LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2025-11-26, 21 O 12112/25

21 O 12112/25Cantonal CourtNov 26, 2025

Regest

Der Erlass einer Anti-Interim-Licence Injunction stellt keine von vornherein unzul�ssige Anti-Suit Injunction dar. (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2025-11-26 — 21 O 12112/25 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-26

Aktenzeichen: 21 O 12112/25

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Widerspruch der Verf�gungsbeklagten vom 03.11.2025 gegen die einstweilige Ver- f�gung vom 26.09.2025 in Form des Beschlusses vom 01.10.2025 wird zur�ckgewiesen.

  2. Die einstweilige Verf�gung vom 26.09.2025 in der klarstellenden Fassung vom 01.10.2025 wird best�tigt.

  3. Die Verf�gungsbeklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Widerspruchsverfahren �ber die Aufhebung einer von der Kammer erlassenen Anti-Interim-Licence Injunction (AILI) vom 26.09.2025 in der klarstellenden Fassung vom 01.10.2025.

...

2 Stattdessen strengten sie am 29.08.2025 ein Verfahren vor dem UK High Court an. Dessen Gegenstand ist neben dem Antrag auf Feststellung der fehlenden Rechtsbest�ndigkeit bestimmter (vier) angegriffener Patente unter anderem die Ank�ndigung der Verf�gungsbeklagten, ebenfalls die Feststellung zu begehren, dass die Verf�gungsbeklagten gegen die Verf�gungskl�gerinnen einen Anspruch auf eine RAND(„reasonable and non -discriminatory“) Lizenz der „challanged patents“ (einschlie�lich einer „adjustable licence“) haben. Zudem begehren die Verf�gungsbeklagten die Anordnung einer „specific performance“, um sicherzustellen, dass die Verf�gungskl�gerinnen den Verf�gungsbeklagten eine vom Gericht festzusetzende Lizenzrate anbieten. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage AR04 Bezug genommen.

...

3 Am selben Tag erhob die Unternehmensgruppe der Verf�gungsbeklagten in S�o Paulo (Brasilien) Klage auf Feststellung der Nichtessenzialit�t von 18 Patenten aus dem Video-Portfolio der Verf�gungskl�gerinnen und beantragten den Erlass einer Anti-Suit Injunction f�r Brasilien (vgl. Anlage AR07).

...

4 Im Anschluss an die hiesige einstweilige Verf�gung ersuchten die Verf�gungsbeklagten eine Beschleunigung des britischen Gerichtsverfahrens, der am 31.10.2025 stattgegeben wurde (vgl. Anlage AR017). Zudem beantragten sie dort am 16.10.2025 eine Anti-Anti-Suit Injunction gegen die hiesige einstweilige Verf�gung, die am 20.10.2025 erlassen wurde (vgl. Anlage HRM 6).

5 Die Verf�gungskl�gerinnen tragen vor, es best�nde die unmittelbare Gefahr, dass die Verf�gungsbeklagten beim UK High Court einen Antrag auf die Festsetzung einer „interim licence“ stellten, der im Rahmen der „specific performance“ mit gerichtlichem Zwang durchgesetzt werden k�nnte. Ein Versto� gegen eine solche Anordnung k�nne nach britischem Recht nicht nur mit Strafzahlungen oder Inhaftnahme von Mitgliedern des Vorstands der Verf�gungskl�gerin geahndet werden, sondern es best�nde zudem die konkrete Gefahr, dass das britische Gericht die Willenserkl�rung der Verf�gungskl�gerinnen gerichtet auf Abschluss einer „interim licence“ ersetzt.

6 Die Verf�gungskl�gerinnen machen im Wesentlichen geltend, der Antrag auf Festsetzung einer „interim licence“ f�hre faktisch zu einem Prozessf�hrungsverbot im Inland, sodass die Rechtsprechung zur im Einzelfall zul�ssigen Anti-Anti-Suit Injunction auf den vorliegenden Fall �bertragbar sei. Hierbei sei es gleichg�ltig, ob die konkrete Gefahr einer „specific performance“ sowie des daraus resultierenden gerichtlichen Zwangs bestehe oder ob „nur“ im Rahmen eines Feststellungsurteils eine „interim licence“ festgesetzt werde. Denn es sei den Verf�gungskl�gerinnen nicht zuzumuten, eine Gerichtsentscheidung des High Court zu ignorieren, zumal sich dies m�glicherweise negativ auf eine im Hauptsacheverfahren festzusetzende Lizenzrate auswirken und zudem andere Marktteilnehmer dazu verleiten k�nnte, ebenfalls ein Ratenfestsetzungsverfahren im Vereinigten K�nigreich einzuleiten. Im vorliegenden Fall wiege der Eingriff in die Eigentumsrechte der Verf�gungskl�gerinnen zudem besonders schwer, da ein erheblicher Teil des streitgegenst�ndlichen Video-Portfolios aus nicht standardessenziellen Patenten bestehe. Eine Erstbegehungsgefahr liege vor, weil die konkrete Gefahr eines rechtswidrigen Eingriffs in die Patente der Verf�gungskl�gerin darin zu sehen sei, dass die Verf�gungsbeklagte einen entsprechenden Antrag bereits angedroht habe.

7 Dem Antrag der Verf�gungskl�gerinnen vom 24.09.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung hat die Kammer mit Beschluss vom 26.09.2025 stattgegeben (Bl. 30/38 d.A.) und am 01.10.2025 den Tenor wie folgt klarstellend neu gefasst (Bl. 54/58 d.A.):

8 Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Organ der jeweiligen Antragsgegnerin,

untersagt,

1.beim UK High Court eine vorl�ufige Anordnung zu beantragen, die den Antragstellerinnen aufgibt, den Antragsgegnerinnen eine „interim licence“ an Patenten der Antragstellerinnen zu gew�hren, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, soweit damit die Antragstellerinnen daran gehindert werden und/oder werden sollen, Patentverletzungsverfahren vor nationalen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben oder fortzusetzen und/oder daraus resultierende Urteile oder Ma�nahmen zu vollstrecken;

2.beim UK High Court eine vorl�ufige Anordnung zu beantragen, festzustellen, dass die Antragstellerinnen gegen RAND-Verpflichtungen versto�en, wenn sie den Antragsgegnerinnen keine „interim licence“ an Patenten der Antragstellerinnen zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hren w�rde, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, soweit damit die Antragstellerinnen daran gehindert werden und/oder werden sollen, Patentverletzungsverfahren vor nationalen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben oder fortzusetzen und/oder daraus resultierende Urteile oder Ma�nahmen zu vollstrecken;

3.etwaige Antr�ge nach Ziffer 1 und 2 innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verf�gungsbeschlusses nicht zur�ckzunehmen oder andere prozessuale Mittel nicht zu ergreifen, um sie mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland endg�ltig zu widerrufen;

4.ein etwaiges „interim licence“ -Verfahren mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland au�er zum Zweck der Antragsr�cknahme weiter zu betreiben;

5.den Antragstellerinnen durch eine gerichtliche oder beh�rdliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens mittelbar verbieten zu lassen, Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu f�hren und/oder daraus resultierende Urteil zu vollstrecken;

wobei die vorstehenden Untersagungen auch umfassen, auf konzernverbundene Gesellschaften unter Aussch�pfung konzernrechtlicher M�glichkeiten entsprechend einzuwirken.

9 Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 (Bl. 88/167 d.A.) haben die Verf�gungsbeklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 26.09.2025 Widerspruch erhoben.

10 Die Verf�gungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verf�gung des LG M�nchen vom 26. September 2025 in der Form des Beschlusses vom 1. Oktober 2025, Az. 21 O 12112/25 aufzuheben.

11 Die Verf�gungskl�gerinnen beantragen,

1.den Widerspruch der Verf�gungsbeklagten vom 3. November 2025 gegen die einstweilige Verf�gung vom 26. September 2025 in der Form des Beschlusses vom 1. Oktober 2025, Az. 21 O 12112/25, zur�ckzuweisen.

2.die einstweilige Verf�gung vom 26. September in Form des Beschlusses vom 1. Oktober 2025, Az. 21 O 12112/25, zu best�tigen.

12 Die Verf�gungsbeklagten tragen vor, es sei unwahrscheinlich, dass das britische Gericht f�r den Fall der Festsetzung einer „interim licence“ die Zustimmung der Verf�gungskl�gerinnen ersetzen k�nnte. Allerdings k�nnte ein Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung einer „specific performance“ nach britischem Recht als Missachtung des Gerichts angesehen und mit einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Einziehung von Verm�genswerten geahndet werden.

13 Die Verf�gungsbeklagten sind der Auffassung, die angeordnete einstweilige Verf�gung stelle eine unzul�ssige Anti-Suit Injunction dar, weil sie den Verf�gungsbeklagten vor britischen Gerichten die Durchsetzung ihres vertraglichen Anspruchs versage. Die Verf�gungskl�gerinnen h�tten sich nach schweizerischem Recht gegen�ber dem Telekommunikationsstandardisierungssektor der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-T) verpflichtet, Dritten eine Lizenz nach (F)RAND-Bedingungen zu gew�hren. Allein dieser Vertrag sei Gegenstand des britischen Rechtsstreits und nicht die Untersagung von Patentrechten der Verf�gungskl�gerinnen vor ausl�ndischen Gerichten. Hingegen sei das hiesige Verfahren allein darauf gerichtet, den Verf�gungsbeklagten die Durchsetzung des vertraglichen Anspruchs vor britischen Gerichten zu unterbinden, was nach deutschem Recht nicht zul�ssig sei. Vertragliche Anspr�che auf Erteilung einer Lizenz zu RAND-Bedingungen und kartellrechtliche Anspr�che wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung gegen den Inhaber standardessenzieller Patente seien unabh�ngig voneinander. Zudem fehle es an der Erstbegehungsgefahr, weil die Verf�gungsbeklagten bislang keinen Antrag auf Festsetzung einer „interim licence” gestellt h�tten.

14 Erg�nzend wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze und die vorgelegten Anlagen sowie auf den Inhalt des Terminprotokolls vom 26.11.2025 Bezug genommen.

Gründe

15 Der zul�ssige Widerspruch ist zur�ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f�r den Erlass der einstweiligen Verf�gung weiterhin gegeben sind.

A.

16 Der Widerspruch der Verf�gungsbeklagten vom 03.11.2025 ist nach � 924 ZPO statthaft. Nach � 937 ZPO i. V. mit � 143 PatG, � 32 ZPO, � 38 Nr. 1 BayGZVJu ist das Landgericht M�nchen I �rtlich und sachlich zust�ndig.

B.

17 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig. Es fehlt es nicht am Rechtsschutzbed�rfnis. Entgegen der Annahme der Verf�gungsbeklagten ist die hiesige einstweilige Verf�gung keine von vornherein unzul�ssige Anti-Suit Injunction.

18 I. Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH NJW 2020, 399, Rn. 30) w�re ein Antrag auf Erlass eines Prozessf�hrungsverbotes vor ausl�ndischen Gerichten unzul�ssig. Grund hierf�r ist die Unvereinbarkeit eines solchen Antrags mit der Br�ssel IaVerordnung und der EuGVVO (vgl. EuGH EuZW 2004, 468 Turner v. Grovit). Die entsprechende Pr�fung findet im deutschen Recht in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbed�rfnisses statt (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, � 253 Rn. 31; OLG D�sseldorf GRUR 2022, 318 Rn. 9 Ausl�ndisches Prozessf�hrungsverbot; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Auflage 2025, Kapitel E, Rn. 345).

19 Nach der Rechtsprechung des OLG M�nchen ist anerkannt, dass einem Antrag oder einer Klage, die gegen eine Anti-Suit Injunction (ASI) gerichtet sind, die im Nicht-EU-Ausland beantragt wurden oder drohen beantragt zu werden, das Rechtsschutzbed�rfnis nicht per se fehlt (OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Anti-Suit Injunction). Denn dem ausl�ndischen Verfahren, mit dem ein solches (nach deutschem Verst�ndnis unzul�ssiges) Prozessf�hrungsverbot ausgesprochen werden soll, fehlt das prozessuale Privileg. Seine Begr�ndung findet dies im Notwehrrecht, sodass das ausl�ndische Verfahren, das zum Erlass der ASI gef�hrt hat, einem inl�ndischen Antrag auf Erlass einer Gegenma�nahme (sog. Anti-Anti-Suit Injunction, AASI) regelm��ig unter keinem Gesichtspunkt entgegensteht (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, aaO, � 253 Rn. 31).

20 II. Nach diesen Ma�st�ben fehlt der drohenden Beantragung einer „interim licence“ das prozessuale Privileg.

21 1. Bei Bestehen einer „interim licence“ k�nnen die Verf�gungskl�gerinnen ihre Patentrechte in Deutschland gegen die Verf�gungsbeklagten jedenfalls f�r die Dauer der „interim licence“ nicht erfolgreich durchsetzen. Dem Lizenznehmer einer „Interim licence“ steht grunds�tzlich ein wenn auch nur vorl�ufiges Nutzungsrecht an den vertragsgegenst�ndlichen Schutzrechten zu. Dieses Nutzungsrecht kann er gegen patentrechtliche Verletzungsanspr�che einwenden, so dass es in der Regel an der Rechtswidrigkeit seines Handelns fehlen d�rfte und die Anspr�che insofern als unbegr�ndet abgewiesen werden m�ssten (vgl. C.I.2.c)).

22 Eine gerichtlich (durch Anordnung) unmittelbar oder (durch Feststellung ihrer Konditionen kombiniert mit gerichtlichem und/oder faktischen Druck, diese anzubieten) mittelbar vorgegebene „interim licence“ ist ein e dem deutschen Recht fremde Rechtsfigur. Deren Existenz ist nach dem schweizerischen Recht und/oder nach den ITU-T-Bedingungen ebenfalls nicht hinreichend dargetan (vgl. unten C.I.4.b) aa)), sondern ist in Europa vielmehr eine Eigenart des britischen Rechts mit den geschilderten weitreichenden, �ber den Geltungsbereich des britischen Rechts hinausgehenden, prozessualen und materiellrechtlichen Folgen f�r deutsche Patentverletzungsverfahren und deutsche Patentrechte. Abgesehen davon erscheint die Zust�ndigkeit britischer Gerichte f�r die vorl�ufige Bestimmung von Lizenzbedingungen nicht unbedenklich, weil im Extremfall bereits ein einziges UK-Patent die Zust�ndigkeit britischer Gerichte f�r die Entscheidung �ber die vorl�ufige Lizenzierung eines weltweiten Patentportfolios begr�nden und damit anderen wom�glich sach- und/oder personenn�heren Rechtsordnungen zuvorkommen k�nnte.

23 Daher besteht kein zwingender Grund, das britische Verfahren zu privilegieren und das Rechtsschutzbed�rfnis ohne Sachpr�fung zu verneinen. Stattdessen bleibt es beim allgemeinen Zweck des Rechtsschutzbed�rfnisses, lediglich in solchen Rechtsstreitigkeiten eine Pr�fung des geltend gemachten Anspruchs auf seine Begr�ndetheit zu verhindern, in denen es eines gerichtlichen Rechtsschutzes ersichtlich nicht bedarf (vgl. Zigann/Werner, aaO, � 253 Rn. 31). Angesichts der konkreten Umst�nde des Einzelfalls und der betroffenen Interessen bestehen hier Gr�nde, den Verf�gungskl�gerinnen nicht bereits auf Ebene der Zul�ssigkeit den Rechtsschutz zu versagen, sondern es ma�geblich auf die Begr�ndetheit des geltend gemachten Anspruchs ankommen zu lassen.

24 2. Die erlassene einstweilige Verf�gung bedeutet kein Prozessf�hrungsverbot vor dem UK High Court. Sie untersagt den Verf�gungsbeklagten keineswegs, dort einen Antrag auf „interim licence” zu stellen.

25 Das hiesige Verbot bezieht sich allein darauf, dort eine „interim licence“ f�r die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und dort validierten Patente festsetzen zu lassen. Nicht ber�hrt werden hiervon insbesondere UK-Patente. Insofern steht es den Verf�gungsbeklagten frei, eine „interim licence“ vor dem UK High Court anzustreben. Soweit die Verf�gungsbeklagten damit argumentieren, ein Lizenzangebot nach RAND-Bedingungen erfordere immer eine globale Lizenz, sodass eine auf eine bestimmte Rechtsordnung beschr�nkte Festsetzung nicht als RAND anzusehen sei, greift dies jedenfalls f�r eine „interim licence“ nicht durch. Die Rechtsfigur der „interim licence“ ist keineswegs ein globales Ph�nomen und international nicht uneingeschr�nkt anerkannt. Einer Erstreckung auf ein weltweites Patentportfolio bedarf es daher jedenfalls nicht zwingend.

C.

26 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist begr�ndet. Die Verf�gungskl�gerinnen haben sowohl Verf�gungsanspruch als auch Verf�gungsgrund glaubhaft gemacht.

27 I. Der Verf�gungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die Verf�gungskl�gerinnen haben die Erstbegehungsgefahr eines rechtswidrigen Eingriffs der Verf�gungsbeklagten in ihre eigentums�hnliche Rechtspositionen aufgrund ihnen f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und dort validierten europ�ischen Patente glaubhaft gemacht. Ihnen steht ein Abwehranspruch aus �� 1004, 823 Abs. 1 BGB zu.

28 1. Schutzrechte der Verf�gungskl�gerinnen in Form erteilter und validierter Patente f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellen absolute Rechte im Sinne des � 823 Abs. 1 i. V. mit � 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar (vgl. OLG M�nchen GRUR 2020, 379, Rn. 55 Anti-Suit Injunction). Auch Rechte des geistigen Eigentums sind von der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG erfasst (vgl. D�rig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani GG Art. 14 Rn. 319). Ist die effektive Geltendmachung bestehender Schutzrechte betroffen, ist der Schutzbereich des aus dem Grundrechtschutz abgeleiteten Abwehranspruchs nach �� 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB er�ffnet (BeckOK GG/Axer GG Art. 14 Rn. 17). Dies entspricht der st�ndigen Rechtsprechung zur Zul�ssigkeit von sog. Anti-Anti-Suit Injunctions (OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Anti-Suit Injunction; LG M�nchen I GRUR-RS 2021, 1..7662 Smartphone; OLG D�sseldorf GRUR 2022, 318 Ausl�ndisches Prozessf�hrungsverbot).

29 2. Den wegen Erstbegehungsgefahr drohenden Verletzungserfolg sieht die Kammer in einer aus der „interim licence” folgenden Einschr�nkung der Schutzrechte der Verf�gungskl�gerinnen durch die drohende vorl�ufige Einr�umung eines Nutzungsrechts (vgl. oben unter B.II.). Dieser Eingriff wird nicht durch andere Umst�nde aufgewogen.

30 a) Die vorl�ufige Einr�umung eines Nutzungsrechts stellt einen eigenen Eingriff in die Schutzrechte der Verf�gungskl�gerinnen dar.

31 Zwar sind standardessenzielle Patente per se mit vertraglichen und/oder kartellrechtlichen Verpflichtungen mit Blick auf die Einr�umung einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen belastet. Demgegen�ber stellt aber die tats�chliche (bilaterale) Einr�umung eines vor�bergehenden Nutzungsrechts einen eigenen Eingriff mit neuer Qualit�t und damit eine Z�sur dar. Denn mit Lizenzerteilung erh�lt der Patentnutzer ein Nutzungsrecht am Patent und kann dieses Recht dem Patentinhaber oder dessen Rechtsinhaber entgegenhalten.

32 b) Anders als bei der Anti-Suit Injunction, bei der dem Patentinhaber untersagt wird, Patentverletzungen in Deutschland durch die ordentlichen Gerichte �berpr�fen zu lassen, wird zwar bei der Festsetzung einer „interim licence“ nicht der Zugang zu den ordentlichen Gerichten selbst durch ein ausl�ndisches Gericht sanktioniert; dies �ndert aber nichts daran, dass die Verf�gungskl�gerinnen durch das aus der „interim licence“ folgende Nutzungsrecht faktisch an der Geltendmachung der in Deutschland geltenden Patentrechte gehindert w�ren.

33 c) Es kann dahinstehen, ob im Rahmen eines deutschen Verletzungsverfahrens ein deutsches Gericht die Rechtswirksamkeit einer „interim licence“ im Hinblick auf den sog. ordrepublic-Vorbehalt pr�fen w�rde. Denn die Beeintr�chtigung der aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Rechte des Patentinhabers liegt im objektiven Bestehen der wenn auch zeitlich beschr�nkten - Nutzungsvereinbarung. Durch die Gew�hrung einer solchen „interim licence“ durch den UK High Court w�ren die Verf�gungskl�gerinnen f�r einen nicht unerheblichen Zeitraum faktisch gehindert, die aus bestimmten Patenten folgenden Rechte vollumf�nglich und mit Erfolg vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Dies gilt unabh�ngig davon, dass den Verf�gungskl�gerinnen vor den deutschen Gerichten die M�glichkeit einger�umt werden muss, die Wirksamkeit einer derartigen Nutzungsvereinbarung mit dem ordrepublic-Vorbehalts anzugreifen. Ob dieser Angriff im Ergebnis erfolgsversprechend ist, obliegt dann der Einzelfallbetrachtung des jeweils angerufenen Gerichts.

34 d) Ebenfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Verf�gungskl�gerinnen im Gegenzug vorl�ufig eine vom UK High Court festgesetzte oder als angemessene erachtete Lizenzgeb�hr erhalten w�rden. Denn diese wiegt den Eingriff nicht wieder auf.

35 aa) Eine Lizenzgeb�hr kann nur dann den Verzicht auf die Geltendmachung von Abwehrrechten aufwiegen, wenn das einger�umte Nutzungsrecht selbst auf einer beidseitigen freiwilligen Vereinbarung der Parteien basiert. Der Eingriff in die eigentums�hnlichen Rechte der Verf�gungskl�gerinnen kann daher nicht dadurch entfallen, dass den Lizenzinhaberinnen eine von einem Dritten vorl�ufig festgesetzte Lizenzgeb�hr zugesprochen wird. Anderes w�rde nur dann gelten, wenn sich die Verf�gungskl�gerinnen mit einer Bestimmung der H�he der Lizenzgeb�hr durch einen Dritten auf freiwilliger Basis einverstanden erkl�rt h�tten. Dieser Ansatz entspricht der vom Unionsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof entwickelten „Verhandlungsl�sung“ (vgl. unten unter I.4b) cc) und I.4.b) dd)). Erkl�ren sich beide Parteien mit der Festsetzung einer Lizenzgeb�hr durch einen objektiven Dritten, beispielsweise im Rahmen eines Schiedsverfahrens, einverstanden, st�nde einer Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Schutzrechte ein tatbestandsausschlie�endes Einverst�ndnis der Verf�gungskl�gerinnen entgegen. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil sich die Verf�gungskl�gerinnen einer entsprechenden Bestimmung der Lizenzgeb�hr durch den UK High Court widersetzen.

36 bb) Unabh�ngig davon ist die vom UK High Court festzusetzende „Interim licence“ ihrer Natur nach nur vorl�ufig. Ob die im Rahmen einer „interim licence“ festgesetzte Geb�hr im Nachhinein ganz oder teilweise zur�ckgefordert werden kann, h�ngt nach dem Verst�ndnis der Kammer ma�geblich vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor dem UK High Court ab. Es besteht damit f�r die Verf�gungskl�gerinnen keine Gew�hr daf�r, dass sie die f�r das vor�bergehende Nutzungsrecht angesetzte Lizenzgeb�hr dauerhaft behalten d�rfen.

37 In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Verf�gungsbeklagten au�ergerichtlich ... in Aussicht gestellt haben (Anlage AR06). Ma�geblich ist allein, welche Anspr�che gerichtlich geltend gemacht werden. Daher sind au�ergerichtliche Angebote, die zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren unterbreitet werden, irrelevant, solange sie nicht ins gerichtliche Verfahren eingebracht und vor Gericht weiterverfolgt werden. Ein au�ergerichtliches Angebot einer ... l�sst damit den Eingriff in die eigentums�hnlichen Rechte der Verf�gungskl�gerinnen nicht von vornherein entfallen.

38 3. Der drohende Eingriff in die Schutzrechte der Verf�gungskl�gerinnen ist den Verf�gungsbeklagten objektiv zurechenbar und f�llt auch unter den Schutzzweck der Norm.

39 Dies gilt unabh�ngig davon, ob der UK High Court im Rahmen der Vollstreckung der „specific performance” die Willenserkl�rung der Verf�gungskl�gerinnen vollumf�nglich ersetzen d�rfte (unter a), die Verf�gungskl�gerinnen mittels Ma�nahmen dazu bewegen w�rde, die „interim licence“ zu akzeptieren (unter b) oder feststellen w�rde, dass die Verf�gungskl�gerinnen aus (F)RAND-Gesichtspunkten zur Akzeptanz der „interim licence“ verpflichtet w�ren (unter c).

40 a) Wenn der UK High Court �ber die rechtliche M�glichkeit verf�gt, die (fehlende) Zustimmung (der Verf�gungskl�gerinnen) zur „interim licence“ zu ersetzen, ist der Eingriff in die hier betroffenen Schutzrechte den Verf�gungsbeklagten zuzurechnen.

41 Die Verf�gungskl�gerinnen haben diese Behauptung durch eine eidesstaatliche Versicherung eines in England und Wales zugelassenen Solicitors glaubhaft gemacht, der auf die rechtliche M�glichkeit der Section 39 des Senior Courts Act 1981 Bezug genommen hat (vgl. Anlage AR11). Nach dieser Vorschrift kann der UK High Court nach seinem Ermessen die Durchf�hrung eines Vertrags anordnen, wenn sich der Verurteilte weigert, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten. Dem sind die Verf�gungsbeklagten schrifts�tzlich entgegengetreten und haben ihrerseits eine Stellungnahme eines ehemaligen Richters des UK Court of Appeal vorgelegt, wonach lediglich „serious consequences“ in Betracht k�men, w�rden sich die Verf�gungskl�gerinnen weigern, die vom Gericht festgesetzte „interim licence“ zu akzeptieren (vgl. Anlage HRM 8; siehe hierzu sogleich unter b). Dass die Willenserkl�rung der Verf�gungskl�gerinnen durch das Gericht ersetzt werden k�nnte, halten die Verf�gungsbeklagten hingegen f�r unwahrscheinlich.

42 Die Schwierigkeit im vorliegenden Fall liegt darin, dass die Rechtsfigur der specific performance in diesem Zusammenhang bislang noch nicht Gegenstand einer Entscheidung britischer Gerichte war, sodass derzeit �ber die Wahl der Art der Ma�nahmen durch das britische Gericht nur Mutma�ungen angestellt werden k�nnen. Sollte allerdings wie die Verf�gungskl�gerinnen vortragen im Vollstreckungswege die Willenserkl�rung der Verf�gungskl�gerinnen tats�chlich ersetzt werden k�nnen, best�nde keinerlei Entscheidungsfreiheit der Verf�gungskl�gerinnen. In diesem Fall l�ge in dem Antrag auf Festsetzung einer „interim licence” bereits der Eingriff in die nationalen deutschen Patentrechte der Verf�gungskl�gerinnen. Eine Zurechenbarkeit zwischen Verletzungshandlung (= Antrag der Verf�gungsbeklagten beim UK High Court) und Verletzungserfolg (= Einschr�nkung der Abwehrrechte aufgrund bestehenden Nutzungsrechts) w�re in diesem Fall ohne Weiteres gegeben.

43 b) Die Kammer erkennt gleichfalls die Zurechenbarkeit des Verletzungserfolgs zur Verletzungshandlung, wenn der UK High Court den Abschluss einer Interimsvereinbarung mittels empfindlichen Ordnungsmitteln, insbesondere Ordnungsgeld und Ordnungshaft, erzwingen w�rde.

44 Zwar besteht in diesem Fall anders als zuvor eine (zumindest theoretische) Entschlie�ungsfreiheit der Verf�gungskl�gerinnen, zu Gunsten ihrer ausl�ndischen, insbesondere deutschen, Patentrechte die verh�ngten Ordnungsmittel gegen sich ergehen zu lassen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine�11echte " Entscheidungsfreiheit, in Form souver�ner Eigenverantwortung, die den Zurechnungszusammenhang entfallen lassen w�rde. Werden empfindliche Zwangsmittel durch ein Gericht angeordnet, kann sich der Handelnde nicht darauf berufen, der Gesch�digte habe sich eigenverantwortlich dazu entschieden, diese zu akzeptieren. Es stellt gerade das Wesen staatlicher Vollstreckungsma�nahmen dar, dass diese darauf gerichtet sind, Anordnungen durchzusetzen, die andernfalls nicht freiwillig akzeptiert werden.

45 Die Kammer hat keine Zweifel, dass die vom High Court festsetzbaren Vollstreckungsma�nahmen so empfindlich sein k�nnten, dass die Entscheidungsfreiheit der Verf�gungskl�gerinnen faktisch auf null reduziert w�rde. Auch die Verf�gungsbeklagten selbst halten „serious consequences“ in Form der Verh�ngung von Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder der Einziehung von Verm�genswerten ausdr�cklich f�r wahrscheinlich (Schriftsatz vom 03.11.2024, Rn. 107 ff.). Dar�ber hinaus ist zu vermuten, dass die Verf�gungskl�gerinnen auch unter Compliance-Gesichtspunkten dazu verpflichtet w�ren, gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten. Damit w�rden die Verf�gungsbeklagten auch in diesem Fall durch den Antrag beim UK High Court die zurechenbare Ursache daf�r setzen, dass die Verf�gungskl�gerinnen eine vom britischen Gericht angeordnete „interim licence“ (gegen ihren Willen) akzeptieren m�ssen.

46 c) Den Verletzungsbeklagten ist der Eingriff in die nationalen deutschen Patentrechte der Verf�gungskl�gerinnen gleichfalls dann zuzurechnen, wenn der UK High Court die Verpflichtung der Verf�gungskl�gerinnen, die „interim licence” zu akzeptieren, lediglich feststellt.

47 aa) Die Kammer erkennt durchaus, dass in diesem Fall die Verf�gungskl�gerinnen zumindest scheinbar eine Wahl haben: Diese k�nnen sich dazu entscheiden, die britische Gerichtsentscheidung zu ignorieren. Dies w�re jedoch mit dem Risiko verbunden, dass sich eine entsprechende Weigerung negativ auf die Hauptsacheentscheidung der britischen Gerichte auswirken k�nnte, weil sie dann als „unwilling licensor“ eingestuft werden und den Prozess deswegen verlieren w�rden. Alternativ k�nnen sie die vom Gericht vorgeschlagene Vereinbarung akzeptieren und dadurch faktisch auf die Geltendmachung weltweiter Patentverletzungsanspr�che verzichten.

48 bb) Entsprechend allgemeiner deliktischer Grunds�tze kommt es darauf an, ob ein m�glicher Zurechnungszusammenhang aufgrund einer eigenverantwortlicher Selbstsch�digung entf�llt oder aufgrund einer „Herausforderung“ durch den Sch�diger weiterhin besteht (Gr�neberg/Gr�neberg, Vorb v � 249 Rn. 41 ff., BeckOK BGB/F�rster BGB � 823 Rn. 259 f., M�KoBGB/Wagner BGB � 823 Rn. 563-569). Dabei entf�llt nach der Rechtsprechung der ad�quate Ursachenzusammenhang nur dann, wenn der Gesch�digte in ungew�hnlicher und unsachgem��er Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache ausl�st, die den Schaden erst endg�ltig herbeif�hrt. Daran soll es nach der Rechtsprechung jedoch fehlen, wenn f�r die Handlung des Gesch�digten ein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch das haftungsbegr�ndende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungew�hnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt (BGH NJW 1995, 449). Ferner entf�llt die Zurechnung nur in Ausnahmef�llen, n�mlich dann, wenn der Gesch�digte den Verletzungserfolg aus reiner Unvernunft selbst verursacht.

49 Im Rahmen der Zurechenbarkeit stellt sich daher vorrangig die Frage, ob sich die Verf�gungskl�gerinnen auf nicht vorhersehbare Art und Weise unvern�nftig verhalten w�rden, wenn sie aufgrund eines entsprechenden Feststellungsurteils des High Court die „interim licence“ akzeptieren w�rden. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, weil sie sich in diesem Fall zur Umsetzung eines rechtsstaatlich ergangenen Urteils eines ausl�ndischen Staates entscheiden w�rden und hierzu m�glicherweise gleichfalls aus Compliance-Gr�nden verpflichtet w�ren. Folglich entf�llt auch in dieser Fallgruppe der Zurechnungszusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten der Verf�gungsbeklagten (= Antrag auf Feststellung der Verfehlung der RAND-Verpflichtung) und dem Verletzungserfolg (= Einr�umung von Nutzungsrechten im Rahmen einer „interim licence“) nicht.

50 4. Der (drohende) Eingriff ist rechtswidrig.

51 a) Aufgrund des Verfahrensprivilegs wird die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch den (drohenden) Eingriff in die Eigentumsrechte indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden (vgl. BGH NJW 1979, 1351; BVerfG NJW 1987, 1929; OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 57 Anti-Suit Injunction).

52 Hierbei ist zu bewerten, ob die Interessen der Verf�gungskl�gerinnen an der Einleitung oder Fortf�hrung deutscher Patentverletzungsverfahren hinreichend gewahrt sind (vgl. OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 67 Anti-Suit Injunction). Insoweit sind die grundrechtlich gesch�tzten eigentums�hnlichen Rechte der Verf�gungskl�gerinnen an ihren Patenten und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Verf�gungsbeklagten zu ber�cksichtigen. Im Rahmen einer Abw�gung dieser Grundrechte ist zu pr�fen, ob der Erlass einer einstweiligen Verf�gung nach deutschem Recht die einzig wirksame Abwehrma�nahme gegen einen ausl�ndischen Rechtsbehelf ist, der den Verf�gungskl�gerinnen die effektive Geltendmachung von Abwehrrechten vor den deutschen Gerichten faktisch versagen w�rde.

53 b) Die Rechtswidrigkeit nach deutschem Recht folgt daraus, dass bei einem drohenden Antrag auf Festsetzung einer „interim licence” vor dem UK High Court das britische Gericht au�erhalb seines territorialen Zust�ndigkeitsbereichs eine Lizenzrate auch f�r den deutschen Teil des Patentportfolios festzusetzen droht (unter aa), die Verf�gungskl�gerinnen glaubhaft gemacht haben, dass auch nicht standardessenzielle deutsche Patente von der „interim licence“ erfasst w�rden (unter bb), die Festsetzung einer „Interim licence“ dem vom Unionsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof entwickelten ausgewogenen System von Rechten und Pflichten der Inhaber standardessenzieller Patente zugunsten der Verf�gungsbeklagten einseitig verschoben w�rde (unter cc) und die Interessen der Verf�gungsbeklagten am Abschluss eines Lizenzvertrags ausreichend ber�cksichtigt werden (unter dd).

54 aa) Die Verletzung des geltenden Territorialit�tsgrundsatzes ist nach deutschem Verst�ndnis rechtswidrig, wenn ein ausl�ndisches Gericht f�r deutsche Patentrechte eine Lizenzrate im Wege einer „interim licence“ rechtswirksam festsetzt(e). Denn faktisch w�rde hier der UK High Court durch eine solche Festsetzung der deutschen Gerichtsbarkeit eine eigenst�ndige Pr�fung, ob die Verf�gungskl�gerinnen unter deutschen Gesichtspunkten hinsichtlich der auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Patente (F)RANDwillig sind, versagen obwohl sogar der Court of Appeal in Lenovo v. Ericson ausdr�cklich die Bewertung der Lizenzwilligkeit den jeweils zust�ndigen nationalen Gerichten zugeschrieben hat (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2025, Rn. 121). Gleichzeitig w�rde der UK High Court aller Voraussicht nach die FRAND-Willigkeit f�r die auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Patente nach britischen Ma�st�ben bewerten, die somit durch die Hintert�r f�r die in Deutschland g�ltigen Patente gelten w�rden.

55 F�r nationale deutsche Patentrechte ist der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand grunds�tzlich nach deutschem Recht zu bewerten und sind gleichsam grunds�tzlich deutsche Gerichte zust�ndig. Das deutsche Recht sieht im Rahmen des Patentverletzungsverfahrens grunds�tzlich keine M�glichkeit vor, eine vor�bergehend bindende Lizenzrate f�r die Einr�umung von Nutzungsrechten an einem Patent festzusetzen. Vielmehr steht dem Verletzer eines standardessenziellen Patents der sog. kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand offen, also eine prozessuale Einrede, die darauf gerichtet ist, dass sich der Patentinhaber auf die Verletzung seiner Patente wegen � 242 BGB nicht berufen darf, wenn er selbst marktmissbr�uchlich dem Lizenzsucher den Marktzugang verweigert hat. Entscheidend f�r die Bewertung, ob dieser Einwand verf�ngt, ist in aller Regel die anhand des beiderseitigen Verhandlungsverhaltens zu beurteilende Lizenzwilligkeit der Parteien. Die H�he einer angemessenen Lizenzrate wird demgegen�ber von deutschen Gerichten im Rahmen eines Verletzungsverfahrens in aller Regel nicht kontradiktorisch festgestellt oder festgesetzt. Denn der Patentverletzungsprozess, in dem der „FRAND -Einwand“ geltend gemacht wird, ist grunds�tzlich nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Wegen der Dauer der Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises, w�hrend derer der Patentnutzer die Erfindung faktisch frei nutzen kann, kann der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren nur in krassen Ausnahmef�llen zugelassen werden (vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2023, 2..4247 Tonalit�tssch�tzung). Anders mag es aussehen, wenn von beiden Parteien �bereinstimmend eine gerichtliche �berpr�fung der H�he der Lizenzgeb�hren angestrebt wird.

56 An diesen Erw�gungen �ndert die Argumentation der Verf�gungsbeklagten nichts. Sie machen geltend, das britische Verfahren sei zul�ssig, weil sich die Verf�gungskl�gerinnen durch Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserkl�rung gegen�ber der ITU-T freiwillig dazu verpflichtet h�tten, mit Dritten RAND-Lizenzen abzuschlie�en. Dabei kann von der Kammer im Rahmen des einstweiligen Verf�gungsverfahrens keine abschlie�ende Bewertung dazu getroffen werden, ob die Abgabe einer derartigen Verpflichtung wie die Verf�gungsbeklagten meinen tats�chlich nach schweizerischem Recht einen echten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten begr�ndet, bei dem f�r den Fall der Abgabe eines unbilligen Angebots durch den Patentinhaber, durch Ausspruch eines Richters ersetzt werden kann (so Prof. de Werra, Anlage JDW-2 zu Anlage HRM 2, Rn. 187; andere Auffassung Dr. Holzer, Anlage SH-1 zu Anlage AR25, S. 10). Im Hinblick auf den Inhalt der gegen�ber der ITU-T abgegebenen Erkl�rung (vgl. Anlage HRM01 S. 2 Mitte: „[…] Neg otiations are left to the parties […]“) erscheint die Argumentation der Verf�gungsbeklagten zumindest nicht unproblematisch. Jedenfalls l�sst sich aus der RAND-Verpflichtung nach schweizerischem Recht zumindest nach dem Verst�ndnis der Kammer - die Berechtigung zur Festsetzung einer „interim licence“ nicht unmittelbar aus der bestehenden vertraglichen Verpflichtung, sondern wenn �berhaupt nur aus einer weitgehenden und damit nicht unbedenklichen Gesetzesanalogie ableiten (vgl. Prof. de Werra, Anlage JDW-2 zu Anlage HRM02, Rn. 118).

57 Anders als von den Verf�gungsbeklagten dargestellt wird, beschr�nken sich die Auswirkungen einer „interim licence“ nicht auf den unumg�nglichen 77 spilloverii -Effekt, wonach die Entscheidung in einem Land zwangsl�ufig die internationale Prozessf�hrung der Parteien und die internationale Streitigkeit an sich beeinflusst. Der Eingriff in die deutsche Justizhoheit ergibt sich vielmehr daraus, dass der Antrag der Verf�gungsbeklagten droht, darauf gerichtet zu werden, ein englisches Gericht zu ersuchen, eine „interim licence“ betreffend (auch) deutsche Patente festzusetzen, obwohl sich der Patentinhaber diesem Antrag widersetzt. Es handelt sich damit nicht um eine (zul�ssige) mittelbare faktische Beeinflussung einer ausl�ndischen Prozessf�hrung, sondern um eine unmittelbare und direkte Verletzung des international anerkannten patentrechtlichen Territorialit�tsprinzips und um einen Versto� gegen das Gebot der gegenseitigen R�cksichtnahme.

58 bb) Dar�ber hinaus folgt die Rechtswidrigkeit der drohenden Beantragung einer „interim licence“ daraus, dass die Verf�gungskl�gerinnen glaubhaft gemacht haben, dass ebenfalls nichtstandardessenzielle Patente von dem Patentportfolio umfasst sind. Insbesondere haben die Verf�gungskl�gerinnen dargelegt, dass ein Teil des Portfolios nicht standardessenzielle Decodierungsstandards betreffen und ein anderer Teil des Portfolios nicht Videokompressionspatente betrifft.

59 Hinsichtlich nichtstandardessenzieller Patente besteht bereits keine Pflicht der Verf�gungskl�gerinnen zur Lizenzerteilung nach Art. 102 AEUV, � 20 GWB, weil keine missbr�uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Raum bestehen kann. Auch erscheint es der Kammer bedenklich, bez�glich nicht standardessenzieller Patente einen vertraglichen Anspruch aus der gegen�ber der ITU-T abgegebenen Erkl�rung abzuleiten, nachdem die Erkl�rung sich ausschlie�lich auf Patentanspr�che bezieht, die f�r die Implementierung als essenziell erachtet werden (vgl. Anlage HRM01 S. 2 unten: „[…] solely to the extent that any such claims are essential to the implementation […]“).

60 cc) Bei der zur Pr�fung der Rechtswidrigkeit vorzunehmenden Gesamtabw�gung ist dar�ber hinaus zu ber�cksichtigen, dass die Festsetzung einer „interim licence“ dem von dem Unionsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof entwickelten ausgewogenen System von Rechten und Pflichten der Inhaber standardessenzieller Patente zugunsten der Verf�gungsbeklagten einseitig verschoben w�rde. Die einseitige Festsetzung einer „interim licence“ durch ein ausl�ndisches Gericht w�rde die Verpflichtung beider Seiten zur Verhandlung nach Treu und Glauben faktisch aushebeln und die effektive Durchsetzung f�r in Deutschland geltende Patentrechte verhindern. Die faktische Durchsetzbarkeit der Patentrechte w�re f�r den Patentinhaber deutlich erschwert.

61 (A) Der Bundesgerichtshof hat den europarechtlichen Ansatz des Unionsgerichtshofs in Sachen Huawei v. ZTE, dass der Konflikt zwischen dem Inhaber standardessenzieller Patente und der Nutzer durch Verhandlungen gel�st werden soll, dahingehend weiter konkretisiert, dass der Patentnutzer ebenso wie der Patentinhaber zum z�gigen und zielgerichteten Verhandeln nach Treu und Glauben verpflichtet ist (BGH GRUR 2020, 961 FRAND I; GRUR 2021, 585 - FRAND II). Diese sog. „Verhandlungsl�sung“ ist aus Sicht der Kammer der allein ma�gebliche Ausgangspunkt der nachfolgenden �berlegungen.

62 Der Einwand der Verf�gungsbeklagten, der kartellrechtliche Missbrauchseinwand und die Geltendmachung vertraglicher Anspr�che, wie sie im britischen Verfahren gepr�ft w�rden, seien voneinander unabh�ngige rechtliche Konstrukte, greift nicht durch. Erst die vertragliche (Selbst-)Verpflichtung des (sp�teren) Patentinhabers f�hrt zur Aufnahme der patentgem��en Lehre in den Standard. Dass diese im Standard enthalten ist, bewirkt wiederum die marktbeherrschende Stellung des Patentinhabers und begr�ndet den Missbrauch, wenn einem Lizenzsuchenden der legale Marktzugang verweigert w�rde. Bereits aus diesem Kausalzusammenhang ist ersichtlich, dass Vertragsrecht und Kartellrecht de facto eng miteinander verwoben sind: Das Kartellrecht ist im Lichte des Vertragsrechts auszulegen und umgekehrt.

63 (B) Beantragen die Verf�gungsbeklagten beim UK High Court die Festsetzung einer „interim licence“ und wird diesem Antrag stattgegeben, wird den bereits entstandenen, patentrechtlichen Anspr�chen der Verf�gungskl�gerinnen der Boden entzogen, unabh�ngig davon, ob diese Anspr�che gerichtlich bereits geltend gemacht worden sind.

64 Patentnutzer k�nnten sich damit ihrer Verpflichtung zur Verhandlung nach Treu und Glauben entziehen und gegen den Willen des Patentinhabers ein vorl�ufiges Nutzungsrecht an den verwendeten Schutzrechten sogar dann erwirken, wenn sie zuvor �ber Jahre hinweg rein taktisch oder z�gerlich verhandelt haben und nach der deutschen Rechtsprechung ihren kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, da unbegr�ndet, nicht mehr erfolgreich h�tten geltend machen k�nnen.

65 W�rde man ein solches Vorgehen zulassen, w�rde das im europ�ischen Binnenmarkt bestehende ausgewogene System der Rechte und Pflichten von Patentinhaber und Lizenzsucher zugunsten der Lizenzsucher ungerechtfertigt verschoben werden. Der Lizenzsucher h�tte es dann durch die Geltendmachung eines Antrags auf Festsetzung einer „interim licence“ bei einem ausl�ndischen (in aller Regel au�erunionsrechtlichen) Gericht in der Hand, eine f�r ihn wirtschaftlich g�nstige weltweite Lizenzvereinbarung durchzusetzen. Durch die freie Wahl des Gerichtsstandes k�nnte er was wom�glich wirtschaftlich f�r ihn vern�nftig w�re das Gericht anrufen, von dem er sich die niedrigste Ratenfestsetzung verspricht. Demgegen�ber steht dem Patentinhaber aufgrund des Territorialit�tsprinzips grunds�tzlich nur der Weg offen, in jedem einzelnen Staat (oder Staatenverbund) Patentverletzungsverfahren zu f�hren und dadurch den Lizenzsucher zum Abschluss des in der Sache von beiden Seiten angestrebten Lizenzvertrags zu bewegen.

66 Soweit die Verf�gungsbeklagten argumentieren, deutsche Gerichte seien mit dem Konzept der �bergangsregeln f�r den Zeitraum, in dem noch keine endg�ltige Lizenz vereinbart wurde, im Hinblick auf die Rechtsprechung zur gebotenen Sicherheitsleistung vertraut und die Festsetzung einer „interim licence“ sei nicht systemfremd (Schriftsatz vom 03.11.2025, Rn. 131 ff.), dringen sie bereits aus obigen Erw�gungen nicht durch. Zwar trifft zu, dass deutsche Gerichte w�hrend laufender Vertragsverhandlungen Sicherheitsleistungen (in welcher H�he auch immer) als erforderlich ansehen. Aber anders als eine „interim licence“, die ein Nutzungsrecht gew�hrt, ist die Gew�hrung einer Sicherheitsleistung lediglich ein Aspekt der Bewertung der Frage, ob die Parteien nach Treu und Glauben miteinander verhandeln und der Lizenzsucher lizenzwillig ist. Mit der Sicherheitsleistung geht dagegen kein unmittelbares Nutzungsrecht der Lizenzsuchenden einher.

67 dd) Die Interessen der Verf�gungsbeklagten am Abschluss eines Lizenzvertrags werden im Rahmen der Abw�gung der widerstreitenden Interessen angemessen ber�cksichtigt. Die Kammer verkennt insbesondere nicht, dass die Verf�gungsbeklagten mit ihrem Vorgehen das durchaus billigungsw�rdige Ziel des Abschlusses eines Lizenzvertrags verfolgen. Die Beantragung einer „interim licence“ vor dem UK High Court erscheint hierf�r jedoch nicht das richtige Mittel.

68 (A) Zwar hat der Unionsgerichtshof in der bereits oben zitierten Entscheidung Huawei v. ZTE die M�glichkeit der Festlegung der Lizenzgeb�hren durch einen unabh�ngigen Dritten durchaus anerkannt (vgl. oben B.II.2); dies gilt aber nur dann, wenn ein entsprechender Antrag auf Festlegung einer angemessenen Lizenzrate „im gegenseitigen Einvernehmen“ gestellt wurde (EuGH GRUR 2015, 764, Rn. 68). Bei der Beantragung einer „interim licence“ bei einem UK Gericht handelt es sich mangels eines derartigen „gegenseitigen Einvernehmens“ nicht um eine zul�ssige „Drittbestimmung“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs.

69 Die Verf�gungskl�gerinnen haben schrifts�tzlich mehrfach erkl�rt, zur Durchf�hrung eines Schiedsverfahrens durch neutrale, von beiden Parteien ausgew�hlte Schiedsrichter, ihre Zustimmung zu erkl�ren. W�hrenddessen verfolgen die Verf�gungsbeklagten allein die Festsetzung einer Lizenzrate durch den UK High Court. Unabh�ngig von der Frage, ob dieser eine angemessene Lizenzh�he ermitteln w�rde, w�re das Vorgehen der Verf�gungsbeklagten, durch die Festlegung einer „interim licence” auf den Abschluss eines Lizenzvertrags hinzuwirken, nicht billigenswert, weil damit das vom Unionsgerichtshof ins Auge gefasste „gegenseitige Einvernehmen“ umgangen werden w�rde.

70 (B) Auch der Einwand der Verf�gungsbeklagten, die vom Unionsgerichtshof und den deutschen Gerichten entwickelte „Verhandlungsl�sung“ habe in der Vergangenheit teilweise supra FRAND Lizenzgeb�hren hervorgebracht, wird von der Kammer im Rahmen der Abw�gung ber�cksichtigt.

71 Selbst wenn die Darstellung der Verf�gungsbeklagten zutr�fe, dass die Patentinhaber vor dem Hintergrund laufender Patentverletzungsverfahren in der Vergangenheit teilweise Vergleiche erzielt h�tten, die oberhalb von FRAND l�gen, w�re die Beantragung einer „interim licence“ keineswegs das einzige Mittel, um dies zu verhindern. Beide Parteien haben es durch ihr eigenes Verhandlungsverhalten in der Hand, das Ergebnis der Lizenzverhandlungen ma�geblich mitzubestimmen. Zeigen sie sich w�hrend der Vertragsverhandlungen lizenzwillig und f�hren sie die Verhandlungen in gutem Glauben z�gig und konstruktiv, steht dem Abschluss eines FRANDgem��en Vertrags in der Regel nichts im Weg.

72 (C) Entgegen der Annahme der Verf�gungsbeklagten erkennt die Kammer nicht, weshalb eine „interim licence“ zum effektiven Schutz des Hauptsacheverfahrens vor dem UK High Court zwingend erforderlich w�re. Soweit die Verf�gungsbeklagten argumentieren, ein vor den britischen Gerichten eingeklagter vertraglicher Anspruch sei ohne die M�glichkeit der Beantragung einer „interim licence“ f�r die Zwischenzeit, bis die Lizenzh�he feststehe, gef�hrdet, �berzeugt dies nicht. Das Verfahren vor dem UK High Court wird durch den Erlass der hier im Streit stehenden einstweiligen Verf�gung nicht ber�hrt.

73 Die Verf�gungsbeklagten meinen, dass sie bis zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung durch die Schaffung eines „gesch�tzten Raums“ vor Patentverletzungsverfahren gesch�tzt werden m�ssten, um das bereits eingeleitete Hauptsacheverfahren vor dem UK High Court ungest�rt weiter zu betreiben. Ein Anspruch auf 55 Ausschlie�lichkeitii besteht jedoch nicht: Dies ergibt sich zum einen aus der oben zitierten Rechtsprechung zur ff Anti-Suit Injunctionif (vgl. oben unter B.I.). Zum anderen l�sst die Argumentation der Verf�gungsbeklagten erkennen, dass die Beantragung einer „interim licence“ de m Zweck dient, die Einleitung von Patentverletzungsverfahren im Ausland, und damit auch in Deutschland, zu unterbinden. Wie oben bereits dargestellt (vgl. B.) kann dieser Zweck von der deutschen Rechtsordnung nicht gebilligt werden.

74 5. Das Verhalten der Verf�gungsbeklagten begr�ndet Erstbegehungsgefahr.

75 a) Diese setzt zun�chst ernsthafte und greifbare tats�chliche Anhaltspunkte daf�r voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich diese Gefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begr�ndenden Umst�nde m�ssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich f�r alle Tatbestandsmerkmale zuverl�ssig beurteilen l�sst, ob sie verwirklicht sind (LG M�nchen I GRUR-RS 2021, 17662, Rn. 36 Smartphone). Erforderlich ist somit ein Verhalten der Verf�gungsbeklagten, aus dem sich eine in naher Zukunft bevorstehende und konkrete Verletzungshandlung ergibt. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich der Verletzungsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft (BGH NJW-RR 2021, 360, Rn. 53).

76 b) Hiernach besteht die geltend gemachte Erstbegehungsgefahr.

77 In der Gesamtschau der konkreten Umst�nde des Einzelfalls hat die Kammer keine Zweifel, dass die Verf�gungsbeklagten f�r den Fall der Aufhebung der einstweiligen Verf�gung vor dem UK High Court k�nftig entsprechende Antr�ge auf Festsetzung einer „interim licence“ stellen w�rden. Vor allem da sich die Verf�gungsbeklagten weiterhin auf ihr Recht auf Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs auf Festsetzung einer „interim licence“ berufen und aufgrund des durch die Kammer erlassenen Beschlusses bereits alternative Rechtsbehelfe vor den britischen Gerichten eingelegt haben, ergibt sich in der Gesamtschau die Bereitschaft der Verf�gungsbeklagten, sich unmittelbar oder in naher Zukunft so zu verhalten (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 44 Stiftparf�m).

78 aa) Im Rahmen der UK Gerichtsverfahrens vom 29.08.2025 haben die Verf�gungsbeklagten ausdr�cklich auf das gesamte Video-Portfolio der Verf�gungskl�gerinnen Bezug genommen� (vgl. Anlage AR4, Rz. 84, 89, 92). ...

bb) ...

79 cc) Nach Erlass der einstweiligen Verf�gung vom 26.09.2025 durch die Kammer haben die Verf�gungsbeklagten zwar im Einklang mit dem gerichtlichen Beschluss keinen Antrag auf Erteilung einer „interim licence“ ge stellt; aus dem Umstand allein, dass sie sich w�hrend des Bestehens der einstweiligen Verf�gung rechtskonform verhalten, l�sst sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass sie nicht beabsichtigen, f�r den Fall der Aufhebung der einstweiligen Verf�gung unverz�glich einen entsprechenden Antrag zu stellen.

80 Abzustellen ist daher allein darauf, ob sich die Verf�gungsbeklagten dazu verhalten haben, von der Beantragung einer „interim licence“ insgesamt Abstand zu nehmen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Mit Schriftsatz vom 03.11.2025, dort Rn. 37 und Rn. 45, haben die Verf�gungsbeklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, zur Stellung eines entsprechenden Antrags nach eigener Auffassung berechtigt zu sein. Hierbei haben die Verf�gungsbeklagten vor allem darauf verwiesen, dass nach dem UK Court of Appeal eine Klage auf eine „specific performance“, die das Angebot einer „interim licence“ zum Gegenstand ha be, „arguable“ w�re (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2025 Rn. 38). Damit berufen sich die Verf�gungsbeklagten ausdr�cklich auf ihr mutma�liches Recht, sodass in Einklang mit der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 44 Stiftparf�m) eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen ist.

81 Die Verf�gungsbeklagten haben nach Erhebung des Widerspruchs nicht erkl�rt, von der Beantragung einer „Interim licence“ freiwillig Abstand zu nehmen, sondern streben weiterhin einen „gesch�tzten Raum“ an (vgl. C.I.4.b) dd)(C)) . Insbesondere haben sie keine (strafbewehrte) Unterlassungserkl�rung abgegeben. Es fehlt an einem „actus contrarius“ der eine urspr�nglich bestehende Erstbegehungsgefahr im Nachhinein beseitigt h�tte.

82 dd) Unmittelbar nach Erlass der einstweiligen Verf�gung haben die Verf�gungsbeklagten zudem mit ihrem Beschleunigungsantrag und Erlassgesuch einer Anti-Anti-Suit Injunction gegen die Verf�gungskl�gerinnen deutlich zum Ausdruck gebracht, alle zur Verf�gung stehenden britischen Rechtsmittel zur Verfolgung ihrer Interessen zu nutzen. Die Verf�gungsbeklagten haben dabei selbst schrifts�tzlich erkl�rt, dass der gestellte Beschleunigungsantrag unmittelbare Reaktion auf die „Auffassung von Richter M., dass A. sein Recht auf einstweiligen Rechtsschutz im Vereinigten K�nigreich verliert“ (Schriftsatz vom 03.11.2025, Rn. 47) gewesen sei. Damit bringen die Verf�gungsbeklagten zum Ausdruck, den Beschleunigungsantrag nur deshalb gestellt zu haben, weil der Rechtsbehelf der Festsetzung einer „interim licence“ durch die einstweilige Verf�gung der Kammer untersagt wurde. Damit liegen ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte daf�r vor, dass sich die Verf�gungsbeklagten f�r den Fall der Aufhebung der einstweiligen Verf�gung in naher Zukunft rechtswidrig verhalten und den Antrag auf Festsetzung einer „interim licence“ beim UK High Court stellen werden.

83 6. Sollten die Verf�gungsbeklagten einen Antrag auf Festsetzung einer „interim licence“ oder einem vergleichbaren Rechtsinstrument vor einem ausl�ndischen Gericht stellen, geht die Kammer davon aus, dass sie nicht als hinreichend lizenzwillig angesehen werden k�nnten. Die f�r die Beantragung einer Anti-Suit Injunction aufgestellten Grunds�tze (vgl. LG M�nchen I, GRUR-RS 2021, 1..7662 Smartphone) gelten ebenso bei der Anti-Interim-Licence Injunction.

84 a) Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verf�gungsbeklagten bei Einleitung des britischen Verfahrens dazu verpflichtet haben, jede Lizenzvereinbarung zu den vom britischen Gericht als RAND festgelegten und von InterDigital formell angebotenen Bedingungen abzuschlie�en (Schriftsatz vom 03.11.2025, Rn. 34).

85 Ma�stab f�r die Bewertung der Lizenzwilligkeit bei deutschen Gerichten ist nicht, ob der Lizenzsuchende zum Abschluss eines Lizenzvertrags nach seinen Vorstellungen bereit ist, sondern ob der Lizenzsuchende ebenso wie der Patentinhaber bereit ist, einen Lizenzvertrag auszuhandeln. Es kommt daher darauf an, auf welche Art und Weise die Parteien versuchen, zu verhandeln und ob es ihnen dabei erkennbar darauf ankommt, durch die Anrufung ausl�ndischer Gerichtsbarkeiten ungerechtfertigte Vorteile f�r ihre eigene Verhandlungsposition zu schaffen. Durch die Beantragung einer „interim licence“ durch den UK High Court k�nnen Patentbenutzer ein vor�bergehendes Nutzungsrecht an den Patenten der Verf�gungskl�gerinnen gerichtlich erzwingen und gleichzeitig anfallende (Interim-)Lizenzgeb�hren unter einen R�ckforderungsvorbehalt stellen, ohne vorher treuwidriges Verhandlungsverhalten an den Tag gelegt zu haben.

86 b) Einer derartigen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Verf�gungskl�ger ihrerseits durch die Einleitung von Patentverletzungsverfahren die M�glichkeit haben, ihre Schutzrechte durchzusetzen und dadurch ihre eigene Verhandlungsposition zu st�rken. Denn auch die Erfolgsaussichten etwaiger Patentverletzungsklagen h�ngen zumindest innerhalb der Europ�ischen Union davon ab, ob der Patentinhaber seine marktbeherrschende Stellung missbraucht.

87 II. Die Verf�gungskl�gerinnen haben das Vorliegen des Verf�gungsgrunds glaubhaft gemacht. Insbesondere haben die Verf�gungskl�gerinnen die im OLG-Bezirk M�nchen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes grunds�tzlich geltende Dringlichkeitsfrist von einem Monat ab Kenntnis von Tat und T�ter eingehalten.

88 Es kann offenbleiben, ob f�r den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Verf�gungskl�gerinnen von der Einleitung des Verfahrens in UK am 01.09.2025 abgestellt wird oder ...

89 In beiden F�llen ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung binnen Monatsfrist am 24.09.2025 gestellt.

D.

90 Die Verf�gungsbeklagten haben die weiteren Kosten des Verf�gungsverfahrens zu tragen, �� 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Leitsatz

Der Erlass einer Anti-Interim-Licence Injunction stellt keine von vornherein unzul�ssige Anti-Suit Injunction dar. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dem Lizenznehmer einer „Interim licence" steht grunds�tzlich ein vorl�ufiges Nutzungsrecht an den vertragsgegenst�ndlichen Schutzrechten zu. Dieses Nutzungsrecht kann er gegen patentrechtliche Verletzungsanspr�che einwenden, so dass es in der Regel an der Rechtswidrigkeit seines Handelns fehlen d�rfte. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

F�r nationale deutsche Patentrechte ist der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand grunds�tzlich nach deutschem Recht durch deutsche Gerichte zu bewerten. Da-her stellt es eine Verletzung des geltenden Territorialit�tsgrundsatzes dar, wenn der UK High Court f�r deutsche Patentrechte eine Lizenzrate im Wege einer „interim licence" rechtswirksam festsetzt, da hierdurch der deutschen Gerichtsbarkeit eine eigenst�ndige Pr�fung, ob der Patentinhaber (F)RAND-willig ist, versagt wird.� (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei der Pr�fung der Rechtswidrigkeit eines drohenden Eingriffs durch Beantragung einer „interim licence“ ist zu ber�cksichtigen, dass die Festsetzung einer solchen „interim licence“ durch ein ausl�ndisches Gericht das von dem Unionsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof entwickelte ausgewogene System von Rechten und Pflichten der Inhaber standardessenzieller Patente einseitig zugunsten der Lizenzsucher verschieben und die Verpflichtung beider Seiten zur Verhandlung nach Treu und Glauben faktisch aushebeln w�rde. Die effektive Durchsetzung f�r in Deutschland geltende Patentrechte w�rde hierdurch verhindert.� (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei Bestehen einer „interim licence“ k�nnen entsprechende Patentrechte in Deutschland jedenfalls f�r die Dauer der „interim licence“ nicht erfolgreich durchgesetzt werden.� (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine gerichtlich unmittelbar oder (kombiniert mit gerichtlichem und/oder faktischen Druck, diese anzubieten) mittelbar vorgegebene „interim licence“ ist in Europa eine Eigenart des britischen Rechts mit weitreichenden, �ber den Geltungsbereich des britischen Rechts hinausgehenden, prozessualen und materiellrechtlichen Folgen f�r deutsche Patentverletzungsverfahren und deutsche Patentrechte. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Anders als bei der Anti-Suit Injunction, bei der dem Patentinhaber untersagt wird, Patentverletzungen in Deutschland durch die ordentlichen Gerichte �berpr�fen zu lassen, wird zwar bei der Festsetzung einer „interim licence“ nicht der Zugang zu den ordentlichen Gerichten selbst durch ein ausl�ndisches Gericht sanktioniert. Dies �ndert aber nichts daran, dass durch das aus einer „interim licence“ folgende Nutzungsrecht faktisch an die Geltendmachung in Deutschland geltender Patentrechte gehindert wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Einstweilige Verf�gung im Hinblick auf einen Antrag auf Festsetzung einer „interim licence“ in England

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.