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3 HK O 6524/24•LG N�rnberg-F�rth 3. Kammer f�r Handelssachen, 2025-03-25, 3 HK O 6524/24
3 HK O 6524/24Cantonal CourtMar 25, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-25
Aktenzeichen: 3 HK O 6524/24
Dokumenttyp: Endurteil
„Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein: a. verpflichtet sich zu einer Reihe ehrgeiziger Ziele, die den Weg zu Klimaneutralit�t entlang unserer gesamten Wertsch�pfungskette 2050 ebnen werden.“,
zu werben, wenn dies wie folgt:
und wie folgt dokumentiert geschieht:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 280,78 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 05.12.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r den Kl�ger gegen Sicherheitsleistung in H�he von 55.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um wettbewerbliche Anspr�che auf Grund einer �u�erung auf einer Internetseite der Beklagten.
2 Der Kl�ger ist ein Verbraucherband, der in die Liste der klagef�higen Verbraucherverb�nde gem�� � 4 des UKlaG eingetragen ist und dessen Zweck unter anderem die F�rderung der Verbraucheraufkl�rung ist. Die Beklagte ist ein Sportartikelhersteller.
3 Die Beklagte betrieb einen Onlineshop unter der Internetseite www.a....de. Daneben betrieb die Beklagte die Internetseite www.a...-group.com. Auf dieser Internetseite waren im oberen Bereich insgesamt 6 „Reiter“ vorhanden, durch deren Anklicken weitere Informationen zu den entsprechenden Themen angezeigt wurden. Einer dieser Reiter lautete „Investoren“, unter dem z.B. Informationen zum Finanzkalender, Finanzdaten, Gesch�ftsberichten verf�gbar waren. Hinsichtlich der Gestaltung dieser Internetseite wird auf Anlage B 2 Bezug genommen.
4 Am 23.07.2024 erkl�rte die Beklagte auf der Internetseite www.a...-group.com unter dem Reiter „Nachhaltigkeit“ unter der �berschrift „Unsere Ziele f�r 2025 und dar�ber hinaus“, dass bis zum Jahr 2025 neun von zehn ihrer Artikel nachhaltig sein werden und dass sie bis zum Jahr 2050 klimaneutral sein wird. Konkret lautet die Aussage hinsichtlich der Ziele f�r das Jahr 2050 wie folgt (Anlage K 1, dort Bl. 8):
„Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein: a. verpflichtet sich zu einer Reihe ehrgeiziger Ziele, die den Weg zu Klimaneutralit�t entlang unserer gesamten Wertsch�pfungskette bis 2050 ebnen werden. Bis 2025 werden wir die Treibhausgasemissionen pro Produkt um 15 % (im Vergleich zu 2017) senken, sowie Klimaneutralit�t (GHG) an unseren eigenen Standorten erreichen. Wir werden au�erdem die absoluten Treibhausgasemissionen entlang unserer gesamten Wertsch�pfungskette bis 2030 um 30 % (im Vergleich zu 2017) reduzieren. Dabei hilft uns das Vorantreiben von Umweltprogrammen entlang unserer Wertsch�pfungskette in enger Zusammenarbeit mit unseren Zulieferern, der Einsatz innovativer Materialien und Technologien, die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Implementierung von Energieeffizienma�nahmen.“
5 Im Anschluss an diesen Text waren weitere Informationen �ber „Ausklappmen�s“ bez�glich der „Nachhaltigkeitsziele f�r 2025 und dar�ber hinaus: Umweltauswirkungen“ sowie der „Nachhaltigkeitsziele f�r 2025: Soziale Auswirkungen“ verf�gbar. Darin erl�uterte die Beklagte f�r ihre Nachhaltigkeitsziele f�r das Jahr 2025 Teilziele f�r einzelne Bereiche; z.B. legte sie dar, dass die Wasserverbrauchsintensit�t im Vergleich zum Jahr 2019 um 15 % gesenkt werden solle, dass eine Abfallvermeidungsquote von 95 % beabsichtigt sei und dass bei Zulieferbetrieben zu erneuerbaren Energien �bergegangen werden solle. F�r die Zeit nach 2025 teilte die Beklagte das Ziel der Reduktion der Treibhausgasemissionen um 30 % bis zum Jahr 2030 (im Vergleich zum Jahr 2017) und bis zum Jahr 2050 das Erreichen von Klimaneutralit�t (GHG) mit. Die Beklagte machte in diesen Ausklappmen�s keine Angaben dazu, ob die angestrebte Klimaneutralit�t allein durch eine Reduktion der CO2-Emissionen oder auch �ber CO2-Kompensationszertifikate erreicht werden solle. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K1 (dort Bl. 11-15) Bezug genommen.
6 Unter dem Reiter „Nachhaltigkeit“ war ferner ein Link zum „Gesch�ftsbericht Nachhaltigkeit 2023“ (Anlage B 4) der Beklagten. In diesem Gesch�ftsbericht waren weitere Darstellungen der Pl�ne und Ma�nahmen der Beklagten in Bezug auf ihre Nachhaltigkeitsziele enthalten, insbesondere dass die Beklagte auch Gr�nstromzertifikate erwerben werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B 4 Bezug genommen.
7 Die Informationen zu den Nachhaltigkeitszielen der Beklagten waren nicht direkt im Online-Shop (www.a....de) der Beklagten enthalten. Allerdings war im Internetshop bei jedem Produkt stets unter der Rubrik „�ber uns“ am unteren Ende der Internetseite eine Verlinkung zur Internetseite www.a...-group.com vorgesehen; ein solcher Link bestand zudem im Onlineshop unter der Rubrik „Hilfe“ �ber den Unterpunkt „Was tut a. f�r die Nachhaltigkeit“; eine direkte Verlinkung zu den beanstandeten Aussagen unter dem Reiter „Nachhaltigkeit“ bestand jeweils nicht. Tats�chlich wurde die Verlinkung vom Onlineshop zur Internetseite www.a...-group.com im Jahr 2024 maximal von 0,00007 % der Besucher des Onlineshops genutzt.
8 Die Geeignetheit der von der Beklagten vorgesehenen Ma�nahmen zur Erreichen ihrer Ziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2025 und 2030 wurde der Beklagten durch die Institution „Science Based Targets Initiative“ best�tigt. Nach deren Kriterien war der Erwerb von Kompensationsma�nahmen in gewissem Umfang zul�ssig.
9 Der Kl�ger mahnte die Beklagte wegen der beanstandeten Aussage mit Schreiben vom 12.08.2024 ab (Anlage K 2). F�r eine Abmahnung entstanden dem Kl�ger durchschnittlich anteilige Kosten f�r Personal- und Sachkosten in H�he von 280,78 €, Die Beklagte trat dieser Abmahnung mit Schreiben vom 19.08.2024 (Anlage K 3) entgegen.
10 Der Kl�ger behauptet, dass die Informationen auf der Internetseite www.a...-group.com an alle Interessierten – und damit auch an Verbraucher – gerichtet ist.
11 Der Kl�ger meint, dass es sich bei der beanstandeten Aussage um eine gesch�ftliche Handlung handele. Die Aussage sei wettbewerbsrechtlich unzul�ssig. Bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen habe das werbende Unternehmen besondere Aufkl�rungspflichten, wie sie diese Ziele zu erreichen gedenkt. Da die Beklagte dies nicht erl�utert habe und insbesondere nicht klargestellt habe, ob sie die Klimaneutralit�t nur �ber eigene Emissionseinsparungen oder auch mittels Kompensationsma�nahmen erreichen m�chte, habe sie gegen diese Aufkl�rungspflichten versto�en. Die beanstandete Aussage sei daher irref�hrend i.S.d. � 5 UWG. Zugleich habe die Beklagte gegen die Informationspflichten gem�� � 5 a Abs. 1 bis 3 UWG versto�en.
12 Der Kl�ger beantragt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, mit der Aussage
1.„Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein: a. verpflichtet sich zu einer Reihe ehrgeiziger Ziele, die den Weg zu Klimaneutralit�t entlang unserer gesamten Wertsch�pfungskette 2050 ebnen werden.“,
1.zu werben, wenn dies wie folgt:
1.und in der Anlage K1, Blatt 9 dokumentiert geschieht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 280,78 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
14 Die Beklagte behauptet, dass die Intemetseite www.a...-group.com sich zumindest vorrangig an Investoren richte.
15 Die Beklagte meint, dass es sich bei der beanstandeten Aussage um keine gesch�ftliche Handlung im Sinne des UWG handele, da sich die Internetseite (vorrangig) an Investoren und nicht an Verbraucher richte. Sie meint ferner, dass die beanstandete Aussage nicht irref�hrend sei und keine wesentlichen Informationen vorenthalten w�rden. Die Beklagte informiere �ber Ma�nahmen und Pl�ne bis zum Jahr 2025 und die Wirkungen dieser Ma�nahmen w�rden auch nach dem Jahr 2025 fortwirken. Bei der Frage, ob die Beklagte die Ma�nahmen zur Erreichung der Klimaneutralit�t im Jahr 2050 hinreichend dargestellt habe, seien auch die Angaben in den verlinkten „Gesch�ftsbericht Nachhaltigkeit 2023“ zu ber�cksichtigen. Jedenfalls durch diese Angaben habe sie ausreichende Informationen zur Verf�gung gestellt und klargestellt, wie sie die Klimaneutralit�t im Jahr 2050 erreichen wird.
16 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze und die �bergebenen Anlagen verwiesen. Termin zur m�ndlichen Verhandlung fand statt am 11.03.2025. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
17 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
I.
Unterlassungsanspruch
18 Dem Kl�ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem�� � 8 Abs. 1 UWG zu.
19 1. Der Kl�ger ist gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.
20 2. Die Beklagte ist gem�� � 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert.
21 3. Bei der beanstandeten Aussage auf der Internetseite www.a...-groupcom handelt sich um eine gesch�ftliche Handlung i.S.d. � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
22 a) Gem�� der Legaldefinition in � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist eine „gesch�ftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenh�ngt.
23 Diese Legaldefinition ist, soweit Handlungen von Unternehmen gegen�ber Verbrauchern betroffen sind und der Anwendungsbereich der UGP-RL er�ffnet ist, im Lichte der Definition der Gesch�ftspraktiken in Art. 2 lit. d UGP-RL und der Beispielstatbest�nde der UGP-RL auszulegen (BGH GRUR 2015, 856 Rn. 22 – Bezugsquellen f�r Bachbl�ten; K�hler/Feddersen/K�hler, UWG, 43. Aufl. 2025, � 2 Rn. 2.11)
24 Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu f�rdern (BGH MMR 2021, 892 Rn. 23 – Influencer III). Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsf�rderung aus, so stellt sie keine gesch�ftliche Handlung dar; weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische �u�erungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsf�rderung stehen, unterfallen demnach nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BGH MMR 2021, 892 Rn. 24 – Influencer III). Gleiches gilt in Bezug auf kommerzielle, f�r Investoren gedachte Mitteilungen, wie Jahresberichte und Unternehmensprospekte (vgl. Erw�gungsgrund 7 S. 2 der UGP-RL).
25 F�r das Merkmal des unmittelbaren und objektiven Zusammenhangs spielt es keine Rolle, ob der Handelnde unmittelbar oder mittelbar auf die Entscheidung des Verbrauchers einwirkt; ein „unmittelbarer und objektiver“ Zusammenhang der Handlung mit der Absatzf�rderung kann daher auch bei einer blo�en Aufmerksamkeitswerbung oder Imagewerbung oder bei anderen Ma�nahmen, die der Aufrechterhaltung des guten Rufs des Unternehmens oder seiner Produkte dienen, bestehen (K�hler/Feddersen/K�hler, a.a.O., � 2 Rn. 2.50, 2.53; vgl. auch die Gesetzesbegr�ndung in BT-Ds 16/10 145 S. 21).
26 Es besteht keine Vermutung, dass die Handlung eines Unternehmers, die in den Bereich seiner gewerblichen oder beruflichen T�tigkeit f�llt, mit der F�rderung des Absatzes des eigenen Unternehmens oder gar der F�rderung des Absatzes eines fremden Unternehmens objektiv zusammenh�ngt. Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der F�rderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist vielmehr auf Grund einer W�rdigung der gesamten Umst�nde des Einzelfalls zu beurteilen (BGH MMR 2021, 892 Rn. 25 – Influencer III).
27 b) Nach diesen Ma�st�ben stellt die beanstandete �u�erung der Beklagten auf der Internetseite www.a...-group.com hinsichtlich der behaupteten Klimaneutralit�t der Beklagten im Jahr 2050 eine gesch�ftliche Handlung dar. Nach der gebotenen objektiven Betrachtung ist vorgenannte Internetseite an die Allgemeinheit gerichtet und die beanstandete �u�erung hat den Zweck, die Beklagte bei der Allgemeinheit einschlie�lich bei Verbrauchern – als umweltbewusstes Unternehmen darzustellen und hierdurch den Absatz eigener Produkte zu f�rdern. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Internetseite www.a...-group.com und die beanstandete �u�erung hingegen nicht vorrangig an (potentielle) Investoren gerichtet. Dies ergibt sich aus einer Gesamtw�rdigung folgender wesentlicher Umst�nde:
28 Vorgenannte Internetseite enth�lt mehrere Reiter, bei deren Anklicken Informationen zu den entsprechenden Themen angezeigt werden. Neben dem Reiter „Nachhaltigkeit“ sind die weiteren Reiter mit „�ber uns“, „People & Kultur“, „Medien“, „Investoren“ und „Magazin“ bezeichnet (vgl. Anlage K 1). Bereits aus diesen Reitern ist unzweifelhaft, dass sich die Internetseite nicht nur an Investoren, sondern z.B. auch an Medienvertreter richtet. Klickt man auf den Reiter „Nachhaltigkeit“ ist zudem eine hervorgehobene Aufforderung enthalten, sich bei der Beklagten zu bewerben (vgl. Anlage K 1 S. 17, 18). Offenkundig richtet sich die Internetseite daher auch an potentielle Arbeitnehmer. Die Internetseite ist zudem frei zug�nglich und der Name der Top-Level-Domain „a...-group“ indiziert, dass dort allgemeine Informationen �ber die Beklagte und deren Unternehmung zu finden sind. Bei der gebotenen Gesamtw�rdigung stellt die Internetseite www.a...-group.de daher keine „Investor-Relations-Internetseite“, sondern eine allgemeine Unternehmenshomepage dar, die an jedermann – und damit auch an Verbraucher –, der sich �ber die Beklagte informieren will, gerichtet ist.
29 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte neben der vorgenannten Internetseite (zumindest) eine weitere Internetseite, welche als Onlineshop unzweifelhaft an Verbraucher adressiert ist, betreibt. Dies schlie�t jedoch nicht aus, dass andere Internetseiten der Beklagten ebenfalls (auch) an Verbraucher gerichtet sind. So liegt der Fall hier: W�hrend der unter www.a...de betriebene Onlineshop Verbrauchern als Einkaufsm�glichkeit dient, soll die Internetseite www.a...-group.com eine Informationsm�glichkeit hinsichtlich produkt�bergreifender Themen er�ffnen.
30 Schlie�lich sind Verbraucher nicht aus sonstigen Gr�nden als Adressaten der konkret angegriffenen �u�erung ausgenommen. Insbesondere richten sich diese �u�erungen nicht nur an einen Teil der Adressaten der Internetseite (wie z.B. Investoren oder Medienvertreter), sondern an alle. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Informationen �ber die zuk�nftige Klimaneutralit�t nicht unter dem Reiter „Investoren“ oder „Medien“ zu finden sind, sondern unter einem eigenen themenbezogenen (und nicht adressatenbezogenen) Reiter.
31 4. Die angegriffene Werbeaussage ist gem�� � 3 Abs. 1 i.V.m. � 5 Abs. 1 UWG unlauter, da der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass die Beklagte im Jahr 2050 allein durch eigene Emissionseinsparungen klimaneutral sein wird.
32 a) Nach � 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Eine gesch�ftliche Handlung ist gem. � 5 Abs. 2 UWG irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber sodann aufgef�hrte Umst�nde enth�lt (Fall 2). Zu diesen Umst�nden z�hlen gem�� � 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG solche �ber wesentliche Merkmale einer Ware wie das Verfahren der Herstellung und die betriebliche Herkunft und die wesentlichen Bestandteile sowie gem�� � 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG solche �ber die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers.
33 Eine Irref�hrung liegt vor, wenn das Verst�ndnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht �bereinstimmt. Dabei kommt ep darauf an, welchen Gesamteindruck die gesch�ftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH GRUR 2022, 241 Rn 15 – Kopplungsangebot III; BGH GRUR 2023, 1710 Rn. 22 – Eigenlaborgewinn).
34 b) Mit der angegriffenen �u�erung hat die Beklagte eine Angabe �ber einen Umstand i.S.d. � 5 Abs. 2 UWG get�tigt. Dabei kann es dahinstehen, ob die Angabe in dem Sinne zu verstehen ist, dass das Unternehmen der Beklagten insgesamt im Jahr 2050 klimaneutral sein wird oder ob sich die Aussage auf s�mtliche der von der Beklagten angebotenen Produkte bezieht. Denn im ersten Fall handelt es sich um einen Umstand i.S.d. � 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG und im zweiten Fall um einen Umstand i.S.d. � 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Dass es sich um eine zukunftsbezogene Aussage handelt, �ndert daran nichts.
35 c) Die Angabe, dass die Beklagte (oder deren Produkte) bis zum Jahr 2050 klimaneutral sein werden, weckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck hervor, dass die Beklagte dieses Ziel allein mit Emissionseinsparungen erreichen und keine CO2-Kompensationsma�nahmen (z.B. den Erwerb von CO2-Zertifikaten) einsetzen wird.
36 aa) Bei der Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage ist das Verst�ndnis der angesprochenen Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, ma�geblich (BGH GRUR 2020, 122 Rn. 14 – LTE-Geschwindigkeit). Ma�geblich ist dabei, wie ein durchschnittlich informierter und verst�ndiger Werbeadressat bei einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit die Werbeaussage versteht (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 11 – Sinupret; BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 22 – klimaneutral). Dies ist von den jeweiligen Umst�nden der Wahrnehmung und von der Bedeutung abh�ngig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung f�r ihn hat. Aus diesen auf die Wahrnehmungssituation und den Gegenstand der Werbung bezogenen Kriterien ergibt sich, welche Anforderungen das Irref�hrungsverbot an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage stellt (BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 22 – klimaneutral).
37 F�r eine Irref�hrung im Sinne des � 5 Abs. 1 UWG gen�gt es, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Werbeaussage in dem unwahren Sinne versteht (BGH GRUR 2012, 1053 Rn. 19 f – Marktf�hrer Sport).
38 bb) Nach der Rechtsprechung des BGH gelten f�r die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage. Insbesondere auf Grund der gro�en Bedeutung der Umweltfreundlichkeit f�r die gesch�ftlichen Entscheidungen des Verbrauchers sowie der Unklarheit der verwandten Begriffe besteht bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen eine erh�hte Irref�hrungsgefahr und ein erh�htes Aufkl�rungsbed�rfnis des Verbrauchers. An die zur Vermeidung einer Irref�hrung erforderlichen aufkl�renden Hinweise sind daher grunds�tzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produkts und dem Grad und Ausma� seiner „Umweltfreundlichkeit“ bestimmen. Fehlen die danach gebotenen aufkl�renden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht in besonders hohem Ma�e die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen �ber die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden (BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 24 ff. – klimaneutral m.w.N.)
39 Hinsichtlich des Begriffs „klimaneutral“ ist zu ber�cksichtigen, dass dieser regelm��ig verschiedene Bedeutung haben kann. Er umfasst (zumindest) sowohl die Vermeidung von CO2-Emissionen als auch die Kompensation von CO2-Emissionen durch andere Ma�nahmen (z.B. den Erwerb von Umweltzertifikaten) (vgl. BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 28 – klimaneutral). Diese Ma�nahmen sind nicht gleichrangig f�r das Erreichen von Klimaneutralit�t, sondern die Vermeidung von CO2-Emissionen geb�hrt im Vergleich zur CO2-Kompensation der Vorrang (BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 29, 33 – klimaneutral) und ist insofern nach dem Verst�ndnis der Verbraucher h�herwertig.
40 cc) Die beanstandete Aussage ist (auch) an Verbraucher gerichtet (s.o.), sodass zur Bestimmung des Inhalts das Verst�ndnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst�ndigen Verbrauchers ma�geblich ist.
41 dd) Nach vorgenannten Kriterien versteht ein erheblicher Teil der Verbraucher die beanstandete Aussage in dem Sinne, dass die Beklagte die Klimaneutralit�t bis zum Jahr 2050 allein durch Emissionsreduzierungen ohne Einsatz von CO2-Kompensationsma�nahmen erreichen wird.
42 (1) Der Begriff „klimaneutral“ ist mehrdeutig und kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Klimaneutralit�t durch Vermeidung eigener Emissionen erreicht wird (s.o.). Auf Grund der Umweltschutzbezogenheit des Begriffs „klimaneutral“ hat der Verbraucher ein gesteigertes Aufkl�rungsbed�rfnis �ber Bedeutung und Inhalt dieses Begriffs und es sind an die zur Vermeidung einer Irref�hrung erforderlichen aufkl�renden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen (s.o.). Die Beklagte hat in der angegriffenen �u�erung nicht unmittelbar klargestellt, dass sie die Klimaneutralit�t auch mittels CO2-Kompensationsma�nahmen, d.h. insbesondere dem Erwerb von Gr�nstromzertifikaten erreichen will. Deswegen hat sie den strengen Anforderungen an die Aufkl�rungspflicht nicht hinreichend Rechnung getragen und die Werbeaussage ist in dem vorgenannten Sinne zu verstehen.
43 (2) Eine andere Beurteilung ist nicht auf Grund der Informationen in den Ausklappmen�s, die in unmittelbarer r�umlichen N�he zu der beanstandeten �u�erung vorgehalten werden, veranlasst.
44 Die Beklagte hat in diesen Ausklappmen�s keine ausdr�cklichen Angaben dazu gemacht ob sie CO2-Kompensationsma�nahmen einsetzen wird.
45 Im �brigen lassen die in den Ausklappmen�s vorgehaltenen Informationen auch nicht den Schluss zu, dass die Beklagte zur Erreichen der Klimaneutralit�t im Jahr 2050 keine Kompensationsma�nahmen einsetzen wird. Zwar werden in dem Ausklappmen� einzelne Ma�nahmen und Teilziele zur Emissionsreduzierung f�r den Zeitraum bis zum Jahr 2025 und teilweise 2030 genannt. Es ist aber f�r einen verst�ndigen Verbraucher nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass diese Ziele und Ma�nahmen ausreichen w�rden, um eine Klimaneutralit�t zu erreichen. Vielmehr erweckt der Umstand, dass die Beklagte das Ziel der Klimaneutralit�t „erst“ f�r das Jahr 2050 auslobt, den Eindruck, dass diese Klimaneutralit�t weder im Jahr 2025 noch im Jahr 2030 erreicht sein wird. Da die Beklagte f�r den Zeitraum zwischen den Jahren 2030 und 2050 keine weiteren Ma�nahmen oder Teilziele benennt, kommt es somit nicht auf den Umstand an, dass die bis zum Jahr 2025 ergriffenen Ma�nahmen sp�ter fortwirken, sodass diese Auswirkungen dieser Ma�nahmen einen positiven – wenn gleich nicht allein ausreichenden – Effekt f�r das Erreichen von Klimaneutralit�t haben.
46 (3) Ferner ist eine andere Beurteilung nicht durch die im „Gesch�ftsbericht Nachhaltigkeit 2023“ vorgehaltenen Informationen veranlasst.
47 Dabei kann dahinstehen, ob in diesem Gesch�ftsbericht eine Aufkl�rung mit hinreichender Deutlichkeit enthalten ist. Die Angaben in diesem Gesch�ftsbericht sind n�mlich nicht zu ber�cksichtigen. Auf Grund der vorgenannten strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit, ist es regelm��ig zur Vermeidung einer Irref�hrung erforderlich, dass bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erl�utert wird, welche konkrete Bedeutung des mehrdeutigen Begriffs ma�geblich ist; au�erhalb der Werbung erfolgende, vom Verbraucher erst durch eigene T�tigkeit zu ermittelnde aufkl�rende Hinweise, sind hingegen nicht ausreichend. (BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 29, 36 – klimaneutral).
48 Dem steht die Regelung des � 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht entgegen. Diese Regelung, nach der bei der Pr�fung der Informationspflichtverletzung r�umliche Beschr�nkungen des vom Werbenden gew�hlten Kommunikationsmittels zu ber�cksichtigen sind, ist f�r die Pr�fung der Irref�hrung gem. � 5 Abs. 1 UWG ohne Bedeutung (BGH GRUR 2024, 1122 – 36 – klimaneutral). �berdies ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass es aus r�umlichen Gr�nden nicht m�glich war, in der streitgegenst�ndlichen �u�erung klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, ob die Emissionsreduzierung bis zum Jahr 2050 zu einem gewissen Prozentsatz durch Kompensationsma�nahmen (und nicht durch Emissionsvermeidung) erreicht wird,
49 (4) Die Bestimmung des Inhalts der Werbeaussage kann das Gericht selbst feststellen, da der zur Entscheidung berufene Vorsitzende zu dem angesprochenen Verkehrskreis geh�rt.
50 ee) Die beanstandete �u�erung entspricht nicht den Tatsachen, weil die Beklagte zur Erreichung von Klimaneutralit�t im Jahr 2050 unstreitig zu einem gewissen Grad Kompensationsma�nahmen (in Form des Erwerbs von Gr�nstromzertifikaten) einsetzen will und daher selbst nicht ohne CO2-Emissionen auskommen wird.
51 d) Die beanstandete �u�erung ist geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte, und hat daher wettbewerbliche Relevanz. Denn der Klimaschutz ist f�r Verbraucher ein zunehmend wichtiges, nicht nur die Nachrichten, sondern auch den Alltag bestimmendes Thema und die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralit�t kann daher erhebliche Bedeutung f�r die Kaufentscheidung haben (vgl. BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 43 – klimaneutral). Dies gilt gleichfalls f�r die behauptete Klimaneutralit�t in der Zukunft, da bereits durch eine solche Absichtserkl�rung oder Zusage das Verantwortungsbewusstsein des Unternehmens f�r die Umwelt oder das Klima herausgestellt wird.
52 5. Auf Grund der Unlauterkeit der beanstandeten �u�erung unter dem Gesichtspunkt der Irref�hrung �ber den Umstand, ob die Beklagte die Klimaneutralit�t allein durch Reduzierung der CO2-Emissionen erreichen wird, kann dahinstehen, ob die �u�erung auch auf Grund anderer Erw�gungen unlauter w�re. Insbesondere kommt es daher nicht darauf an, ob die Beklagte durch die mangelnde Darlegung der beabsichtigten Einzelma�nahmen zur Vermeidung von CO2-Emissionen i.S.d. � 5 Abs. 1 UWG irregef�hrt oder wesentliche Informationen i.S.d. � 5 a Abs. 1-3 UWG vorenthalten hat.
53 6. Die gem�� � 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Die durch die �u�erung begr�ndete Vermutung der Wiederholungsgefahr wurde nicht widerlegt.
II.
Nebenanspr�che
54 1. Dem Kl�ger steht ein Anspruch Erstattung der Abmahnkosten in H�he von 280,78 € gem�� � 13 Abs. 3 UWG zu. Die auf die Abmahnung entfallenden anteiligen und daher erforderlichen und zu erstattenden Personal- und Sachkosten (vgl. K�hler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., � 13 Rn. 132) betrugen unstreitig 280,78 €.
55 2. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gem�� �� 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Nebenentscheidungen
56 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
57 2. Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 ZPO.
58 3. Der Streitwert wurde gem�� � 51 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. � 3 ZPO festgesetzt.
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