase auf die M�glichkeit des Anbieterwechsels hinwies.

11 Mit Schreiben vom 13.06.2024 lie� die Kl�gerin die Beklagte abmahnen und zur Vermeidung des Unterlassungsklageverfahrens zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklarung auffordern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.06.2024 (Anlage K 6) Bezug genommen. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 18.07.2024 (Anlage K 9) eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung ab, allerdings lediglich in Bezug auf die unklaren Ausf�hrungen zum Zustandekommen des Vertrags, nicht aber in Bezug auf die hier streitgegenstandliche Gesch�ftspraxis. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklarung (Anlage K 10) Bezug genommen. Die von der Kl�gerin seinerzeit geforderte Abmahnpauschale zahlte die Beklagte am 22.07.2024 in voller H�he.

12 Die Kl�gerin gibt an:

13 Die von der Kl�gerin geltend gemachten Unterlassungsanspr�che erg�ben sich aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, weil die Beklagte gegen �� 3, 3 a UWG i.V.m. �� 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 c Alt-ZertG bzw. �� 3, 3 a UWG i.V.m. � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG versto�e. Dass die Beklagte den Vertrag mit … bereits vor dem Inkrafttreten von �� 7, 7 b AltZertG abgeschlossen habe, schade nicht, da es sich um laufende Informationspflichten handele. Die von der Beklagten verwendete Klausel „im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.11.2023 – XI ZR 290/22) unwirksam wegen Versto�es gegen das gesetzliche Transparenzgebot des � 307 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Folge, dass die Klausel nach � 306 Abs. 2 BGB ersatzlos wegf�llt (sog. Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion). Dieses Verbot stehe nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs auch der Anwendung dispositiven Rechts entgegen (EuGH, Urteil vom 08.12.2022, RS C-625/21-GUPFINGER). Mit ihrer Gesch�ftspraxis versto�e die Beklagte au�erdem gegen �� 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 7 UWG, indem sie den Verbraucher Vertr�ge anbiete, die Abschluss- oder Vermittlungsgeb�hren enthalten, die der Verbraucher gem�� �� 7, 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG nicht schulde. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, dass sie keine eigenen Kosten fordere, sondern Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei Dritten entstehen (Versicherer), weil in der vom Bundesgerichtshof f�r unwirksam erkl�rten Klausel ebenfalls nicht nach eigenen Kosten und Kosten Dritter unterschieden werde. Zutreffend habe das Landgericht Hechingen im Urteil vom 15.10.2024 – 5 O 11/24 KFA – (Anlage K 12) entschieden, dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch auch nicht aus � 670 BGB zustehe. Die Klausel der Beklagten in ihren Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag Ziffer 4.2 Satz 4 („Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“) sei in ahnlicher Weise unklar, wie die vom Bundesgerichtshof f�r unwirksam angesehene Klausel. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, mit der �bermittlung der Angebote zur Gestaltung der Auszahlungsphase erf�lle sie lediglich eine Verpflichtung aus dem Vertrag, weil dies nach der Rechtsprechung des EuGH eine Auslegung contra legem (� 306 Abs. 2 BGB) darstelle. Der Altersvorsorgevertrag sei auch ohne eine Kostenpflicht des Verbrauchers durchf�hrbar, weil ein entsprechender Versicherungsvertrag in der Auszahlungsphase auch ohne eine Belastung des Verbrauchers mit Kosten geschlossen werden k�nne, zumal der Verbraucher von der Beklagten nicht informiert worden sei, dass die Leibrente von einem Dritten angeboten werde und der Verbraucher nicht wisse, dass Leibrenten ausschlie�lich Versicherungsunternehmen vorbehalten seien. Ein Kostenerstattungsanspruch ergebe sich weder aus Auftragsrecht, noch aus den Grunds�tzen der Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag.

14 Der Klager beantragte zun�chst als Klageantrag zu 5 eine Verurteilung der Beklagten, an die Kl�gerin 243,51 € Abmahnkosten zuz�glich Zinsen zu bezahlen. Insofern wurde die Klage zur�ckgenommen.

15 Die Kl�gerin beantragt:

I.�Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einem Verbraucher, der mit der Beklagten einen Altersvorsorgevertrag geschlossen hat, der formularvertraglich vorsieht, dass zur Vorbereitung der Auszahlungsphase die Beklagte dem Verbraucher Angebote unterbreitet, wobei im Falle der Vereinbarung einer Leibrente der Verbraucher

„ggf. mit angemessenen Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“

belastet werden darf (Anlage K 1, Seite 2; rote Umrahmung durch uns),

zur Vorbereitung der Auszahlungsphase den Abschluss von Rentenversicherungsvertr�gen anzudienen und dabei Abschlusskosten und Verwaltungskosten f�r die Vertragsschl�sse vorzusehen,

wie geschehen im Vertragsverh�ltnis der Beklagten mit dem Verbraucher …, gem�� Schreiben nach Anlage K 2, Seiten 3 und 10 (rote Umrahmungen durch uns).

II.�Der Beklagten wird f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannten Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, angedroht.

III.�Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen �ber alle Kunden (Verbraucher),

mit denen die Beklagte einen wie in Ziffer I. beschriebenen Altersvorsorgevertrag geschlossen hatte und denen die Beklagte im Anschluss an diesen Vertrag zur Vorbereitung der Auszahlungsphase lediglich den Abschluss der in Ziffer I. genannten Anschlussvertr�ge angedient und dabei Abschlusskosten und Verwaltungskosten f�r den Abschluss dieser Anschlussvertr�ge vorgesehen hat,

geordnet nach

-Postleitzahlen und innerhalb dieser Postleitzahlen

-nach Stra�ennamen und innerhalb dieser Stra�ennamen

-nach Hausnummern und innerhalb dieser Hausnummern

-nach Nachnamen und innerhalb dieser Nachnamen

-nach Vornamen;

IV.�Die Beklagte wird verurteilt, im Anschluss an die Auskunftserteilung gem�� Ziffer III. alle Kunden, bei denen es sich um Verbraucher handelt und denen die Beklagte die in Ziffer III. beschriebenen Anschlussvertr�ge angedient hat, dar�ber zu informieren, dass diese Kunden (Verbraucher) den Abschluss eines Anschlussvertrags ohne die von der Beklagten angesetzten Abschlusskosten und Verwaltungskosten verlangen k�nnen.

16 Die Beklagte beantragt.

Die Klage wird abgewiesen.

17 Die Beklagte gibt an:

18 � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 2 AltZertG sei auf den hier streitgegenst�ndlichen Altersvorsorgevertrag nicht anwendbar. Die nach � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG erforderlichen Informationen im Vorfeld der Auszahlungsphase seien von der Beklagten vollst�ndig erteilt worden. Es sei zwar richtig, dass die Klausel in Ziff. 4.2 Satz 4 der Sonderbedingungen zum Altersvorsorgevertrag (Anlage B 2) unwirksam sei. Die hier streitgegenst�ndlichen Angebote zur Gestaltung der Auszahlungsphase w�rden allerdings aufgrund der Regelung in Ziffer 4.2 Satz 2 der Sonderbedingungen zum Altersvorsorgevertrag (Anlage B 2) unterbreitet, was nichts mit einer geltungserhaltenden Reduktion des Satzes 4 der Ziffer 4.2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag zu tun habe. Eine Ablehnung der Anwendung dispositiven Gesetzesrechts anstelle einer unwirksamen AGB-Klausel stehe im offenen Widerspruch zu � 306 Abs. 2 BGB. Au�erdem sei auch der vom EuGH anerkannte Ausnahmefall f�r die Anwendung dispositiven Gesetzesrechts anstelle einer unwirksamen AGB-Klausel gegeben, weil der Altersvorsorgevertrag ohne die Angebote nicht mehr durchf�hrbar sei. Dem Kunden stehe es frei, ob er einem der Vorschl�ge der Beklagten folge und mit ihr die gesonderte Vereinbarung �ber die Gestaltung der Auszahlungsphase treffe. Er k�nne auch den Anbieter wechseln, dabei behalte der Kunde die Vorteile aus der staatlichen F�rderung seines Altersvorsorgevertrages.

Gründe

19 Die Klage ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

I.

20 Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere ist das angerufene Gericht auch sachlich zust�ndig gem�� � 14 Abs. 1 UWG. Eine ausschlie�liche Zust�ndigkeit des Oberlandesgerichts gem�� �� 1, 6 UKIaG bzw. �� 1, 3, 14 VDuG besteht nicht, weil sich die Kl�gerin ausdr�cklich auf � 8 Abs. 1, 3 UWG st�tzt. Die Vorschriften �ber die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Gesch�ftsbedingungen gem�� � 1 UKIaG und des Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar (BGH, GRUR 2018, 423 Rn. 46, juris; BGH, NJW 2024, 3152 Rn. 23). Eine ausschlie�liche Zust�ndigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch nicht aus � 3 Abs. 1 VDuG, weil die Kl�gerin auch mit den Klageantr�gen III. und IV. keine Abhilfeklage gem�� � 1 Abs. 1 Nr. 1, 14 ff. VDuG erhoben hat, sondern sich auf � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG beruft. Die beiden Verfahrensarten stehen nebeneinander (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.07.2024 – 102 VKI 1/24 e, juris).

II.

21 Die Klage ist unbegr�ndet, weil die Kl�gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gem�� � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. �� 3, 3 a UWG, � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG, � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG, � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG oder einem anderen Rechtsgrund hat und mangels Hauptanspruch auch kein Auskunftsanspruch aus � 242 BGB oder ein Beseitigungsanspruch aus � 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht.

22 1. Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gem�� � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, �� 3, 3 a UWG i.V.m. � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 2 AltZertG, weil die Regelung des � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 2 AltZertG auf den streitgegenst�ndlichen Altersvorsorgevertrag keine Anwendung findet. � 7 AltZertG regelt die Informationspflichten des Anbieters eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags vor Vertragsschluss durch ein Produktinformationsblatt. � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG wurde zuletzt mit Art. 17 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfallen beim Handel mit Waren im Internet und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2338) mit Wirkung zum 01.01.2019 neu gefasst. Nach � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, � 2 a S. 1 Nr. 1 Buchst. f AltZertG sind auch die Kosten ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung anzugeben bzw. soweit diese Angaben noch nicht feststehen, darauf hinzuweisen und in � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 S. 3 ist bestimmt, dass Kosten nach � 2 a S. 1 AltZertG, die im individuellen Produktioninformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, vom Vertragspartner nicht geschuldet sind. In der �bergangsvorschrift � 14 Abs. 6 S. 2 und 3 AltZertG ist jedoch ausdr�cklich bestimmt, dass die Regelungen in � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG nicht f�r Vertrage gelten, die vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurden und damit nicht f�r den hier streitgegenst�ndlichen Altersvorsorgevertrag.

23 2. Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gem�� � 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG, �� 3, 3 a UWG i.V.m. � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG, weil die Vorgaben des � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG von der Beklagten eingehalten wurden.

24 a) Gem�� � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 AltZertG hat ein Anbieter von Altersvorsorgevertr�gen, wenn Leistungen nach � 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AltZertG wie zum Beispiel Leibrenten zu erbringen sind, den Vertragspartner fr�hestens zwei Jahre und sp�testens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase schriftlich �ber die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten zu informieren, wobei Kosten nach � 2 a S. 1 AltZertG, wie zum Beispiel Abschluss-, und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten, die im Rahmen dieser Information nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, vom Vertragspartner nicht geschuldet sind.

25 b) Die Beklagte hat diese Informationspflichten nach � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG erf�llt, weshalb die Regelung in � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS 2, dass Kosten, �ber die nicht ordnungsgem�� informiert wurde, vom Vertragspartner nicht geschuldet sind, hier nicht gilt. Unbestritten wurde in dem streitgegenst�ndlichen Vertrag mit … im Jahr 2008 ein Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart, weshalb gem�� � 7 b Abs. 1 S. 2 AltZertG die Vollendung des 60. Lebensjahres von … als Beginn der Auszahlungsphase gilt. … ist am 28.04.1958 geboren. Er vollendete sein 60. Lebensjahr somit am 28.04.2018. Zur m�glichen Ausgestaltung der Auszahlungsphase unterbreitete die Beklagte ihm mit Schreiben vom 25.09.2017 (Anlage B5-B8) und damit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist fr�hestens zwei Jahre und sp�testens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase zwei Vorschl�ge. Darin waren die vom Versicherungsunternehmen berechneten Kosten enthalten. Entsprechendes gilt f�r die Vorschl�ge der Beklagten f�r … in den Schreiben vom 26.01.2023 (Anlage K2) und vom 08.03.2024 (Anlage K5). Auch die Kl�gerin stellt nicht infrage, dass diese Vorschl�ge unterbreitet wurden und die erforderliche Kostenaufschl�sselung enthielten.

26 c) Ohne Erfolg beruft sich die Kl�gerin darauf, �ber die Kosten in der Auszahlungsphase nach � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, � 2 a AltZertG sei bereits im Altersvorsorgevertrag selbst zu informieren gewesen. Der Kostenausschluss in � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS 2 AltZertG bezieht sich aufgrund seiner systematischen Stellung lediglich auf die Informationspflichten gem�� � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, die nach dem ausdr�cklichen Wortlaut fr�hestens zwei Jahre vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase vom Anbieter geschuldet sind und nicht bereits bei Abschluss des Altersvorsorgevertrages. Von einer entsprechenden Auslegung ging auch der Gesetzgeber ausweislich der Begr�ndung zum Gesetzentwurf des � 7 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG aus (BT-Drs. 17/10818, Seite 27 rSp): „Der Abschluss dieser Versicherungen erfolgt in der Regel zeitnah zum Beginn der Auszahlungsphase. Denn von den Versicherungsunternehmen werden keine Vertrage dieser Art f�r in ferner Zukunft liegende Restverrentungskontrakte angeboten, da hierf�r aktuarisch faire Konditionen nur schwer kalkuliert werden k�nnen. Die Kostenbelastung des Altersvorsorgevertrages in der Auszahlungsphase ist daher bei Vertragsschluss in der Regel noch nicht bekannt. Damit der Vorsorgesparer dennoch rechtzeitig �ber die Kostenbelastung in der Auszahlungsphase Kenntnis erlangt und er ggfs. von seinem Wechselrecht Gebrauch machen kann, wird eine Informationspflicht kurz vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase eingef�hrt.“

27 Somit schildert der Gesetzgeber genau den hier streitigen Fall, in dem die Kosten zeitnah zum Beginn der Auszahlungsphase von einer Versicherung, sprich einem Dritten und nicht vom Anbieter des Altersvorsorgevertrages selbst, berechnet werden. Aus diesen Erw�gungen des Gesetzgebers ergibt sich gleichzeitig der Sinn und Zweck der Regelung, dass �ber die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten fr�hestens zwei Jahre vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase zu informieren ist.

28 3. Der von der Kl�gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus �� 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG, � 3 Abs. 1, � 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder Nr. 7 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unzul�ssigen geltungserhaltenden Reduktion der vom Bundesgerichtshof f�r unwirksam erkl�rten Vertragsklausel in Ziffer 4.2 Satz 4 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten (Anlage B2) bzw. einer europarechtswidrigen Ausf�llung der dadurch entstehenden L�cke durch dispositives Gesetzesrecht (� 306 Abs. 2 BGB).

29 a) In den Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten (Anlage B2) ist unter „4.2 Angebote �ber die Gestaltung der Auszahlungsphase“ in Satz 4 geregelt. „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Der Bundesgerichtshof hat �ber eine wortgleiche Klausel in den Sonderbedingungen f�r Altersvorsorgevertr�ge einer Sparkasse entschieden, dass es sich dabei um eine Vertragsbedingung i.S.v. � 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt (BGH, Urteil vom 21.11.2023 – XI ZR 290/22, BGHZ 239, 52 Rn. 15-20) und diese Klausel gegen das Transparenzgebot verst��t und im Verkehr mit Verbrauchern gem�� � 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam ist (BGH, a.a.O. Rn. 21-27). Die Kl�gerin macht geltend, die von der Beklagten an … versandten Angebote der Bayern Versicherung mit Schreiben vom 25.09.2017 (Anlagen B5 bis B8), vom 26.01.2023 (Anlage K2 = B9-B11) sowie vom 08.03.2024 (Anlagen K5, B12, B13) seien irref�hrend, weil … der Beklagten die darin aufgef�hrten Abschluss- und Verwaltungskosten nicht schulde. Auch fremde Kosten seien wegen der Unwirksamkeit der Vertragsklausel in Ziffer 4.2 Satz 4 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten nicht geschuldet. Ohne diese unwirksame Vertragsklausel ergebe sich dies aus der Auslegung des streitgegenst�ndlichen Altersvorsorgevertrages. Ferner sei nach der Rechtsprechung des europaischen Gerichtshofes � 306 Abs. 2 BGB, der vorsieht, dass sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet soweit die Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind, teleologisch zu reduzieren. Im �brigen sei � 670 BGB schon deshalb nicht anwendbar, weil in der Auszahlungsphase kein Auftrag erteilt werde, einen kostenpflichtigen Vertrag zu besorgen und der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertragsschlusses auch nicht nach den Grunds�tzen der Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag im Interesse des Verbrauchers liege. Nach Auffassung der Kammer lag in der �bersendung der Angebote der Bayern Versicherung an … keine unlautere gesch�ftliche Handlung, weil die Beklagte damit lediglich ihre Vertragspflichten erf�llte und nicht gegen h�herrangiges Recht verstie�.

30 b) Eine Auslegung des streitgegenst�ndlichen Altersvorsorgevertrages ergibt, dass die Beklagte insbesondere gem�� Ziffer 4.2 Satz 2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag (Anlage B2) verpflichtet war, Angebote wie die streitgegenst�ndlichen Angebote der Bayern Versicherung ihrem Kunden … zu unterbreiten.

31 Allgemeine Gesch�ftsbedingungen wie hier sind ausgehend von den Verst�ndnism�glichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verst�ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw�gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 84. Aufl. � 305 c Rn. 16 m.w.N.). Bei einem Gesamtklauselwerk sind auch solche Klauseln zu ber�cksichtigen, die mit der auszulegenden Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang stehen (Gr�neberg, a.a.O. m.w.N.). Bei der Auslegung zu ber�cksichtigen sind auch sonstige Umst�nde, die den Abschluss einer jeden vertraglichen Abrede typischerweise begleiten (Gr�neberg a.a.O. m.w.N.). Gem�� � 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Gesch�ftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Bei der Pr�fung der Wirksamkeit einer Allgemeinen Gesch�ftsbedingung bedeutet dies, dass die kundenfeindlichste Auslegung ma�gebend ist (Gruneberg, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

32 Weder aus dem Wortlaut, noch dem systematischen Zusammenhang ergeben sich hier Anhaltspunkte daf�r, dass die Sparkasse verpflichtet ist, dem Sparer f�r eine lebenslange gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente in der Auszahlungsphase eigene Angebote zu machen. Auch f�r das ma�gebliche Verst�ndnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbrauchers ist dies durch die Klarstellung, dass die Sparkasse entsprechende Angebote „ggfs. zugunsten des Sparers mit einem Versicherungsunternehmen abschlie�t“ eindeutig klargestellt. Ohne Erfolg beruft sich die Kl�gerin darauf, die Vertragspartner der Beklagten w�rden nicht wissen, dass wegen des Langlebigkeitsrisikos nur Versicherungsunternehmen mit einer Erlaubnis gem�� � 8 Abs. 1 VAG berechtigt sind, Leibrenten anzubieten, weil der Sparer nicht wissen muss, warum die Kl�gerin keine eigenen Angebote unterbreitet. Entscheidend ist, dass die Kl�gerin nach dem streitgegenst�ndlichen Altersvorsorgevertrag nicht verpflichtet ist, eigene Angebote f�r eine Leibrente in der Auszahlungsphase ihren Kunden zu unterbreiten.

33 c) Es bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelung. Zwar ist auch hier, wie in der vom Bundesgerichtshof f�r unwirksam erkl�rten Regelung die Abk�rzung „ggfs.“ enthalten. In Bezug auf die Belastung mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten in Ziffer 4.2. Satz 4 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag beanstandete der Bundesgerichtshof, dass aus der Formulierung „ggfs.“ schon unklar bleibe, ob der Sparer im Fall der Vereinbarung einer Leibrente �berhaupt mit Abschluss- und Vermittlungskosten belastet werde, und wie hoch diese Kosten sein werden (BGH, a.a.O. Rn. 26). Mit der Aussage in Ziffer 4.2 Satz 2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten, die Sparkasse werde dem Sparer ein Angebot „f�r eine lebenslange gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente, die die Sparkasse ggfs. zugunsten des Sparers mit einem Versicherungsunternehmen abschlie�t“ wird nach dem ma�geblichen Verst�ndnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 18) hinreichend klar ausgedr�ckt, dass die Sparkasse das Angebot f�r eine lebenslange gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente f�r den Fall einer Annahme des Angebots durch den Sparer zugunsten des Sparers mit einem Versicherungsunternehmen abschlie�t. Die Frage, ob und in welcher Hohe sich aus der Annahme des Angebots eine Pflicht zur Tragung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten ergibt, ist nur in Ziffer 4.2 Satz 4 geregelt, nicht aber in Ziffer 4.2 Satz 2 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag.

34 d) Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihrem Kunden … Angebote einer Versicherung f�r eine lebenslange gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente f�r die Gestaltung der Auszahlungsphase anzubieten ohne Abschluss- und/oder Vermittlungskosten, weil dies unm�glich ist (� 275 Abs. 1 BGB). Unbestritten gibt es kein Versicherungsunternehmen, das entsprechende Leibrenten ohne Abschluss- und/oder Vermittlungskosten anbietet. Auch der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegr�ndung f�r die Neufassung des AltZertG durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG – vom 24. Juni 2013 von einer Verrentung durch Versicherer aus: „Anbieter von Bank-, Fonds- oder Genossenschaftssparpl�nen sowie Bausparvertr�gen m�ssen sich f�r die Verrentung eines Versicherers bedienen. Der Abschluss dieser Versicherungen erfolgt in der Regel zeitnah zum Beginn der Auszahlungsphase“ (BT-Drs. 17/10818, Seite 27 rSp).

35 e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion, wonach eine Klausel grundsatzlich im Ganzen unwirksam ist (Gr�neberg, a.a.O. � 306 Rn. 6 m.w.N.). Unwirksam ist Ziffer 4.2 Satz 4 der Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag der Beklagten, wonach im Falle der Vereinbarung einer Leibrente dem Sparer ggfs. Abschlussund/oder Vermittlungskosten belastet werden. In dieser Vertragsbedingung geht es um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, ihren Kunden Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu belasten. Folge des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion ist, dass diese Vertragsbedingungen im Ganzen unwirksam ist und eine vertragliche Regelung f�r die Frage fehlt, ob die Beklagte ihren Kunden im Falle der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belasten darf.

36 f) Die Zusendung von Angeboten f�r eine Leibrente in der Auszahlungsphase, die Abschlussund/oder Vermittlungskosten enthalten, ist gleichwohl nicht irref�hrend gem�� � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 7 UWG, weil die Kunden gem�� � 670 BGB verpflichtet sind, der Beklagten im Falle einer Annahme der Angebote, die in den Angeboten ausgewiesenen Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu zahlen.

37 Gem�� � 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Allgemeine Gesch�ftsbedingungen unwirksam sind. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des europ�ischen Gerichtshofs, dass die ausnahmsweise bestehende M�glichkeit, eine f�r nichtig erkl�rte missbr�uchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, auf F�lle beschrankt ist, in denen die Streichung der missbrauchlichen Klausel den Richter zwingen w�rde, den Vertrag in seiner Gesamtheit f�r unwirksam zu erkl�ren, was f�r den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hatte, sodass dieser dadurch gesch�digt w�rde (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 – C-625/21 – GUPFINGER, juris Rn. 29). Aus dieser Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs ergibt sich nur, dass die L�cke, die durch eine f�r nichtig erkl�rte missbr�uchliche Klausel entsteht, gesetzlich nicht durch das dispositive Recht gef�llt werden darf. Hier ergibt sich eine Pflicht des Sparers zum Ersatz von Aufwendungen gem�� � 670 BGB jedoch nicht aus dem streitgegenst�ndlichen Altersvorsorgevertrag, sondern erst aus einem neuen Vertrag, der als Auftrag gem�� � 662 ff. BGB zu qualifizieren ist. Dieser neue Vertrag kommt erst durch das Angebot der Sparkasse fr�hestens zwei Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase, f�r den Sparer die angebotenen Versicherungen bei der Bayern Versicherung zu den im einzelnen angegebenen Bedingungen abzuschlie�en und die Annahme dieses Angebots durch den Sparer zustande. Dem Sparer steht es frei, das Angebot der Sparkasse anzunehmen oder sich anderweitig �ber Angebote f�r die Auszahlungsphase zu informieren und andere Angebote anzunehmen.

38 Die Besonderheit des streitgegenst�ndlichen Altersvorsorgevertrages und der zugrundeliegenden gesetzlichen Konzeption des AltZertG ist, dass der Vertrag konkrete vertragliche Pflichten f�r die Ansparphase regelt und f�r die Auszahlungsphase, die typischerweise erst Jahrzehnte nach dem Vertragsschluss beginnt, nur die Unterbreitung von Angeboten vorsieht, die der Sparer annehmen kann. In der neueren Fassung des AltZertG, die wie bereits dargelegt gem. � 14 Abs. 6 S. 3 AltZertG auf den streitgegenst�ndlichen Vertrag nicht anwendbar ist, wird in � 2 a S. 1 Buchst. f, � 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltzertG dar�ber hinaus eine Informationspflicht bereits im Altersvorsorgevertrag geregelt. Der Sparer ist frei, die Angebote, die ihm fr�hestens 2 Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase zu unterbreiten sind, anzunehmen oder sich selbst Anbieter f�r die Auszahlungsphase zu suchen. Wenn der Sparer die Angebote gem. Ziff. 4.2. Satz 2 der streitgegenst�ndlichen Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag annimmt, handelt es sich um einen neuen Vertrag, der den Anbieter, hier also die Sparkasse verpflichtet, f�r den Sparer die Vertrage mit Dritten abzuschlie�en. Dieser neue Vertrag ist als Auftrag gem. � 662 BGB zu qualifizieren mit der gesetzlichen Folge eines Aufwendungsersatzes gem. � 670 BGB. Die Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs zur Einschr�nkung des in � 306 Abs. 2 BGB normierten Grundsatzes, dass an die Stelle von unwirksamen Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften treten, also das dispositive Gesetzesrecht, betrifft den Vertrag, in dem die unwirksamen Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen enthalten sind, hier also den streitgegenst�ndlichen Altersvorsorgevertrag, nicht aber neue Vertr�ge, die erst Jahrzehnte nach diesem Altersvorsorgevertrag abgeschlossen werden.

39 4. Auch der Klageantrag zu 3 auf Auskunftserteilung ist als unbegr�ndet abzuweisen. Zwar ist zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruches ein Anspruch auf Auskunftserteilung �ber den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden St�rung erforderlichen Ma�nahmen praktisch nicht verwirklicht werden k�nnen (BGH, NJW 2024, 3152 Rn. 20). Voraussetzung f�r das Bestehen eines (unselbstst�ndigen) Auskunftsanspruchs aus � 242 BGB ist aber, dass der Hauptanspruch, der mit der Auskunftserteilung vorbereitet und durchgesetzt werden soll, grundsatzlich besteht (BGH, a.a.O.). Daran fehlt es hier wie bereits dargelegt.

40 5. Auch der Klageantrag zu 4, mit dem ein Beseitigungsanspruch gem. � 8 Abs. 1 S. 1 UWG geltend gemacht wird, ist als unbegr�ndet abzuweisen. Er setzt eine unzul�ssige gesch�ftliche Handlung nach � 3 UWG oder � 7 UWG voraus. Eine unzumutbare Bel�stigung gem�� � 7 UWG wird hier nicht geltend gemacht. Eine unlautere gesch�ftliche Handlung gem�� � 3 UWG liegt – wie bereits dargelegt – hier nicht vor.

III.

41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 ZPO.

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