LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2025-02-25, 33 O 3721/24

33 O 3721/24Cantonal CourtFeb 25, 2025

Regest

Es stellt eine Irref�hrung durch Unterlassen nach � 5a UWG dar, wenn in Telemedien im Impressum als einzige E-Mail-Adresse eine solche angegeben wird, die nicht zur Kontaktaufnahme geeignet ist, weil auf Anfragen lediglich eine automatisierte Antwort versendet wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2025-02-25 — 33 O 3721/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-25

Aktenzeichen: 33 O 3721/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Gesch�ftsf�hrer, es zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in Telemedien im Impressum als dort einzige E-Mail-Adresse eine solche anzugeben, die nicht zur Kontaktaufnahme geeignet ist,

insbesondere wenn Anfrage an diese E-Mail-Adresse automatisch mit Angaben beantwortet werden wie „Hi there, We are no longer accepting Support request at this email adress. Please visit our Support Portal for access to great self-help resources, diagnostic-based guides, and a detailed ticket submission form.“, wenn dies geschieht wie in Anlage KR 2.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 26.04.2024 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 25.000 EUR und in Ziffer 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist ein eingetragener Verein zur F�rderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs und beim Bundesamt der Justiz in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde gem. � 8 b UWG eingetragen. Die Beklagte stellt Dienste im Bereich Internet-Performance und Cyber-Sicherheit bereit. Die Beklagte betreibt die Internetseite … �ber die sie Dienste Verbrauchern und gewerblichen Kunden anbietet. Im Impressum der Webseite ist unter … zur Kontaktaufnahme ausschlie�lich die Email-Adresse … genannt. Wird an diese Email-Adresse eine Nachricht gesandt, erh�lt der Sender folgende automatisierte und standardisierte Antwort, wie am 2.2.2024 geschehen:

2 Die Impressum-Seite enth�lt im oberen rechten Eck ein Feld „Support“, mittels dessen Dropdownfunktion weitere, direkte Kontaktm�glichkeiten zur Beklagten angeboten wird. Diese zus�tzlichen Hilfe- und Kontaktm�glichkeiten sind auch in einem sog. „Community Support“ sowie in einem Hilfe-Center zusammengefasst. Eine deutsche Telefonnummer f�r unmittelbaren Kontakt ist im Impressum ebenfalls genannt.

3 Mit Schreiben ihres Prozessvertreters vom 7.2.2024 forderte die Kl�gerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung bis zum 19.2.2024 auf. Eine Unterlassungserkl�rung wurde nicht abgegeben.

4 Die Kl�gerseite behauptet, aus der Antwort-Email gehe eindeutig hervor, dass die Email-Anfrage von der Beklagten nicht bearbeitet werde. Der Nutzer werde vielmehr mittels eines Links auf ein Support-Portal der Beklagten verwiesen.

5 Die Kl�gerseite ist der Ansicht, dass die Beklagte keine geeignete Email-Adresse in ihrem Impressum zur Verf�gung stelle und deshalb eine wesentliche Information ISv � 5 a Abs. 1 i.V.m. � 5 b Abs. 4 UWG vorenthalte. Die Pflicht, eine Adresse f�r die elektronische Post anzugeben, ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Die von der Beklagten angegebene Email-Adresse sei nicht zur Kontaktaufnahme geeignet. Das Betreiben eines Email-Postfachs, das lediglich mit einer standardisierten Antwort reagiere, versto�e gegen � 5 TMG/5 DDG. Die Kommunikation per Email sei nicht aus der Zeit gefallen. Die von der Beklagten f�r eine Kontaktaufnahme �ber das Support Portal zu durchlaufenden Verfahrensschritte w�rden keine schnelle Bearbeitung von Anfragen erlauben. Als zu erstattende Abmahnkosten d�rfe die Kl�gerin eine Kostenpauschale aus Basis der Gesamtausgaben der Kl�gerin aus dem Jahr 2022 berechnen. 60 % der Gesamtausgaben der Kl�gerin w�rden auf Abmahnungen entfallen. Unter Ber�cksichtigung der Anzahl der Abmahnungen und der Einnahmen aus Abmahnpauschalen sei jedenfalls eine Kostenpauschale von 350 € gerechtfertigt; tats�chlich w�rden die Kosten der einzelnen Abmahnung sich auf 1.925,40 EUR netto belaufen.

6 Die Kl�gerseite beantragt zuletzt:

1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in Telemedien im Impressum als dort einzige E-Mail-Adresse eine solche anzugeben, die nicht zur Kontaktaufnahme geeignet ist, insbesondere wenn Anfrage an diese E-Mail-Adresse automatisch mit Angaben beantwortet werden wie „Hi there, We are no longer accepting Support request at this email adress. Please visit our Support Portal for access to great self-help resources, diagnostic-based guides, and a detailed ticket submission form.“, wenn dies geschieht wie in Anlage KR 2.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

7 Die Beklagtenseite beantragt

8 Klageabweisung.

9 Die Beklagtenseite behauptet, dass sie keine wesentliche Information i.S.v. �� 5 a, 5 b Abs. 4 UWG vorenthalte und es sich bei der Email-Adresse … um eine aktive Email-Adresse handle, die einen Kontakt zwischen Nutzer und Beklagter herstelle. Dar�ber hinaus g�be es auf der Impressumseite mehrere Telefonnummern und andere Kontaktm�glichkeiten, �ber die Nutzer schnell, unmittelbar und effizient zu ihren Anliegen mit der Beklagten kommunizieren k�nnten. Die von der Beklagten angegebenen Kommunikationsmittel w�rden die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie erf�llen. Die Nutzer der Webseite … seien in aller Regel Softwareentwickler, IT-Spezialisten und Mitarbeiter von Unternehmen. Der Nutzer erhalte damit die in der streitgegenst�ndlichen Email enthaltenen Informationen nicht erst mit dieser, sondern k�nne sie bereits direkt auf der Impressum-Seite finden. Aufgrund der Schw�rzungen k�nne die Beklagte die streitgegenst�ndliche Email keinem Vorgang zuordnen und nicht feststellen, ob �berhaupt eine Antwort auf die Anfrage erforderlich gewesen sei. Es habe sich nicht um eine Nutzeranfrage gehandelt. Entscheidend sei, dass sich die Rolle der Email-Kommunikation seit Verabschiedung der E-Commerce RL im Jahr 2000 stark ver�ndert habe. Heutzutage st�nden andere effektive und schnelle Mittel zur Kommunikation zur Verf�gung, wie z.B. Chats oder Support Portale. Diese w�rden von Internet-Nutzern immer mehr pr�feriert. Die Kategorisierung der unterschiedlichen Kommunikationsm�glichkeiten sei im Nutzerinteresse angezeigt. Dies w�rden auch andere gro�e Dienstanbieter so handhaben.

10 Die Beklagte argumentiert, sie habe im Impressum keine wesentliche Information vorenthalten. Die Email-Adresse habe keine gesch�ftliche Relevanz. Der Verbraucher ben�tigte diese Information nicht, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Kunden der Beklagten w�rden erwarten, dass vorrangig andere Kommunikationsm�glichkeiten bestehen. � 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG sei unionsrechtskonform �ber den Wortlaut hinaus zeitgem�� und dynamisch auszulegen. Die Email-Adresse sei kein zeitgem��es Kommunikationsmittel mehr. Die Nutzer h�tten ein geringes Interesse an einem Kommunikationsablauf ausschlie�lich per Email. F�r die Beklagte w�re das zwangsm��ige Bereitstellen einer derartigen Kommunikation eine unzumutbare Belastung aufgrund der hohen Kosten, die �ber eine derart ineffiziente Kommunikationsart entstehen w�rden.

11 Bez�glich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung, die Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im �brigen verwiesen.

Gründe

12 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus �� 5 a, 5 b Abs. 4 8 Abs. 1 S. 1 UWG, � 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG.

I.

13 Die Aktivlegitimation der Kl�gerin ergibt sich aus �� 8 b, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

II.

14 Das Verhalten der Beklagten, die automatisierte Antwort-Email auf Anfragen an die Email-Adresse … zu senden, stellt eine Irref�hrung durch Unterlassen nach � 5 a UWG dar und ist unlauter.

15 1. Das Betreiben der Webseite der Beklagte stellt eine gesch�ftliche Handlung nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, Unternehmens- und Marktbezug liegt vor. Die Beklagte richtet sich ausweislich des Impressums unter der URL … an den deutschen Markt.

16 2. Es liegt ein Versto� gegen � 5 a Abs. 1 UWG vor, da dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer eine wesentliche Information vorenthalten wird.

17 a) Unstreitig versendet die Beklagte auf Anfragen an die im Impressum angegebene Email-Adresse … standardm��ig die automatisierte Antwort: „Hi there, We are no longer accepting Support request at this email adress. Please visit our Support Portal for access to great self-help resources, diagnostic-based guides, and a detailed ticket submission form.“.

18 b) � 5 b Abs. 4 UWG definiert als wesentlich i.S.v. � 5 a Abs. 1 UWG auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien f�r kommerzielle Kommunikation einschlie�lich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden d�rfen.

19 c) � 5 b Abs. 4 UWG verweist damit vorliegend auf � 5 DDG.

20 aa) Da das DDG laut Gesetzesbegr�ndung in �� 1-6 sowie 23 der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 �ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft insbesondere des elektronischen Gesch�ftsverkehrs im Binnenmarkt („Richtlinie �ber den elektronischen Gesch�ftsverkehr“) dient, handelt es sich bei dem hier in Frage stehenden � 5 DDG um eine Rechtsvorschrift zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien f�r kommerzielle Kommunikation einschlie�lich Werbung und Marketing i.S.V. 3 5 b Abs. 5 UWG (B�scher in: UWG, 3. Aufl. � 5 b, Rn. 119).

21 bb) Das DDG ist zum 14.5.2024, mithin nach Klageerhebung, in Kraft getreten. Der Sachverhalt, der sich unstreitig seit Klageerhebung nicht ge�ndert hat, ist anhand des im Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung geltenden Rechts zu beurteilen, eine �bergangsfrist f�r � 5 DDG ist nicht vorgesehen. Insoweit kommt es auf � 5 TMG, der laut Gesetzesbegr�ndung in � 5 DDG mit redaktioneller �berarbeitung weitergef�hrt wird, nicht an.

22 d) Nach � 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG ist der Diensteanbieter verpflichtet, f�r gesch�ftsm��ige digitale Dienste in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Art und Weise st�ndig zur Verf�gung zu halten Angaben, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen erm�glichen, einschlie�lich der Adresse f�r die elektronische Post“.

23 aa) Die Beklagte ist ein Dienstanbieter i.S.v. � 1 Abs. 4 Nr. 5, da sie aufgrund ihres Gesch�ftsmodells im Bereich der Internet-Performance und Cyber-Sicherheit digitale Dienste anbietet.

24 bb) Der Gesetzeswortlaut stellt ausdr�cklich auf die Adresse f�r die elektronische Post, mithin ein Email-Adresse ab. Auch wenn sich, wie die Beklagtenseite zu Recht vortr�gt, seit Erlass der Richtlinie 2000/31/EG im Jahr 2000 das Kommunikationsverhalten im Internet nicht unerheblich ge�ndert hat, kommt es vorliegend entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber – in Kenntnis dieser �nderungen der Gepflogenheiten – im Jahr 2024 bewusst die Anforderung an die Angabe einer Email-Adresse in den Pflichtangabenkatalog aufgenommen und auf sie nicht verzichtet hat. Auch wenn die Regelung in � 5 DDG auf eine entsprechende Regelung in � 5 TMG zur�ckgeht, hat sich der Gesetzgeber doch inhaltlich mit dem Sinn und Zweck dieser Norm auseinandergesetzt im Rahmen der �berf�hrung in das neue Gesetz. Auf S. 66 der Gesetzesbegr�ndung hei�t es n�mlich: „Die Regelungen des bisherigen � 5 TMG werden weitergef�hrt, jedoch redaktionell �berarbeitet und an das DDG (s. hierzu detaillierte Begr�ndung zu � 1 Abs. 4 Nummer 1) angepasst.“ Das Kodifizierungsvorhaben im Rahmen des DDG geht demnach �ber eine blinde, ungepr�fte �bernahme �lterer Regelungen unver�ndert in ein neues Gesetz hinaus. Der Gesetzgeber erkl�rt vielmehr, dass er die Regelungen redaktionell �berarbeitet und an das DDG angepasst hat. Dies macht deutlich, dass die Regelungen des DDG dem Willen des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Gesetzes entsprechen.

25 cc) Da das DDG aus dem Jahr 2024 stammt, verbietet sich eine dynamische oder zeitgem��e Auslegung des Gesetzestextes, wie es die Beklagtenseite vertritt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht einmal ein Jahr vergangen; dass zwischenzeitlich die Rezeption der Email in der elektronischen Kommunikation an Stellwert verloren h�tte oder sich auch nur ge�ndert h�tte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Verabschiedung des DDG im Jahr 2024 verbietet es �berdies auf den Zeitpunkt der Verabschiedung der E-Commerce-Richtlinie im Jahr 2000 abzustellen. Auch wenn sich, wie es die Beklagtenseite behauptet, die Stellung der Email seither ge�ndert haben solle, so hat sich der deutsche Gesetzgeber dieser Auffassung jedenfalls nicht angeschlossen, sondern in � 5 DDG ausdr�cklich an der Email festgehalten.

26 dd) Dies entspricht i.�. auch dem unver�nderten Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 c) RL 2000/31/EG. Ferner ist es nicht Sinn und Zweck dieser Richtlinie, ein zugunsten von Verbrauchern bestehendes Schutzniveau abzusenken, wie sich aus Erw�gungsgrund 11 ergibt. Dieser tragende Gedanke der E-Commerce-Richtlinie gilt �ber die Zeit hinweg fort, so dass der Verzicht auf die Pflichtangabe der Email-Adresse im Impressum, der unweigerlich zu einem Absinken des Schutzniveaus des. Verbrauchers, der damit eine ihm bekannte und etablierte Kommunikationsart – wenn auch zugunsten neuartiger Kommunikationswege, wie es die Beklagte ausf�hrlich dartut – verlieren w�rde, mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar ist.

27 ee) Aufgrund des ausdr�cklichen Wortlauts von � 5 DDG, der explizit auf die Email-Adresse abstellt, ist ein R�ckgriff auf einen weitergehenden, sich fortentwickelnden Sinn und Zweck der E-Commerce-Richtlinie nicht m�glich. Die unionsrechtliche Auslegung, die an sich immer geboten ist, findet ihre Grenze n�mlich im ausdr�cklichen Willen des Gesetzgebers und unmissverst�ndlichen Wortlaut des Gesetzes. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 2 GG (BVerfG v. 25.1.2011, NJW 2011, 836).

28 ff) Es ist damit stets eine Email-Adresse anzugeben (Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, DDG, � 5, Rn. 36; EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 17; Feddersen in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG � 5 b, Rn. 5.26a). Das Vorhalten anderer M�glichkeiten, Kontakt mit dem Dienstanbieter aufzunehmen, ist nicht ausreichend (LG M�nchen I v. 4.6.2019 – 33 O 6588/17 Rn. 59; KG Berlin v. 7.5.2013 – 5 U 32/12). Denn nur die Email-Adresse er�ffnet dem Frager die M�glichkeit, ohne Einschr�nkung durch vorgegebenen Zeichenbeschr�nkung oder Zwangskategorisierung seines Anliegens in einer vorgegebenen Maske bzw. Auswahlkriterium einschlie�lich der M�glichkeit der �bersendung von Anlagen mit dem Diensteanbieter in Kontakt zu treten (LG M�nchen I v. 4.6.2019 – 33 O 6588/17, Rn. 59).

29 gg) Eine Unterscheidung, welchem Personenkreis der Diensteanbieter seine Dienste anbietet, nimmt weder Art. 5 Abs. 1 RL 2000/31 EG noch � 5 Abs. 1 DDG vor. Die Pflichtangaben aus � 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG haben vielmehr absoluten Charakter.

30 e) Eine Email-Adresse i.S.v. � 5 Nr. 2 DDG verwendet die Beklagte nicht.

31 aa) � 5 DDG ist anwendbar, da es sich bei der Beklagten, die Dienste im Bereich Internet-Performance und Cyber-Sicherheit zur Verf�gung stellt, unbestritten um einen Diensteanbieter handelt, der gesch�ftsm��ig gegen Entgelt digitale Dienste anbietet.

32 bb) Nach � 5 DDG sind Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein m�ssen, st�ndig verf�gbar zu halten, dazu geh�rt nach � 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG die Adresse f�r die elektronische Post. Die Angabe der Email-Adresse dient entsprechend Nr. 2 dem Ziel, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter zu erm�glichen. Auch wenn eine standardisierte Antwort mittels vorformulierter Antwortschreiben auf Email-Anfragen nicht ausgeschlossen ist und die Art und Weise der Beantwortung im Ermessen des Diensteanbieters steht (OLG Koblenz, MMR 2015, 732), gebietet � 5 DDG, dass, zumindest abstrakt, eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter �ber die angegebene Email-Adresse m�glich ist (Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 46. Aulf. DDG, � 5, Rn. 37). Erfolgt auf eine Emailanfrage generell eine automatisierte Antwort-Email, in der auf andere Kommunikationsformen verwiesen wird, fehlt es an einer Emailadresse, die dem Sinn und Zweck von � 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG gen�gt (LG Berlin v. 28.8.2014 – 52 O 135/13).

33 cc) Die Beklagte verwendet vorliegend eine Email-Adresse, �ber die standardm��ig die oben zitierte Antwort versandt wird. Sie enth�lt damit an vorderster Stelle die Aussage, dass kein Kontakt �ber diese Email-Adresse m�glich ist. Sofort nach der Anrede hei�t es, dass Support-Anfragen �ber diese Email-Adresse nicht mehr beantwortet werden „we are no longer accepting Suport requests at this email address“. Damit schlie�t die Beklagte jede M�glichkeit der Kommunikation �ber diese Email-Adresse bereits nach dem ausdr�cklichen Wortlaut der Email aus. Dies deckt sich mit den ausf�hrlichen Hinweisen zu anderen Kommunikationstools, die die Beklagte in der Email im Folgenden nennt. Der Frager wird dorthin umgelenkt.

34 Der Einleitungssatz wird im letzten Satz der Email noch einmal best�tigt, in dem der Fragende darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine automatische Antwort handelt und er, falls er weitere Hilfe ben�tigt, sich an das Support Portal wenden solle, „This is an automated response. If you need further assistance, please visit our Suppourt Portal.“

35 Eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ist damit �ber die genannte Email-Adresse nach deren eigenem Inhalt ausdr�cklich nicht m�glich. Der Frager kann die Antwort-Email n�mlich nur dahingehend verstehen, dass er auf eine der anderen, in der Email genannten Kommunkationswege zur�ckgreifen soll. Der Wortlaut der Email l�sst f�r ihn keinen anderen Schluss zu, als dass seine Anfrage nicht bearbeitet wird, da generell Anfragen �ber die genannte Email-Adresse nicht beantwortet werden. Diese Aussage rahmt die Antwort-Email quasi ein, damit beim Anfragen auch nicht der leiseste Verdacht, seine Anfrage sei irgendwie inhaltlich behandelt worden, entstehen kann.

36 dd) Zudem verhindert die Beklagte durch die Verwendung der streitgegenst�ndlichen Email-Adresse eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S.v. � 5 Abs. 1 DDG. Die Angabe der Email-Adresse im Impressum suggeriert dem Frager n�mlich eine scheinbare Erreichbarkeit und Kommunikationsm�glichkeit mit der Beklagten, die in Wahrheit – ausweislich des Textes der Antwort-Email – gar nicht besteht. Die Beklagte schafft damit letztlich ein weiteres Hindernis i.S. eines Umwegs, um mit ihr zu kommunizieren. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Pflichtangabenregelung in � 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG.

37 Dies unterscheidet den Streitfall auch ma�geblich von der der Entscheidung des OLG M�nchen, Urt. v. 27.1.2022 – 29 U 3556/19, (GRUR-RS 2022, 10067) zugrundeliegenden Konstellation, in der gerade �berhaupt keine E-Mail-Adresse angegeben worden war. Jedenfalls wenn – wie hier – eine E-Mail-Adresse eingerichtet und ver�ffentlicht wurde, ist diese auch tats�chlich als Kommunikationsmittel nutzbar zu machen.

38 ee) Das Gericht verkennt nicht, dass die konkret gestellte Anfrage von Kl�gerseite nicht vorgelegt wurde, wie es die Beklagtenseite zu Recht vortr�gt. Auf Anlage KR2 ist die Anfrage geschw�rzt.

39 Zun�chst ist festzuhalten, dass die Beklagte den Inhalt der standardisierten Antwort-Email nicht bestreitet. Ausweislich des Textes der Antwort-Email kommt es zudem auf den konkreten Inhalt der Anfrage nicht an. Im letzten Absatz der Antwort-Email verweist die Beklagte n�mlich darauf, dass es sich um eine automatische Antwort, eine „automated response“, handelt, eine irgendwie geartete Pr�fung des Inhalts der Anfrage also gerade nicht stattgefunden hat und auch generell nicht stattfindet. Damit steht zur �berzeugung des Gerichts fest, dass die oben wiedergegebene, standardisierte Antwortemail auf jegliche Art von Anfrage an die Emailadresse … ergeht.

40 ff) Die von der Beklagten im Impressum angegebene Email-Adresse stellt damit keine Adresse f�r die elektronische Post, die den Anforderungen von � 5 Abs. 1 DDG entspricht, dar.

41 Die Beklage h�lt damit dem Nutzer wesentliche Informationen vor, � 5 b Abs. 4 UWG.

42 3. Diese wesentliche Information der Email-Adresse ben�tigt der Markteilnehmer, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, � 5 a Abs. 1 Nr. 1 UWG.

43 a) � 5 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG stellt zus�tzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbst�ndig zu pr�fen sind (BGH v. 7.4.2022 – I ZR 143/19 – Knusperm�sli li). Im Regelfall wird angenommen, dass eine vorenthaltene wesentliche Information f�r eine gesch�ftliche Entscheidung nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ben�tigt wird. Daf�r, dass das Vorenthalten dieser Information nicht zu einer anderen gesch�ftlichen Entscheidung veranlassen kann, trifft den Unternehmer eine sekund�re Darlegungslast (BGH v. 7.4.2022 – I ZR 143/19 – Knusperm�sli).

44 b) Gesch�ftliche Relevanz i.S.v. � 5 a Abs. 1 Nr. 1 UWG ist immer dann gegeben, wenn im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde der betreffenden gesch�ftlichen Handlung das Vorenthalten der in Rede stehenden Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h�tte (EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 – Canal Digital Danmark; BGH WRP 2016, 1221 Rn. 55 – LGA tested; BGH WRP 2017, 1081 Rn. 31 – Komplettk�chen).

45 c) Dem Vorenthalten einer Email-Adresse i.S.v. � 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG kommt derartige gesch�ftliche Relevanz zu. Die Kontaktaufnahme per elektronischer Post sowohl im vorvertraglichen Stadium wie auch im Stadium der Vertragserf�llung ist f�r den Durchschnittsverbraucher und Marktteilnehmer gerade nicht v�llig belanglos, erlaubt sie ihm doch schnell, ohne an die Vorgaben des Diensteanbieters gebunden zu sein, sein Vertragsanliegen diesem unmittelbar zu schildern und rechtliche Wirkungen auszul�sen. Mittels der Email-Adresse kann der Kunde seine Rechte gegen�ber der Beklagten schnell verfolgen und durchsetzen (OLG Stuttgart v. 28.6.2024 – 3 U 187/22). Sie ist damit ein wichtiges Mittel f�r den Nutzer und Kunden zur Rechtsdurchsetzung gegen�ber dem Diensteanbieter und insoweit wichtig, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen.

III.

46 Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus � 13 Abs. 3 UWG. Die Beklagtenseite ist der Berechnung der Kl�gerseite nicht entgegengetreten, die dem Vergleich mit der Kostenberechnung nach RVG unter Zugrundelegung des festgelegten Streitwerts, standh�lt. Die angesetzte Kostenpauschale erachtet das Gericht f�r angemessen.

IV.

47 Die Kostenfolge ergibt sich aus � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit basiert auf � 709 ZPO.

Leitsatz

Es stellt eine Irref�hrung durch Unterlassen nach � 5a UWG dar, wenn in Telemedien im Impressum als einzige E-Mail-Adresse eine solche angegeben wird, die nicht zur Kontaktaufnahme geeignet ist, weil auf Anfragen lediglich eine automatisierte Antwort versendet wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Irref�hrende E-Mail-Angabe im Impressum

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.