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13 O 137/24•LG Weiden 1. Zivilkammer, 2025-01-21, 13 O 137/24
13 O 137/24Cantonal Court / Civil Chamber IJan 21, 2025
Die �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, namentlich der Betrugspr�vention, �berschuldungspr�vention, der Pr�zisierung der Ausfallrisikoprognosen und der Validierung bereits bei der Wirtschaftsauskunftei vorhandenen Daten, erforderlich, wobei die Interessen der Unternehmen gegen�ber dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung �berwiegen. (Rn. 37 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-01-21
Aktenzeichen: 13 O 137/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, der Kl�ger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch eine Sicherheitsleistung in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in dieser H�he leistet.
Beschluss:
Der Streitwert betr�gt 6.000,- EUR.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che geltend auf Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht der Beklagten und Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung.
2 Er beruft sich dabei auf Verletzungen der DSGVO, der Pers�nlichkeitsrechte, der Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, durch die Beklagte.
3 Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen.
4 Die Parteien verbindet ein Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen ( im Folgenden Mobilfunkvertrag).
5 Am 14.10.2023 erhielt der Kl�ger eine Auskunft und eine Kopie der bei der S. Holding AG (...) gespeicherten Daten (Schufa-Auskunft, Anlage K3). In der Schufa-Auskunft hei�t es dazu:
... GmbH & Co. OHG ...
„Am 29.12.2020 hat … den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer … �bermittelt“.
6 Mit Schreiben vom 23.10.2023 forderten die Prozessbevollm�chtigten die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung auf.
7 Der Kl�ger behauptet, bei ihm habe sich unmittelbar nach Erhalt der Bonit�tsauskunft ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die eigene Bonit�t, eingestellt.
8 Er behauptet, seitdem lebe er mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores.
9 Im Termin zur m�ndlichen Verhandlung hat er erstmals vorgetragen, bereits um 2010/2011 von einem „Datenklau“ beim Ordnungsamt in W. betroffen gewesen zu sein. Daher sei ihm grunds�tzlich ein sorgf�ltiger Umgang mit seinen Daten wichtig.
10 Der Kl�ger ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten begr�nde Verletzungen der DSGVO, seiner Pers�nlichkeitsrechte, seiner Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
11 Der Kl�ger beantragt nunmehr:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 4.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditausk�nften, namentlich S. Holding AG, K.weg 5, 6… W., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. F) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 627,13 EUR zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
13 Die Beklagte zieht bereits das Gesch�ftsmodell der Kl�gervertreter in Zweifel.
14 Die Beklagte meint, die sehr abstrakten Ausf�hrungen der Klagepartei w�rden einem hinreichenden Vortrag an erlittenen Beeintr�chtigungen nicht gen�gen. Sie h�lt den Klagevortrag bereits aufgrund zahlreicher anderer gef�hrter Verfahren f�r gleichartig, in Anbetracht des sonstigen Verhaltens des Kl�gers nicht glaubhaft und insgesamt unzureichend bzw. unschl�ssig. Die – bestrittenen – �u�erungen des Kl�gers im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung w�rden zeigen, dass der Inhalt der Schrifts�tze keinen Bezug zum konkreten Mandanten aufweise.
15 Sie tr�gt vor, dass auf die Datenweitergabe an die Schufa in ihren Datenschutzhinweisen stets hingewiesen worden sei.
16 Die Beklagte h�lt die Datenweitergabe f�r rechtm��ig, insbesondere von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt.
I.
17 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 3) bereits unzul�ssig, im �brigen in der Sache umf�nglich unbegr�ndet.
18 Die Klage ist indes auch hinsichtlich des Antrags zu 3) als unbegr�ndet abzuweisen. Zwar ist eine Feststellungsklage grunds�tzlich als unzul�ssig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Feststellungsklage kann dann aber als unbegr�ndet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierf�r vorliegen (vgl. BGHZ 12, 308, 316 = NJW 1954, 1159; 1160; BGH NJW 2020, 683, 687 Rn. 44, beck-online)
19 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
20 a) Das angerufene Gericht ist zust�ndig.
21 Anders als die Klagepartei meint, richtet sich die internationale – und �rtliche (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Gebauer/Berner, 3. Aufl. 2021, Br�ssel Ia-VO Art. 18 Rn. 1) – Zust�ndigkeit nicht nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Br�ssel Ia VO. Ein grenz�berschreitender Sachverhalt ist weder vorgetragen noch ersichtlich, vgl. ErwG 3 Satz 2 Br�ssel Ia-VO. Damit ist der Anwendungsbereich der Verordnung bereits nicht er�ffnet (BayObLG BeckRS 2021, 22229 Rn. 26 ff., beck-online; Thomas/Putzo-ZPO/Nordmeier, 45. Auflage 2024, EuGVVO Art. 18 Rn. 1; Gebauer/Wiedmann-EurZivilR/Gebauer/Berner, 3. Aufl. 2021, Br�ssel Ia-VO Art. 1 Rn. 12).
22 Die internationale Zust�ndigkeit und �rtliche Zust�ndigkeit ergibt sich aber aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO (i.V.m.) � 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Gola/Heckmann/Werkmeister, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 79 Rn. 10).
23 Die sachliche Zust�ndigkeit folgt aus �� 1ff. ZPO, � 23 Nr. 1, � 71 GVG.
24 b) Der Klageantrag zu 2) ist nicht bereits wegen mangelnder Bestimmtheit im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzul�ssig. Die Frage, ob der Antrag zu weitreichend gefasst ist, betrifft die Ebene der Begr�ndetheit des Klageantrags (vgl. OLG K�ln GRUR-RS 2023, 36757 Rn. 17, beck-online; vgl. LG Frankfurt a.M. BeckRS 2024, 5840, Rn. 15, beck-online; LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 25, beck-online).
25 c) Der Antrag Ziffer 3 ist zu unbestimmt und erf�llt nicht die Anforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn das festzustellende Rechtsverh�ltnis ist nicht derart genau bezeichnet worden, dass �ber dessen Identit�t und damit �ber den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit besteht. Die Formulierung „unbefugte Verwendung personenbezogener Daten“ bleibt vage und verlagert die Pr�fung der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage, deren Interpretation und rechtliche Bewertung unzul�ssigerweise ins Vollstreckungsverfahren (vgl. LG Wiesbaden GRUR-RS 2024, 8264 Rn. 19f., beck-online; LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 26, beck-online).
26 Dar�ber hinaus fehlt hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 das gem. � 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar folgt das fehlende Feststellungsinteresse hinsichtlich des immateriellen Schadens nicht bereits daraus, dass der Kl�ger zun�chst angek�ndigt hatte, Ersatz k�nftigen immateriellen Schadens zu beantragen, ohne die grunds�tzliche Einheitlichkeit des Schmerzensgeldsanspruchs und den Leistungsantrag zu 1) hinreichend zu ber�cksichtigen. Indes wurde insoweit der Antrag durch Schriftsatz vom 09.04.2024 entsprechend konkretisiert und gestellt.
27 Indes fehlt das Feststellungsinteresse, weil grunds�tzlich f�r die Feststellung der Ersatzpflicht k�nftiger Sch�den eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass entsprechende Sch�den eintreten werden. Diesbez�glich fehlt es aber an einem entsprechenden Vortrag des Kl�gers, der weder vortr�gt, welche materiellen Sch�den ihm konkret aus dem behaupteten Datenversto� entstehen k�nnten, noch warum er einen Schadenseintritt f�r wahrscheinlich h�lt (vgl. i.E. LG Wiesbaden GRUR-RS 2024, 8264 Rn. 19f., beck-online; LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 27, beck-online).
28 Stattdessen erscheint es vorliegend v�llig ungewiss und auch sehr unwahrscheinlich, dass es aufgrund der �bermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die SCHUFA zu einem materiellen Schaden – nur auf einen solchen kann es vorliegend ankommen, nachdem der Kl�ger seinen immateriellen Schaden bereits mit dem Antrag Ziffer 1 verfolgt – kommen wird, zumal die Eintr�ge bei der SCHUFA zwischenzeitlich – nach unwiderlegtem Beklagtenvorbringen – gel�scht sind (vgl. i.E. LG Wiesbaden GRUR-RS 2024, 8264 Rn. 19f., beck-online; LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 27, beck-online).
29 2. Die Klage ist umf�nglich unbegr�ndet.
30 a) Die Klage ist zun�chst im Klageantrag zu 1) unbegr�ndet.
31 aa) Der Kl�ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
32 (1) Ausgangspunkt einer etwaigen Haftung und des zu bildenden Ma�stabs ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO
33 Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
34 Das Gericht kann bereits nicht feststellen, dass der Kl�ger einen kausal auf die behaupteten Verst��e zur�ckzuf�hrenden Schaden erlitten hat; die Verarbeitung selbst stellt zudem bereits keinen Versto� gegen die DSGVO dar, sondern ist von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckte zul�ssige Datenverarbeitung.
35 (2) Der Anwendungsbereich der DSGVO ist zeitlich, r�umlich und sachlich er�ffnet, Art. 99 Abs. 2, Art. 2 – 4, Art. 4 DSGVO. Insbesondere erfolgte die streitgegenst�ndliche Weiterleitung als Verarbeitung i.S.d. DSGVO am 22.11.2020 und damit nach dem 25.05.2018.
36 (3) Vorliegend fehlt es bereits an einem Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, aus welchem sich ein Schadensersatzanspruch des Kl�gers ergeben k�nnte. Insbesondere ist das Verhalten der Beklagten jedenfalls von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt.
37 Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtm��ig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen.
38 Der Rechtfertigungstatbestand der Interessenabw�gung erfordert nach der Gesetzessystematik und der Rechtsprechung des EuGH kumulativ drei Voraussetzungen:
„Erstens muss von dem f�r die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens d�rfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, nicht �berwiegen (EuGH Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, GRUR-RS 2023, 34945 Rn. 75, beck-online m.w.N.; Paal NJW 2024, 1689, 1691 Rn. 12, beck-online).
39 Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die von der Beklagten vorgetragenen berechtigten Interessen, namentlich die Betrugspr�vention, �berschuldungspr�vention, Pr�zision der Ausfallrisikoprognosen und Validierung der bei der Schufa vorhandenen Daten, berechtigt und die Weitergabe erforderlich ist und sie schlie�lich das Recht des Kl�gers auf informationelle Selbstbestimmung �berwiegen (daf�r insb. LG Gie�en GRUR-RS 2024, 7986 m.w.N.; ausf�hrlich LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 31-36, beck-online; Paal NJW 2024, 1689, 1691ff., Rn. 12 ff.; a.A. LG M�nchen I, GRUR-RS 2023, 10317, Rn 94 ff., beck-online).
40 So f�hrt etwa Paal zu den berechtigten Interessen der Mobilfunkunternehmen aus:
„Als berechtigtes Interesse der Mobilfunkanbieter ist vorliegend zun�chst die Betrugspr�vention zu nennen: Die von den Mobilfunkanbietern eingemeldeten Positivdaten k�nnen durch die Auskunftei miteinander abgeglichen werden, so dass die Identit�t der betroffenen Personen gepr�ft und einem Identit�tsdiebstahl entgegengewirkt werden kann. Au�erdem k�nnen R�ckschl�sse gezogen werden, ob die Umst�nde eines Vertragsschlusses ungew�hnlich sind, etwa weil die Person einen vergleichbaren Vertrag noch nie abgeschlossen hat oder ungew�hnlich viele Vertr�ge in kurzer Zeit abschlie�t. Hierdurch k�nnen Betrugsversuche entdeckt und unterbunden werden, etwa betreffend das Erschleichen von Rufnummern oder der zu einem Vertrag geh�renden Hardware. Zudem kann die Ein – beziehung von Positivdaten die Einsch�tzung des Kredit- und Ausfallrisikos, eine fr�hzeitige Kundenbindung sowie eine h�here Abschlussquote (wegen gesteigerter Annahmequoten) beg�nstigen. Hinzu treten general- und spezialpr�ventive Interessen bez�glich Vorbeugung und Eind�mmung von Betrug sowie an der Steigerung von Inklusion finanziell schw�cher gestellter Personen durch h�here Chancen zu einem Vertragsabschluss. Vor allem ist die Erteilung zutreffender Bonit�tsausk�nfte f�r das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung, so dass auch ein Interesse der Allgemeinheit an der Funktionalit�t des Auskunfteiwesens besteht. Schlie�lich ist zu verweisen auf Individualinteressen der betroffenen Personen selbst in Form einer h�heren Genauigkeit des Scorings, einer verbesserten, weil abgewogen(er)en Beurteilung von Negativdaten und eines Schutzes vor �berschuldung. Dass die Kreditw�rdigkeitspr�fung nicht nur im Interesse des Mobilfunkanbieters erfolgt, zeigt sich gerade auch in der Pflicht aus Art. 8 Verbraucherkredit-RL iVm � 505a BGB.“ (Paal NJW 2024, 1689, 1691, Rn. 13, beck-online)
41 Die Kammer schlie�t sich der in der Instanzrechtsprechung und Literatur bereits zunehmend vertretenen und �berzeugend begr�ndeten Ansicht an, wonach die Interessen der Beklagten vorrangig sind (LG Gie�en GRUR-RS 2024, 7986; LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360; Paal NJW 2024, 1689, 1691ff., Rn. 12 ff). Daf�r spricht insbesondere, dass die vom Landgericht M�nchen I aufgef�hrten milderen Ma�nahmen dem hochautomatisierten Massengesch�ft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und in Folge dessen vielleicht ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind (LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360; Paal NJW 2024, 1689, 1691f., Rn. 16 ff). Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei insoweit, als sie eine objektive und zuverl�ssige Bewertung der Kreditw�rdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei erm�glicht, kann Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (ausdr�cklich EuGH Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, GRUR-RS 2023, 34945 Rn. 93, beck-online).
42 Als ma�gebliches Interesse des Kl�gers sind zwar vorliegend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG und auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh anzuf�hren. Nach Ma�gabe des EuGH ist unter Rekurs auf ErwG 47 S. 4 DSGVO im Rahmen der Beurteilung der potenziell �berwiegenden Interessen der betroffenen Personen vor allem auch darauf abzustellen, ob personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vern�nftigerweise nicht mit einer solchen Datenverarbeitung rechnet (EuGH Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 112, beck-online; EuGH Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, GRUR-RS 2023, 34945 Rn. 80, beck-online). Insofern ist zu ber�cksichtigen, dass die �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien ebenso bekannte wie bew�hrte Praxis ist und die Mobilfunkanbieter dar�ber hinaus in ihren Datenschutzerkl�rungen regelm��ig darauf aufmerksam machen. (Paal NJW 2024, 1689, 1691 Rn. 15, beck-online)
43 Eine betroffene Person kann und muss damit rechnen, dass im Rahmen des berechtigten Interesses der Pr�vention und Eind�mmung von Straftaten (auch) Positivdaten an Dritte �bermittelt werden; dies gilt auch und gerade in Ansehung von Erwgr. 47 S. 4 DSGVO, wonach „die Verarbeitung personenbezogener Daten im f�r die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen“ darstellt (ausdr�cklich Paal NJW 2024, 1689, 1692 Rn. 18, 19, beck-online).
44 Dies gilt erst Recht, wenn die Beklagte, wie hier, den Kl�ger in ihren Datenschutzhinweisen hinreichend auf die Datenweitergabe hingewiesen hat. F�r die Rechtm��igkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommt es dabei nicht darauf an, dass die Beklagte (zeitweise) die Verarbeitung auf mehrere Gr�nde nach Art. 6 DSGVO st�tzte bzw. auch auf eine Einwilligung des Betroffenen.
45 Weiter ist im Rahmen der Abw�gung zu ber�cksichtigen, dass die von Kl�gerseite rudiment�r behaupteten negativen Auswirkungen f�r den Kl�ger im vorliegenden Fall nicht hinreichend nachvollziehbar geworden sind. Selbst wenn es theoretisch denkbar ist, dass auch Positiveintr�ge zu einer negativen Ver�nderung des Scores f�hren k�nnen, erscheint die Darlegung der Beklagten absolut plausibel, dass dies lediglich dann der Fall sein kann, wenn viele Abschl�sse �hnlicher Vertr�ge (z.B. Kreditkarten- oder Mobilfunkvertr�ge) innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen, da dies – verst�ndlicherweise – auf eine kurzfristig hohe finanzielle Belastung des Betroffenen schlie�en l�sst. Hingegen ist kein logischer Grund denkbar, warum Positivdaten �ber einzelne Vertragsschl�sse ohne nachfolgende Negativeintragungen nachteilige Auswirkungen haben sollten. Vielmehr d�rften diese – wie die Beklagte ebenfalls absolut nachvollziehbar darlegt – wenn �berhaupt nur positive Auswirkungen dahingehend haben, dass ein zuk�nftiger Vertragspartner Anhaltspunkte daf�r erlangt, dass eingegangene Verbindlichkeiten durch den potentiellen Vertragspartner regelm��ig bedient werden. Gerade auch vor dem Hintergrund dieser rein theoretischen und insbesondere im vorliegenden konkreten Fall v�llig abwegig erscheinenden Beeintr�chtigungen des Kl�gers kann die Abw�gung der beiderseitigen Interessen nicht zu dessen Gunsten ausfallen (wie hier LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 31-36). Die �bermittlung von Positivdaten ist vielmehr im Vergleich zu Negativdaten regelm��ig als vergleichsweise geringer und damit nicht als ein die Interessen der Mobilfunkanbieter �berwiegender Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen einzuordnen ist. Dies gilt auch und gerade, da das Fehlen von Positivdaten als den Score-Wert beg�nstigende Faktoren zu einem „negative bias“ zu f�hren droht (Paal NJW 2024, 1689, 1692 Rn. 18, 19, beck-online).
46 In Abw�gung der ma�geblichen Interessen ist somit die Datenweitergabe der Beklagten von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt.
47 (4) Eine – hier nicht – unzul�ssige Datenverarbeitung unterstellt, fehlt es dar�ber hinaus auch an einem durch die Datenweitergabe verursachten, ersatzf�higen Schaden des Kl�gers.
48 (a) Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erf�llt, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, ausschlie�lich eine Ausgleichsfunktion. Eine auf diese Bestimmung gest�tzte finanzielle Entsch�digung soll es erm�glichen, den konkret aufgrund des Versto�es gegen die DSGVO erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion kommt dem Anspruch nicht zu (vgl. EuGH Urt. v. 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 57, 58, beck-online; vgl. EuGH Urt. v. 11.4.2024 – C-741/21, GRUR-RS 2024, 6727 Rn. 61, beck-online; EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-182/22, C-189/22, GRUR-RS 2024, 13981 Rn. 23, beck-online). Das Ausma� des Verschuldens spielt f�r die H�he des Schadens keine Rolle (EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-182/22, C-189/22, GRUR-RS 2024, 13981 Rn. 30, beck-on-line).
49 Die Darlegungslast f�r den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt beim Betroffenen und kann bei behaupteten pers�nlichen/psychologischen Beeintr�chtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller – und nicht wie hier in einer Vielzahl von F�llen gleichartiger – dem Beweis zug�nglicher Indizien erf�llt werden (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505, amtl. Ls. 7, Rn., beck-online; LG Frankfurt a.M. BeckRS 2024, 5840, Rn. 23, beck-online). Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzversto�es im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umst�nde darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzversto� mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (vgl. hierzu BGH Urt. v. 12.5.1995 – V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; siehe auch zur Notwendigkeit konkreten Vortrags zum Beleg f�r innere Unruhe und Unbehagen EuG Urt. v. 1.2.2017 – T-479/14, BeckRS 2017, 102499, Rn. 119, beck-online; EuGH Urt. v. 13.12.2018 – C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 111; beck-online; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 149, 150, beck-online).
50 Dass blo�e negative Gef�hle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des t�glichen Erlebens sind, Grundlage f�r einen Schadensersatzanspruch sein k�nnen, h�lt das Gericht jedenfalls dann f�r nicht gerechtfertigt, wenn – wie hier – kein Einfluss auf die Lebensf�hrung ersichtlich und damit ein konkreter R�ckschluss von �u�eren Umst�nden auf diese inneren Tatsachen nicht m�glich ist (vgl. auch OLG Dresden GRUR-RS 2023, 36707 Rn. 35, beck-online; LG Frankfurt a.M. BeckRS 2024, 3580).
51 Ein abstrakter „Kontrollverlust“ reicht allein f�r einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht aus, f�r eine dar�berhinausgehende Beeintr�chtigung tr�gt der Anspruchsteller die Beweislast (OLG Dresden, Endurteil v. 05.12.2023 – 4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707, beck-online).
52 Nach allgemeinen Grunds�tzen obliegt es zudem dem Kl�ger, die Miturs�chlichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der EuGH hat am 04.05.2023 entschieden, dass Art. 82 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 NZA 2023, 621, beck-online). Es geht aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung er�ffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 NZA 2023, 621 Rn. 32, 33, beck-online).
53 Obwohl bereits die Gegenseite mehrfach und schon seit der Klageerwiderung die fehlende Individualisierung ger�gt und darauf hingewiesen hat, dass der Klagevortrag in allen von den kl�gerischen Prozessbevollm�chtigten gef�hrten Rechtsstreiten nahezu wortgleich sei, wurde der Vortrag des Kl�gers nicht ma�geblich substantiiert (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 149, 150, beck-online). Der Kl�ger hat erstmals im Rahmen seiner pers�nlichen Anh�rung ausgef�hrt, er sei ca. Anfang 2010/2011 Betroffener eines Datendiebstahls beim Ordnungsamt W. gewesen. Die Prozessbevollm�chtigten haben dies aber nicht vorgetragen, sondern sich auf ihre allgemeinen und unspezifischen Ausf�hrungen zur behaupteten Betroffenheit beschr�nkt. Zudem ist auch aus diesem Vortrag weder eine – sei es auch bagatellhafte – Beeintr�chtigung des Kl�gers ersichtlich, noch weitergehend ein sonstiger Schaden.
54 (b) Der kl�gerische Vortrag reicht zudem auch f�r die Annahme einer Miturs�chlichkeit etwaiger Datenschutzverst��e f�r die (hier unterstellten) pers�nlichen/psychischen Beeintr�chtigungen bereits nicht aus.
55 Der Kl�ger hat die streitgegenst�ndliche SCHUFA-Auskunft – zumindest auszugsweise – vorgelegt (Anlage K 3). Insoweit ist weder vorgetragen noch nachvollziehbar, woraus sich die Beeintr�chtigungen des Kl�gers und insbesondere die nach eigenem Vortrag umgehend eingetretenen pers�nlichen/psychischen Folgen ergeben sollen.
56 Wie bereits dem Wortlaut dieses Begriffes zu entnehmen ist setzt ein Kontrollverlust voraus, dass der Betroffene zun�chst die Kontrolle �ber das konkrete personenbezogene Datum hatte und diese Kontrolle sp�ter gegen seinen Willen verloren hat. Der Kl�ger hat jedoch nicht dargelegt, dass er vor dem streitgegenst�ndlichen Vertragsschluss die Kontrolle hatte und diese erst durch die streitgegenst�ndliche Weitergabe an die SCHUFA verloren gegangen ist. Er hat vielmehr zu dem angeblich erlittenen Kontrollverlust nur pauschal unter Verwendung von Textbl�cken seiner Prozessbevollm�chtigten vorgetragen. Eine solche Darlegung einer zun�chst ausge�bten Kontrolle ist auch nicht entbehrlich. Die erneute streitgegenst�ndliche Einmeldung beruhte auf der Umstellung des Vertrags des Kl�gers. Selbst bezogen auf den Umstand, dass es sich um die Weitergabe eines neuerlichen Datums, n�mlich des entsprechenden neuen Vertrags mit der Telekom handelte, stellt f�r sich kein per se sensibles oder der Geheimhaltung unterliegendes personenbezogenes Datum dar. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Bestehen eines Vertrags mit der Beklagten – bereits ohne Nachschau bei der SCHUFA – ohne gr��ere Nachpr�fung erkennbar ist, wenn diese, wie es bei einer Telefonnummer offensichtlich �blich ist, Kenntnis von der Telefonnummer des Kl�gers erh�lt. Denn Telefonnummern sind Daten, die es nach ihrer Zweckbestimmung dem Betroffenen erm�glichen sollen, in Kontakt mit anderen Personen zu treten und werden daher im t�glichen Leben auch solchen anderen Personen oft in gro�em Umfang zug�nglich gemacht wird (vgl. OLG K�ln Urt. v. 7.12.2023 – 15 U 33/23, GRUR-RS 2023, 36757 Rn. 29). Bereits aus der Mobilfunkvorwahl ist ohne weiteres erkennbar, mit welchem Mobilfunkanbieter ein zugrundeliegendes Vertragsverh�ltnis besteht. Auch deshalb ist ein Kontrollverlust des Kl�gers in Zweifel zu ziehen.
57 bb) Aus den soeben dargestellten Gr�nden ergibt sich der Anspruch auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.
58 Bereits mangels Pflichtverletzung besteht kein Anspruch des Kl�gers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus � 280 Abs. 1 BGB iV.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag i.V.m. dem Allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht bzw. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. zur Anspruchsgrundlage BVerfGE 34, 269 – Soraya; BGHZ 25, 363, 367; BGHZ 128, 1, 15 – Caroline von Monaco I; BGH NJW 1996, 984, 985 – Caroline von Monaco II; BeckOGK-BGB/Brand, 1.3.2022, � 253 Rn. 39); ein immaterieller Schadensersatzanspruch folgt mangels Pflichtverletzung auch nicht aus � 280 Abs. 1, 3, �� 281, 327 ff. BGB (vgl. ebenso bereits LG Gie�en GRUR-RS 2024, 7986 Rn. 22f., beck-online). Ein immaterieller Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht aus �� 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da weder eine Verletzung, noch ein kausal verursachter Schaden gegeben sind. Deshalb besteht auch kein entsprechender Anspruch gem�� � 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit � 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 13, 14 DSGVO (vgl. ebenso bereits LG Gie�en GRUR-RS 2024, 7986 Rn. 24, beck-online). Aus denselben Gr�nden scheitert ein immaterieller Schadensersatzanspruch des Kl�gers aus �� 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund kann die Anwendbarkeit des nationalen Rechts neben der DSGVO dahingestellt bleiben. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte mangels Verletzungshandlung auch kein Anspruch aus � 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit � 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu (vgl. ebenso bereits LG Gie�en GRUR-RS 2024, 7986 Rn. 27, beck-online).
59 cc) Mangels Hauptanspruch, bleibt auch der im Antrag zu 1) als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch ohne Erfolg.
60 b) Die Klage ist auch in Bezug auf den Klageantrag zu 2) unbegr�ndet.
61 Ein Anspruch des Kl�gers gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. Holding AG, K.weg 5, 6… W., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken, besteht nicht.
62 Der Unterlassungsanspruch scheitert bereits an einer fehlenden Verletzungshandlung der Beklagten (s.o.) (vgl. bereits LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 58, beck-online).
63 Zudem ist der Unterlassungsantrag zu weit gefasst ist. Denn ein solcher Unterlassungsantrag, der losgel�st von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der �bermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO liegen kann (vgl. OLG K�ln GRUR-RS 2023, 34611, beck-online). Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag l�sst zudem auch offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen (LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 60, beck-online; LG Stade GRUR-RS 2024, 10218 Rn. 34f., beck-online).
64 Der Kl�ger erstrebt ein allgemeines Verbot der �bermittlung von Positivdaten. Insofern ist zwar auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) „eine pauschal vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrags verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung nicht in jedem Fall […] datenschutzrechtlich zul�ssig“. Hiernach ist es aber weiter m�glich, dass eine andere Ausgestaltung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugspr�vention, die in Erw�gungsgrund 46 der DSVGO ausdr�cklich erw�hnt ist, entsprechen kann. Spr�che man indes ein allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, f�hrte dies dazu, dass eine �bermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses – also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung interner Pr�fprozesse etc. eine �bermittlung erfolgt – untersagt w�re, was mit dem zitierten Erw�gungsgrund der DSGVO ersichtlich nicht in �bereinstimmung zu bringen w�re. Der Beklagten ist ein ihr nach der DSGVO einger�umter Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann. Die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung hat auch der BfDI zutreffend betont (OLG K�ln GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 22, 23, beck-online; vgl. LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 60, beck-online; vgl. LG Stade GRUR-RS 2024, 10218 Rn. 34f., beck-online).
65 c) Die Klage ist indes auch hinsichtlich des Antrags zu 3) als unbegr�ndet abzuweisen. Zwar ist eine Feststellungsklage grunds�tzlich als unzul�ssig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Feststellungsklage kann dann aber als unbegr�ndet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierf�r vorliegen (vgl. BGHZ 12, 308, 316 = NJW 1954, 1159; 1160; BGH NJW 2020, 683, 687 Rn. 44, beck-online) In der Sache bestehen f�r den Eintritt eines k�nftigen Schadens keine Anhaltspunkte.
66 Eine negative Auswirkung des streitgegenst�ndlichen Eintrags entweder f�r den Score des Kl�gers oder auch in tats�chlicher Hinsicht f�r (potentielle) Vertragsabschl�sse oder sonstige Gesch�ftsbeziehungen wurde nicht dargelegt. Die Prozentzahl, welche eine Einsch�tzung der Schufa hinsichtlich der Erf�llungswahrscheinlichkeit von Verbindlichen wiedergibt, war beim Kl�ger offenbar ebenfalls sehr gut. Zudem hat die SCHUFA unstreitig in einer Pressemitteilung vom 19.10.2023 mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten demn�chst zu l�schen. Der Vortrag der Beklagten geht dahin, dass dies inzwischen erfolgt sei (Klageerwiderung v. 15.03.2024, Seite 75 Rn. 243 (Bl. 97f. d.A.)). Der Kl�ger hat nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass eine solche L�schung nicht erfolgt ist, was z.B. durch die Vorlage einer weiteren Auskunft der SCHUFA ohne Weiteres m�glich gewesen w�re. (vgl. ebenso bereits LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 63, 64, beck-online)
67 Dem Anspruch st�nde ohnehin auch entgegen, dass die gegenst�ndliche �bermittlung der Positivdaten an die Schufa rechtm��ig war (vgl. LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 65, beck-online; ebenso LG Gie�en GRUR-RS 2024, 7986 Rn. 28, beck-online; LG Stade GRUR-RS 2024, 10218 Rn. 36, beck-online).
68 d) Mangels Hauptanspruchs hat der Kl�ger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4)).
II.
69 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO.
70 Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 11 ZPO.
III.
71 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf � 63 Abs. 2, � 48 GKG, � 3 ZPO.
72 1. F�r die Bestimmung des Streitwertes ist in nichtverm�gensrechtlichen Streitigkeiten auf � 3 ZPO zur�ckzugreifen. Um eine ungleiche Berechnung von Zust�ndigkeits- und Geb�hrenstreitwert zu vermeiden, sind damit dieselben Gesichtspunkte entscheidend wie bei der Wertfestsetzung nach � 48 Abs. 2, 3 GKG (vgl. OLG N�rnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3). Danach ist der Streitwert nach „freiem Ermessen“ unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Verm�gens- und Einkommensverh�ltnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (Musielak/Voit-ZPO/Heinrich, 21. Aufl. 2024, � 3 Rn. 13, 14; vgl. OLG N�rnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3), wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Kl�gers, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt, diese aber f�r das Gericht nicht bindend sind. Das Gericht kann bei der Ermittlung des ma�geblichen Werts im Wege der Sch�tzung vorgehen (BayObLG BeckRS 2021, 30792 Rn. 62; OLG N�rnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3; BeckOK-ZPO/Wendtland, 53. Edition / 01.07.2024, � 3 Rn. 1). Ma� der Bewertung ist dabei grunds�tzlich allein das Interesse des Angreifers, sog. Angreiferinteresseprinzip (M�Ko-ZPO/W�stmann, 6. Aufl. 2020, � 3 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Wendtland, 53. Edition / 01.07.2024, � 3 Rn. 1). Zugrunde zu legen ist hier das Interesse der Parteien, so dass sich die Bedeutung nicht aus der Rechtsordnung oder den Interessen der Allgemeinheit ergibt (Musielak/Voit-ZPO/Heinrich, 21. Aufl. 2024, � 3 Rn. 16; OLG N�rnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3f.).
73 Den verfahrenseinleitenden Angaben des Kl�gers kommt hierbei besonderes Gewicht zu: Denn in diesem Verfahrensstadium, in dem die sp�tere Kostentragungspflicht noch offen ist, d�rfen erfahrungsgem�� Angaben von gr��erer Objektivit�t erwartet werden, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH BeckRS 2012, 22164 Rn. 4, beck-online m. w. N.; BayObLG, BeckRS 2021, 30792 Rn. 62, beck-online).
74 2. a) Der Streitwert f�r den Klageantrag 1 ist wegen der Angabe eines Mindestbetrages auf 4.000 Euro festzusetzen (OLG K�ln BeckRS 1990, 303; OLG Stuttgart Beschl. v. 6.2.2023 – 4 W 103/22, BeckRS 2023, 19106 Rn. 16, beck-online; OLG N�rnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 3; M�Ko-ZPO/W�stmann, 6. Aufl. 2020, � 3 Rn. 128). Insoweit bindet das Angreiferinteresseprinzip.
75 Zwar �u�ern Literaturstimmen Zweifel, ob – einen Anspruch dem Grunde nach unterstellt – eine Schadensersatzh�he von mehr als einem ein- oder zweistelligen Betrag gerechtfertigt w�re (Paal ZfDR 2023, 325, 259; Paal NJW 2024, 1689 Rn. 37).
76 Es ist jedoch dem Gericht bei bezifferter Untergrenze verwehrt, einen (vermeintlich) objektiv angemessenen oder aus der Rechtsordnung oder den Interessen der Allgemeinheit folgenden Streitwert unterhalb von einer – wie hier – vorgegebenen Untergrenze festzusetzen. Insbesondere ist die Wertangabe, die offensichtlich unzutreffend ist und daher eine abweichende gerichtliche Bewertung nach � 3 ZPO zul�sst, nicht mit dem bezifferten Klageantrag gleichzusetzen.
77 b) Der Unterlassungsantrag im Klageantrag zu 2) ist mit 1.500 Euro zu bewerten.
78 In Anlehnung an � 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist bei einer nichtverm�gensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden gen�genden Anhaltspunkten f�r ein h�heres oder geringeres Interesse zwar von einem Wert von 5.000 Euro auszugehen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 – III ZR 162/20 –, juris Rn. 9).
79 Ausreichende Anhaltspunkte, die vorliegend eine Abweichung von diesem Ausgangspunkt rechtfertigen k�nnten, sind gegeben, dies unter Ber�cksichtigung s�mtlicher Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs des – behaupteten – Datenversto�es, der wirtschaftlichen Beeintr�chtigung der Klagepartei, der Bedeutung der Sache f�r die Parteien und ihrer Verm�gensverh�ltnisse, gegeben (zum diesem Ma�stab in anderem datenschutzrechtlichen Kontext OLG Stuttgart BeckRS 2023, 19106 Rn. 14, beck-online; OLG N�rnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 4).
80 Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Kl�ger im Ausgangspunkt durch seinen Schmerzensgeldanspruch ein gewisses Indiz f�r einen Streitwert hinsichtlich des vermeintlich bereits begangenen Datenschutzversto�es geliefert hat. Eine schlichte Extrapolation, wonach im Unterlassungsantrag zumindest die Besorgnis einer (mindestens) wiederholten Verletzung zum Ausdruck kommt, die entsprechend mindestens mit dem Zweifachen des Schmerzensgeldanspruchs zu bemessen sei, ist nicht m�glich. Die – hier streitgegenst�ndliche – Auskunftei hat bereits angek�ndigt, Daten wie die streitgegenst�ndlichen nicht mehr zu speichern bzw. zu l�schen. Eine entsprechende Zur�ckhaltung seitens der Beklagten ist ebenfalls erkennbar geworden. Die gegenst�ndlichen Daten sind zudem ihrem Kern nach unter W�rdigung der Sph�ren des Pers�nlichkeitsrechts des Beklagten nicht mit Daten etwa nach Art. 10 DSGVO vergleichbar. (Zutreffende) Positivdaten eines Mobilfunkvertrags beeintr�chtigen weder erkennbar die Bonit�t des Betroffenen, noch ist ersichtlich, dass der Betroffene hierdurch in irgendeiner Form stigmatisiert oder sonst benachteiligt w�re. Es darf auch nicht �bersehen werden, dass sich die Daten gerade nicht in einem „ungesch�tzten“ ggf. kriminellen Raum befanden, wie dies zumindest im Falle illegaler Datenabgriffe und Ver�ffentlichungen im sog. „Darknet“ im Einzelfall gegeben sein k�nnte.
81 Schlie�lich hat die Klagepartei verfahrenseinleitend durch ihre Gesamtstreitwertangabe von 6.000 Euro insgesamt ein nicht unerhebliches Indiz gesetzt. Sie hat hierbei den Antrag zu 2) mit 1.500 Euro beziffert (Klageschrift v. 29.12.2023, Seite 4, Bl. 4 d.A.).
82 Unter Abw�gung dieser Aspekte erscheint ein solcher Streitwert hinsichtlich des Antrags zu 2) von – allenfalls – 1.500 Euro ermessens- und sachgerecht.
83 c) Der Streitwert f�r die Feststellungsantr�ge zur Schadensersatzpflicht nach dem Klageantrag zu 3) ist auf 500 Euro zu bemessen.
84 Soweit die Klagepartei mit diesem Klagantrag festgestellt haben m�chte, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (auch) alle k�nftigen materiellen bzw. nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die ihr entstanden sind und/oder noch entstehen werden, so ist diesem Antrag ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Dieser orientiert sich grunds�tzlich an den Vorstellungen der Kl�gerin (OLG Stuttgart BeckRS 2023, 3092 Rn. 15 beck-online; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 19106 Rn. 17, beck-online; OLG N�rnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 4). Der Wert kann nicht h�her sein, als der einer entsprechenden Leistungsklage aus dem gesamten Rechtsverh�ltnis; regelm��ig ist bei positiven Feststellungsklagen – allein schon wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit – ein Feststellungsabschlag zu ber�cksichtigen. Als Anhalt f�r den Regelfall sind 20 % hierf�r g�ngig (vgl. BGH BeckRS 1990, 3554; BGH BeckRS 2021, 2494 Rn. 6, beck-online; BGH NJW 2023, 3584 Rn. 10, beck-online; Thomas/Putzo-ZPO/H��tege, 45. Auflage 2024, � 3 Rn. 65). F�r die Sch�tzung des Wertes dieses Anspruchs sind die zur Klagebegr�ndung vorgetragenen Behauptungen auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klagepartei zugrunde zu legen. Nicht nachvollziehbare Vorstellungen haben hierbei au�er Ansatz zu bleiben (BGH BeckRS 2019, 31893 Rn. 3; BGH NJW 2023, 3584 Rn. 10). Geht es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz k�nftigen Schadens, dann bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der H�he des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tats�chlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskl�ger ist (vgl. BGH BeckRS 1990, 3554; BGH NJW 2023, 3584 Rn. 10; Thomas/Putzo-ZPO/H��tege, 45. Auflage 2024, � 3 Rn. 65); insoweit kann auch ein weit �ber 20 % hinausgehender Abschlag gerechtfertigt sein (Thomas/Putzo-ZPO/H��tege, 45. Auflage 2024, � 3 Rn. 65; vgl. in 50 % in Datenschutzf�llen: OLG Stuttgart BeckRS 2023, 3092 Rn. 15 beck-online; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 19106 Rn. 17, beck-online; OLG N�rnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 4). Bei der Wertbemessung ist hier zun�chst von den Angaben auszugehen, die die Klagepartei bereits in ihrer Klageschrift gemacht hat und gegen die sich die Beklagte nicht gewandt haben. (BGH NJW 2023, 3584 Rn. 12, beck-online).
85 Der Streitwert kann hier nicht (allein) anhand des Leistungsantrags (Klageantrag zu 1) oder mit einem Bruchteil dessen ermittelt werden (vgl. insoweit: OLG Stuttgart BeckRS 2023, 3092 Rn. 15 beck-online; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 19106 Rn. 17, beck-online; OLG N�rnberg, Bes. v. 17.07.2024, Az. 15 W 1201/24, Seite 4). Denn der Antrag zu 1) umfasst lediglich immateriellen Schaden, der bereits vorhersehbar ist. Der Antrag zu 3) bezieht sich indes – zumal auch mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs – auf nicht vorhersehbaren Schaden. Zudem erfasst der Antrag zu 3) auch materiellen Schadensersatz, der gerade nicht Gegenstand der �brigen Antr�ge ist.
86 Die Klagepartei hat den Streitwert des Antrags mit 500 Euro beziffert (Klageschrift v. 29.12.2023, Seite 4, Bl. 4 d.A.). Die Beklagte hat ma�geblich vor allem kritisiert, dass die von der Klagepartei mandatierten Bevollm�chtigten zahlreiche gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zum – nahezu – identischen Sachverhalt f�hrten, indes – ohne ersichtliche Begr�ndung – eine erhebliche Varianz des Streitwertes erfolge. Die Beklagte hat insinuiert, dass dies auf Rentabilit�tserw�gungen der Kl�gervertreter zur�ckzuf�hren sei. Hinreichende Angaben zu einer Streitwertbemessung k�nnen hieraus aber nicht abgeleitet werden.
87 Unter erneuter Abw�gung der aus dem vorstehenden Ma�stab folgenden Gesichtspunkte, insbesondere auch der Ber�cksichtigung der Streitwertangabe der Klagepartei, der (vgl. insoweit oben) ausgef�hrten, objektiv gering zu bemessenden materiellen wie immateriellen Folgen aus der Weitergabe von Positivdaten und eines weitergehenden Feststellungsabschlags von 50 % ist der Streitwert f�r den Antrag zu 3 insgesamt auf – allenfalls – 500 Euro festzusetzen (i.E. LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 69, beck-online).
Die �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, namentlich der Betrugspr�vention, �berschuldungspr�vention, der Pr�zisierung der Ausfallrisikoprognosen und der Validierung bereits bei der Wirtschaftsauskunftei vorhandenen Daten, erforderlich, wobei die Interessen der Unternehmen gegen�ber dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung �berwiegen. (Rn. 37 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erf�llt, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, ausschlie�lich eine Ausgleichsfunktion. Eine auf diese Bestimmung gest�tzte finanzielle Entsch�digung soll es erm�glichen, den konkret aufgrund des Versto�es gegen die DSGVO erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion kommt dem Anspruch nicht zu. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Die Darlegungslast f�r den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt beim Betroffenen und kann bei behaupteten pers�nlichen/psychologischen Beeintr�chtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller, dem Beweis zug�nglicher Indizien erf�llt werden. Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzversto�es im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umst�nde darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzversto� mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat.� (Rn. 49 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten setzt voraus, dass der Betroffene zun�chst die tats�chliche Kontrolle �ber die konkreten Daten hatte und diese sp�ter gegen seinen Willen verlor. Eine blo� pauschale Behauptung eines Kontrollverlusts ohne substantiierten Vortrag zur zuvor ausge�bten Kontrolle gen�gt nicht. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Datenschutzrechtlichem Schadensersatzanspruch kommt keine Abschreckungs- oder Straffunktion zu
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