LG N�rnberg-F�rth 13. Zivilkammer, 2025-03-06, 13 O 59/24

13 O 59/24Cantonal CourtMar 6, 2025

Regest

Das Gericht h�lt die Behauptung des Kl�gers, bei ihm habe sich nach Erhalt der Auskunft �ber die Positivmitteilung (Mitteilung des Abschlusses eines Telekommunikationsvertrages an einen Dritten) ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, auch in Bezug auf die Beurteilung seiner Bonit�t eingestellt sowie eine Stigmatisierung ergeben, weil seine finanzielle Zuverl�ssigkeit in Frage gestellt worden sei, f�r "schlichtweg konstruiert".� (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG N�rnberg-F�rth 13. Zivilkammer — 2025-03-06 — 13 O 59/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-06

Aktenzeichen: 13 O 59/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.�

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Anspr�che der Klagepartei gegen die Beklagte aus der �bermittlung von Daten. Die Beklagte erbringt unter „.de“ Telekommunikationsdienstleistungen. Sie ist f�r die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen datenschutzrechtlich verantwortlich. Am 03.03.2020 schlossen die Parteien einen Mobilfunkvertrag, der bei der Beklagten unter der Nummer C4778 gef�hrt wird. Die Beklagte wies die Klagepartei bei Abschluss des Vertrages auf die beabsichtigte �bermittlung sogenannter Positivdaten an die *** Holding AG (im Folgenden: ***) hin:

„Die *** Online GmbH �bermittelt im Rahmen dieses Vertragsverh�ltnisses erhobene personenbezogene Daten �ber die Beantragung, die Durchf�hrung und Beendigung dieser�Gesch�ftsbeziehung sowie Daten �ber nicht vertragsgem��es Verhalten oder betr�gerisches Verhalten an die *** AG, ***. Rechtsgrundlagen dieser �bermittungen sind Art. 6 I b) und Art. 6 I f) DSGVO. �bermittlungen auf der Grundlaqe von Art. 6 I f) DSGVO d�rfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der **** GmbH oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen. Der Datenaustausch mit der *** dient auch der Erf�llung gesetzlicher Pflichten zur Durchf�hrung von Kreditw�rdigkeitspr�fungen von Kunden (�� 505a, 506 BGB).

Die *** verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet Sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um Ihren Vertragspartnern im Europ�ischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittl�ndern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europ�ischen Kommission besteht; Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditw�rdigkeit von nat�rlichen Personen zu geben. N�here Informationen zur T�tigkeit der *** k�nnen dem *** Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen werden.“

2 Hierzu wird auf Anlage B2 Bezug genommen.

3 Die Erteilung einer entsprechenden Einwilligung durch die Klagepartei erfolgte nicht.

4 Am 04.03.2020 meldete die Beklagte der *** den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages durch die Klagepartei und �bermittelte hierzu das Servicekonto unter der Nummer 17500***. Diese Information werde, so hie� es zum Zeitpunkt der Eintragung, gespeichert, solange die Gesch�ftsbeziehung bestehe.

5 Die *** gab am 19.10.2023 bekannt, die �bermittelten Positivdaten zu l�schen.

6 Die von der Klagepartei angeforderte und dieser am 19.10.2023 erteilte ***-Selbstauskunft vom 12.10.2023 wies den Eintrag den streitgegenst�ndlichen Mobilfunkvertrag betreffend noch auf. F�r die Klagepartei war zum Stand 06.10.2023 ein Basis-Score von 97,28% ermittelt worden.

7 Die Beklagte gab gegen�ber der Klagepartei keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hinsichtlich der streitgegenst�ndlichen Daten�bermittlung ab.

8 Die Klagepartei holte seit der L�schungsank�ndigung keine neue Auskunft bei der *** mehr ein.

9 Die Klagepartei behauptet, die unautorisierte Offenlegung der sensiblen Informationen des Kl�gers habe beim Kl�ger eine Vielzahl von negativen Emotionen und �ngsten hervorgerufen, die seine Lebensqualit�t erheblich beeintr�chtigen w�rden. Der Kl�ger f�hle sich hilflos und ausgeliefert, da er keine Kontrolle dar�ber habe, welche Dienstleister nun Zugriff auf seine pers�nlichen Daten habe. Dieser Kontrollverlust l�se bei ihm gro�e �ngste und sogar Angstzust�nde aus. Besonders belastend sei f�r den Kl�ger die Tatsache, dass sein zuk�nftiges finanzielles Wohlergehen von einem Scoring abh�nge, �ber das er keinerlei Informationen besitzt. Die Vorstellung, dass Personen mit einem guten Scoring bevorzugt behandelt werden k�nnten, bereite ihm Unwohlsein und f�hre zu Schlafst�rungen. Die st�ndige Sorge um seine Bonit�t und die Frage, ob er seinen zuk�nftigen finanziellen Verpflichtungen nachkommen k�nne, belasten den Kl�ger Tag f�r Tag. Dar�ber hinaus ersch�ttere den Kl�ger das Ausma� der Weitergabe seiner Daten ohne sein Wissen und Einverst�ndnis. Sein Vertrauen in den Umgang mit seinen pers�nlichen Informationen sei zutiefst ersch�ttert, da er nicht wisse, wer sonst noch Zugriff auf seine Daten habe und wie sie verwendet werden. Diese Unsicherheit f�hrt dazu, dass der Kl�ger auch das Vertrauen in potenzielle Vertragspartner verliere. Die st�ndige Angst davor, dass sich sein Scoring verschlechtern k�nnte und er dadurch keine Vertr�ge oder Kredite mehr abschlie�en k�nne, belaste den Kl�ger enorm. Er f�hle sich machtlos und zweifele an seiner Kontrolle �ber seine eigenen pers�nlichen Daten. Insgesamt f�hle sich der Kl�ger von der Auskunftei und dem Mobilfunkanbieter im Stich gelassen und allein gelassen. Die Tatsache, dass er absolut keine Kontrolle �ber seine eigenen pers�nlichen Daten bei der Auskunftei habe, verst�rke seine �ngste und Sorgen noch weitere Vertragspartner verliere. Es sei f�r den Kl�ger unertr�glich, dass seine pers�nlichen Daten so leichtfertig weitergegeben werden und er keinerlei Einfluss darauf habe. Diese Situation belaste ihn t�glich und er hoffe inst�ndig, dass sich in Zukunft etwas an diesem untragbaren Zustand �ndern werde.

10 Der Kl�ger behauptet ferner, dass seine Beunruhigung vor allem dadurch hervorgerufen sei, dass ihr von der *** Bank ohne Begr�ndung kurz vor der Einholung der ***-Auskunft die Finanzierung eines Fernsehers im Wert von ca. 800 € abgelehnt worden sei. Er vermute, dies h�nge mit dem auch durch die Einmeldung der Positivdaten entstandenen zu schlechten Score zusammen.

11 Die Klagepartei ist der Ansicht, die Daten�bermittlung an die *** sei unrechtm��ig gewesen, Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Absatz 1 lit.a) DSGVO. Durch die unbefugte Weitergabe sei das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Klagepartei in Gestalt des Rechts auf Sicherheit der pers�nlichen Daten (Art. 8 Charta der Grundrechte der Europ�ischen Union, Art. 16 Abs. 1 AEUV, DSGVO Erw�gungsgrund 1 und 2) sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden. Schon durch die unrechtm��ige Weitergabe von Daten sei ein immaterieller Schaden eingetreten. Allein aufgrund des sich ergebenden Kontrollverlusts f�r den Kl�ger sei bereits ein Schaden eingetreten. Jedenfalls aus den �brigen Folgen ergebe sich ein immaterieller Schaden.

12 Die Klagepartei ist weiterhin der Auffassung, die �bermittlung der Daten sei nicht zur Senkung von Betrugsrisiken erforderlich gewesen. Insoweit habe die Datenschutzkonferenz bereits in Beschl�ssen vom 11.06.2018 und vom 22.09.2021 festgestellt, dass Kreditauskunfteien in Bezug auf die Erhebung und Weiterverarbeitung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen kein berechtigtes Interesse h�tten. Die Klagepartei ist der Ansicht, die Wiederholungsgefahr sei durch die L�schungsank�ndigung der *** nicht entfallen. Weiter bestehe ein Feststellungsinteresse, da k�nftige Sch�den noch nicht absehbar seien.

13 Die Klagepartei konkretisierte mit Schriftsatz vom 06.05.2024 ihr urspr�nglich in der Klage vom 03.01.2024 gestellten Antr�ge aus Ziff. 2) und 3).

14 Die Klagepartei beantragt zuletzt,

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

2.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich *** AG, K*** 5, 6*** W***, zu �bermitteln ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,76 Euro zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

16 Die Beklagte wendet ein, dass die von der Beklagten an die *** �bermittelten Daten der ***, abgesehen von dem Bestehen des Mobilfunkvertrages, schon vor der Einmeldung der Positivdaten bekannt gewesen seien, da infolge des erforderlichen SEPA-Lastschriftmandats die �brigen Daten der *** bereits vor Vertragsabschluss und damit vor �bermittlung der Positivdaten �bermittelt wurden.

17 Die Beklagte wendet ferner ein, sie sei nach dem Gegenseitigkeitsprinzip zur Daten�bermittlung an die *** verpflichtet gewesen. Die �bermittelten Positivdaten dienten der Betrugspr�vention, die beispielsweise bei mehreren zeitgleich abgeschlossenen Mobilfunkvertr�gen zum Tragen komme, der �berschuldungspr�vention und der Erm�glichung von pr�ziseren Ausfallrisikoprognosen. Gleiches gelte f�r die Frage, ob eine Person mit den bei Vertragsschluss angegebenen Personalien �berhaupt existiere.

18 Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei gem�� Art. 6 Abs. 1 lit.f) DSGVO zur Meldung berechtigt gewesen. Die Klagepartei habe keine entgegenstehenden Interessen dargelegt. Eine Wiederholungsgefahr bestehe �berdies nicht. Die Beklagte habe die Anmeldung von Positivdaten n�mlich aufgegeben. Weiter vertritt die Beklagte die Ansicht, ein Feststellungsinteresse sei vorliegend nicht gegeben. Ein Schaden sei offensichtlich noch nicht eingetreten. Negative Folgen seien erst bei �bermittlung eines unzutreffenden Scores an Dritte zu bef�rchten.

19 F�r die Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 28.02.2025 Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Die Klagepartei ist informatorisch angeh�rt worden.

Gründe

20 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

21 A.�Die Klage ist zul�ssig.

22 1. Das Landgericht N�rnberg-F�rth nach �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach � 39 Satz 1 ZPO international und �rtlich zust�ndig (vgl. Z�ller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Rdnr. 4 zu � 39 ZPO mit weiteren Nachweisen).

23 2. Der Unterlassung- und der Feststellungsantrag sind, jedenfalls in ihrer zuletzt gestellten Fassung, entgegen der Auffassung der Beklagten, hinreichend bestimmt iSd � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte ersch�pfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung �berlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (vgl. Greger in Z�ller, ZPO, 35. Auflage 2024, � 253 Rn. 13). Der Umfang eines etwaigen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruches ist eine Frage der Begr�ndetheit und nicht der Zul�ssigkeit.

24 3. Es kann dahin stehen, ob f�r den Feststellungsantrag in Ziff. 3. ein besonderes Feststellungsinteresse iSd � 256 ZPO besteht, weil die Klage unbegr�ndet ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.12.2024, ZPO � 256 Rn. 16).

25 B.�Die Klage ist unbegr�ndet.

26 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf den begehrten immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Insoweit kann dahinstehen, ob die �bermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die *** tats�chlich eine unrechtm��ige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 DSGVO darstellt. Denn die Klagepartei konnte nicht zur �berzeugung der Einzelrichterin belegen, dass ihr hierdurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

27 Nach der informatorischen Anh�rung des Kl�gers in der m�ndlichen Verhandlung vom 28.02.2025 konnte sich das Gericht keine �berzeugung dahingehend bilden, dass der Kl�ger einen kausal auf die behaupteten Verst��e zur�ckzuf�hrenden Schaden erlitten hat.

28 Nach allgemeinen Grunds�tzen obliegt es dem Kl�ger, die (Mit-) Urs�chlichkeit des – vermeintlichen – Versto�es f�r die geltend gemachten Sch�den darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

29 a) Wie das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 23.12.2024, Az. 62 O 194/23, zitiert nach juris, Rn. 70 ff.) zutreffend ausf�hrt, setzt ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO Folgendes voraus:

30 Der EuGH hat am 04.05.2023 hierzu grunds�tzlich zun�chst entschieden, dass Art. 82 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21, NZA 2023, 621, dort Rn. 42). Es geht aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich genommen den Schadensersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung er�ffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider (EuGH, Urteil v. 04.05.2023, Az. C-300/21, NZA 2023, 621 Rn. 32, 33; vgl. auch LG K�ln, Urteil vom 10.04.2024, Az. 28 O 395/23 dort Seite 10, und LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23). Insofern muss konkret festgestellt werden, dass die – vom Anspruchssteller zu beweisenden – Folgen einen Schaden darstellen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21; LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24).

31 Ferner ist festzuhalten, dass eine „Erheblichkeitsschwelle“ f�r das Vorliegen eines solchen Schadens sich dabei nicht aus der DSGVO ergibt. Bagatellsch�den sind folglich nicht auszuschlie�en. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tats�chlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.03.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; vgl. auch LG Gie�en, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 O 523/23, m.w.N.).

32 Insoweit hat der BGH im Zusammenhang mit den Scrapingvorfall bei Meta entschieden, dass immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch der blo�e und kurzzeitige Verlust der Kontrolle �ber eigene personenbezogene Daten infolge eines Versto�es gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein kann. Weder muss eine konkrete missbr�uchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zus�tzlicher sp�rbarer negativer Folgen (vgl BGH 18.11.2024, VI ZR 10/24). Der Entscheidung zugrunde lag allerdings ein sogenannter Scraping-Fall, mithin ein Sachverhalt, bei dem personenbezogene Daten (insbesondere auch Telefonnummern) von unbekannten und unbefugten Dritten abgegriffen und potentiell genutzt werden konnten und damit mutma�lich der �ffentlichkeit zug�nglich waren.

33 b) Der formelhafte schrifts�tzliche nicht auf die Person des Kl�gers individualisierte Vortrag gen�gt allerdings nicht, um einen Schaden in diesem Sinne festzustellen. Die Behauptung des Kl�gers, bei ihm habe sich nach Erhalt der Auskunft der *** wegen der Positivmitteilung der Beklagten ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, auch in Bezug auf die Beurteilung seiner Bonit�t eingestellt sowie eine Stigmatisierung ergeben, weil seine finanzielle Zuverl�ssigkeit in Frage gestellt worden sei, ist schlichtweg konstruiert. Da in Deutschland jeder Erwachsene �blicherweise �ber einen Mobilfunkvertrag verf�gt, hebt die Information, dass der Kl�ger auch einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, ihn in keiner Weise von Millionen anderer in Deutschland lebender Erwachsenen ab. Ferner ergibt sich aus den Positivdaten ausschlie�lich der Abschluss eines Mobilfunkvertrages, aber nichts zu seiner in diesem Zusammenhang bestehenden oder etwaig nicht bestehenden finanziellen Zuverl�ssigkeit. Damit kann diese Information anderen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr wie Banken und Versicherungen auch keinen Anlass geben zu kritischer Nachfrage. Soweit der Kl�ger einen „objektiv falschen“ bzw. einen „beeinflussten“ ***-Score oder auch eine „Ver�nderung in der Bonit�tsbewertung“ geltend macht, �berzeugt auch dies nicht, da insoweit vom Kl�ger in keinster Weise die Kausalit�t zwischen den eingemeldeten positiven Daten und den Auswirkungen auf den ***-Score dargelegt oder gar bewiesen wurde und es daher nur eine Mutma�ung sein kann, dass sich die eingemeldeten positiven Daten negativ auf den ***-Score tats�chlich ausgewirkt haben. Ferner bleibt es eine vage Behauptung, dass dem Kl�ger die Finanzierung des Fernsehers, wie in der m�ndlichen Verhandlung vorgetragen, aufgrund eines etwaig zu schlechten ***-Scores verwehrt wurde. Auch ist mit Blick auf den hohen ***-Score des Kl�gers bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Einmeldung von Positivdaten hier beim Kl�ger zu einem �ber die blo�e behauptete unbefugte Weitergabe der Daten, die selbst keinen Schaden f�r sich begr�ndet, hinausgehenden Schaden f�hren sollten. Ferner ist f�r das Gericht kein Kontrollverlust, wie er vom BGH in den Scraping-F�llen festgestellt wurde, ersichtlich. Anders als in den Scraping-F�llen haben nicht Unbekannte mehrere personenbezogene Daten abgegriffen, deren weitere Verwendung v�llig unklar blieb. Vielmehr geht es um ein einziges personenbezogenes Datum (Abschluss eines Mobilfunkvertrags), das an die *** gemeldet wurde, die m�glicherweise diese Daten auch zur Erstellung des ***-Scores verwendet. Ein entsprechender weitgehender Verlust der Kontrolle �ber die eigenen personenbezogenen Daten wie in den Scraping-F�llen ergibt sich f�r das Gericht in dieser Konstellation nicht, sodass der f�r diese Form von Schaden vorauszusetzende Kontrollverlust nicht zur �berzeugung des Gerichts festzustellen ist.

34 Ein Schadensersatzanspruch des Kl�gers kann aus Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nach alledem nicht hergeleitet werden.

35 2. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung zu. Die Einzelrichterin schlie�t sich hierbei der insoweit ebenfalls zutreffenden Begr�ndung des Landgerichts Aschaffenburg im Urteil vom 23.12.2024, Az. 62 O 194/23, zitiert nach juris, Rn. 82 ff, an.

36 Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 17 DSGVO (ablehnend LG N�rnberg-F�rth, Urteil vom 08.11.2024, Az. 6 O 1191/24) oder aus �� 823, 1004 BGB oder �� 280 Abs. 1, 241, 1004 BGB, jeweils i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, �berhaupt ergibt, denn der Unterlassungsantrag ist jedenfalls zu weit gefasst.

37 Streitgegenst�ndlich begehrt der Kl�ger von der Beklagten, es zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers an Kreditauskunfteien weiterzuleiten, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. Die Stattgabe eines solchen Antrages w�rde zu einem allgemeinen Verbot der �bermittlung von Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien f�hren. Dies erweist sich aber als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegen kann (vgl. LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24; so auch OLG K�ln, Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 58/23; LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23; LG N�rnberg-F�rth, Urteil vom 30.04.2024, Az. 7 O 6632/23). Der Kl�ger f�hrt hierzu sogar selbst aus, dass eine Datenbank entsprechend dem in der Versicherungsbranche bestehenden Hinweis- und Informationssystem auf das nur Telekommunikationsunternehmen Zugriff h�tten, ein – aus ihrer Sicht wohl zul�ssiges – milderes Mittel w�re, als die Meldung an die ***. Schon dies zeigt, dass der streitgegenst�ndliche Unterlassungsantrag, der auch eine entsprechende Meldung an diese Datenbank verbieten w�rde, zu weit gefasst ist (vgl. auch LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24; LG Hagen, Urteil vom 22.07.2024, 3 O 196/23).

38 Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag l�sst zudem offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen. Auch dies steht der erforderlichen Bestimmtheit entgegen.

39 3. Der Kl�ger hat zudem auch keinen Anspruch auf eine Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Beklagten f�r die geltend gemachten Zukunftssch�den. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte f�r kausale zuk�nftige materielle oder immaterielle Sch�den als Folge der gegenst�ndlichen Daten�bermittlung. Der Kl�ger hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die M�glichkeit eines k�nftigen Schadens besteht. Eine negative Auswirkung des streitgegenst�ndlichen Eintrags entweder f�r den Score des Kl�gers oder auch in tats�chlicher Hinsicht f�r (potentielle) Vertragsabschl�sse oder sonstige Gesch�ftsbeziehungen wurde nicht hinreichend konkret dargelegt. Zudem hat die *** in einer Pressemitteilung vom 19.10.2023 mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten demn�chst zu l�schen. Der Kl�ger hat nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass eine solche L�schung nicht erfolgt ist, was z.B. �ber die Vorlage einer weiteren Auskunft der *** ohne Weiteres m�glich gewesen w�re (vgl. LG Aschaffenburg, Urteil vom 23.12.2024, Az. 62 O 194/23, zitiert nach juris, Rn. 87 ff.).

40 Indes hat er in der m�ndlichen Verhandlung mitgeteilt, diese L�schung bisher nicht durch Einholung einer weiteren Auskunft gepr�ft zu haben.

41 4. Die Nebenforderungen folgen dem Schicksal der Hauptforderung.

42 5. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in � 91 ZPO.

43 6. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44 7. Die Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 6.500,00 € beruht auf aus �� 63 Abs. 2, 48�GKG, � 3 ZPO. F�r die Begr�ndung werden die zutreffenden nachfolgend zitierten Ausf�hrungen des Landgerichts Aschaffenburg, die sich die Einzelrichterin zu eigen macht, im Urteil vom 23.12.2024 (Az. 62 O 194/23, zitiert nach juris, Rn. 95 ff.) herangezogen:

„Der Streitwert f�r den Antrag Ziffer 1 ist gem. � 3 ZPO auf 5.000,00 € festzusetzen.

F�r die Antr�ge Ziffer 2 und 3 zieht das Gericht die Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 18.5.2022, Az. 5 U 2141/21, heran, wo zur Kompensation des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei festgestelltem Versto� gegen Art. 6 DSGVO (unberechtigter Negativeintrag) und ansonsten �hnlicher Begr�ndung ein Schmerzensgeld in H�he von 500,00 Euro f�r angemessen, aber auch ausreichend erachtet wurde, um einerseits der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu gen�gen, und andererseits der generalpr�ventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den auf wiederholte Verletzungen abzielenden Unterlassungsantrag, Ziffer 2 der Klage, mit 1.000,00 Euro zu bemessen, den Feststellungsantrag, Ziffer 3 der Klage, mit 500,00 Euro (ebenso LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 69).

Der Antrag Ziffer 4 ist nicht streitwertrelevant (� 4 Abs. 1 Hs. 2 Var. 4 ZPO).“

Leitsatz

Das Gericht h�lt die Behauptung des Kl�gers, bei ihm habe sich nach Erhalt der Auskunft �ber die Positivmitteilung (Mitteilung des Abschlusses eines Telekommunikationsvertrages an einen Dritten) ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, auch in Bezug auf die Beurteilung seiner Bonit�t eingestellt sowie eine Stigmatisierung ergeben, weil seine finanzielle Zuverl�ssigkeit in Frage gestellt worden sei, f�r "schlichtweg konstruiert".� (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolglose Klage wegen angeblich unautorisierter Offenlegung sensibler Informationen

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